AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2153172.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017, Zl. 1044440005 - 140137685/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 04.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie, aus Edo State zu stammen. Sie gehöre der Volksgruppe der Benin an und sei christlichen Glaubens. Sie sei von ihrer Großmutter aufgezogen worden, ihre Mutter sei vor 16 Jahren verstorben und ihr Vater würde in Österreich leben. Die Großmutter habe die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen mit einem 65-jährigen Mann verheiraten wollen. Aus diesem Grund sei sie weggelaufen und zu einem Pastor gerannt. Dieser habe Kontakt zu einem Mann aufgenommen, welcher die Beschwerdeführerin nach Europa gebracht habe. Ein anderer Mann habe sie dann zu ihrem Vater nach Österreich gebracht. Die Beschwerdeführerin führte ergänzend an, dass sie ihren Vater vorher nie getroffen habe, aber ihr sein Name bekannt gewesen sei. Bei einer Rückkehr befürchte sie zwangsverheiratet zu werden.
Die Beschwerdeführerin wurde am 20.02.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei bestätigte sie ihre bisherigen Angaben und führte ergänzend an, gesund und ledig zu sein. In Nigeria habe sie zwölf Jahre die Schule besucht und danach ihrer Großmutter, welche einen kleinen Kiosk betrieben habe, geholfen. Ihre Großmutter sei immer gut zu ihr gewesen. Ihr Großvater sei hingegen schrecklich gewesen und habe sie immer geschlagen. Seit ihrer Ausreise habe sie allerdings keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten in Nigeria. Ihr Vater heiße N. N. und sei ein Staatsbürger von Sierra Leone. Sie habe ihn erst in Österreich kennengelernt und habe ungefähr zweimal in der Woche telefonischen Kontakt mit ihm. Ihre Lebensumstände in Nigeria seien ärmlich gewesen. Sie habe ihre Heimat verlassen, da ihre Großmutter sie wegen dieser ärmlichen Verhältnisse gegen ihren Willen mit einem 65-jährigen Mann verheiraten wollen habe. Die Beschwerdeführerin hätte am 24.10.2014 heiraten sollen, habe allerdings eine Krankheit vorgetäuscht und so sei die Hochzeit auf November verschoben worden und die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit flüchten können. Weitere Fluchtgründe gebe es laut Beschwerdeführerin keine. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie diesen alten Mann heiraten zu müssen und nicht mehr in die Schule gehen zu können. Befragt, ob sie auch in einem anderen Teil des Heimatlandes, z.B. in Lagos, leben könnte, antwortete sie: "Nein. Das kann ich nicht und das will ich nicht.", denn der alte Mann würde sie finden.
Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das BFA erachtete den geschilderten Fluchtgrund als nicht glaubhaft, da dieser äußerst vage und detaillos wiedergegeben worden sei. Bezüglich der gewaltsamen Übergriffe des Großvaters führte das BFA aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Großmutter zurückkehren müsste, bei ihrer Tante oder bei ihrem Onkel wohnen könnte oder dass sie sich staatlichen Schutz in einem Bundesstaat, welcher häusliche Gewalt unter Strafe stellt, sichern könnte. Außerdem sei es aus Sicht des BFA in einem Land ohne Meldesystem wie Nigeria unmöglich, dass der 65-jährige Mann die Beschwerdeführerin ausfindig machen könnte. Schlussendlich konnte das BFA keine asylrelevante Gefahr für die Person der Beschwerdeführerin feststellen.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 29.03.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht am 11.04.2017 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, zu dieser die Beschwerdeführerin sowie ihren rechtsfreundlichen Vertreter laden, sowie den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 dahingehend abändern, als dass der Beschwerdeführerin antragsgemäß internationaler Schutz gewährt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 aufheben und zur neuerlichen Entscheidung, nach vorangegangener Verfahrensergänzung, an die belangte Behörde zurückverweisen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass eine Verletzung der Verfahrensvorschriften seitens des BFA vorliege, da der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit ohne nähere Begründung abgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge ihrer Flucht Opfer von internationalem Menschenhandel geworden und habe deswegen ihre diesbezügliche Schilderung aufgrund psychischer Alteration und Schamgefühl kurzgehalten und das BFA hätte sie im Sinne seiner Manuduktionspflicht anleiten müssen, weitere Detail- bzw. Zusatzfragen zu beantworten. Zudem würde die Beschwerdeführerin als junge unverheiratete Frau einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zugehören und könne als solche auch auf keine innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen, da sie im restlichen nigerianischen Hoheitsgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte zur Bestreitung eines hinreichenden Lebensunterhaltes verfüge. Außerdem wurden noch folgenden Unterlagen vorgelegt: Accord Anfragebeantwortung vom 04.04.2014, Bericht Accord Nigeria, Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung vom 21.06.2011; Auszug aus dem European Database of Asylum Law Deutschland - Verwaltungsgerichtshof Münster, 15.03.2010, 11 K 413/09 A; Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin der Landespolizeidirektion Steiermark, Kriminalreferat XXXX vom 05.04.2017.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2017 vorgelegt und von Seiten des BFA erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige gemäß § 20 AsylG 2005 wurde die Beschwerdesache am 21.04.2017 der Gerichtsabteilung I403 zugeteilt.
Am 08.06.2017 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Die Beschwerdeführerin legte verschiedene Unterlagen zur Integration und Befunde vor. Die Verhandlung wurde unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache abgehalten. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie nach ihrer Flucht aus Nigeria von ihrem Fluchthelfer P. T. in ein Haus an einem "wunderschönen Ort" gebracht worden sei, wo er ihr erklärt habe, dass sie ihm € 40.000 für die Reise schulden würde. Diese Summe hätte sie wie die anderen Mädchen in diesem Haus auch durch Prostitution verdienen sollen. Da sei sie neuerlich geflohen und habe auf der Straße einen Mann getroffen, dem sie alles erzählt und der sie nach Wien gebracht habe. Nachdem sie diesem Mann den Namen ihres Vaters gegeben habe, sei dieser in ein Gebäude gegangen und mit der Adresse ihres Vaters zurückgekommen. So habe sie ihren Vater zum ersten Mal in ihrem Leben gesehen. Jetzt wisse sie, dass P. T. ihr nicht geholfen habe, um ihr ein besseres Leben zu ermöglichen, sondern um sie zur Prostitution zu zwingen. Würde sie nach Nigeria zurückkehren, würde P. T. sie finden und töten. Im Rahmen der Verhandlung wurden Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, wobei diese lediglich angab: "Ich weiß nichts". Außerdem wurde ihr Vater als Zeuge befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Die Beschwerdeführerin ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Sie ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 negativ entschieden wurde.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
In Österreich lebt der Vater der Beschwerdeführerin, Herr N. N., welcher am 24.10.2014 seinen dritten Asylantrag stellte und sich derzeit folglich als Asylwerber in Österreich aufhält. Die Beschwerdeführerin lebt mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt. In Nigeria leben Verwandte der Beschwerdeführerin; unter anderem ihre Großmutter sowie ihr Onkel und ihre Tante.
Sie hat durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt, einen Hauptschulvorbereitungskurs erfolgreich abgeschlossen, im Schuljahr 2015/2016 eine Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft besucht, im Schuljahr 2016/2017 eine externe Hauptschule besucht, ein einwöchiges Praktikum in einer zahnärztlichen Ordination absolviert, Bekanntschaften geschlossen und sie war Mitglied einer Jugendtheatergruppe. Von ihren MitschülerInnen, LehrerInnen und vom Leiter der Theatergruppe wird sie als besonders fleißig, hilfsbereit, kreativ und freundlich geschildert. Doch auch wenn sie um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht ist, kann dennoch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. So ist sie weder am Arbeitsmarkt integriert noch brachte sie ein besonders ausgeprägtes, auf Österreich konzentriertes soziales Netzwerk vor.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Auch wenn sie durch ihre Großmutter zwangsverheiratet werden hätte sollen, besteht diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und –willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es ihr frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Außerdem konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden ist.
Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 02.09.2016) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Auch in Abuja besteht ein hohes Anschlagrisiko (BMEIA 23.08.2016). In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).
Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3 .2016a).
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3 .2016a).
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen (AA 3.12.2015). Die Verfassung und die Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien (USDOS 13.4.2016). Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor (AA 3.12.2015).
Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am 24. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).
Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 6.2016b).
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).
Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014).
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015).
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:
- BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html , Zugriff 23.8.2016VA1 – Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding MissionUKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence,
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd , Zugriff 26.8.2016USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016):
Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html , Zugriff 12.8.2016AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html , Zugriff 11.8.2016AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf , Zugriff 7.7.2016
- ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html , Zugriff 8.8.2016
- IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16800759&objAction=browse&viewType=1 , Zugriff 13.7.2016
Zu Frauen, alleinstehenden Frauen - interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel in Nigeria ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt folgende Feststellungen:
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.4.2016). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 3.12.2015). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 3.12.2015). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016).
Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 3.12.2015). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering – nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 3 .2016a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.4.2016).
Am 25. Mai 2015 verabschiedete die Regierung das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. In dem Gesetz wird festgelegt, dass die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) die zuständige Behörde ist. Das Gesetz ist nur im FCT gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 13.4.2016).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 13.4.2016).
Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 13.4.2016). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b).
Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen. Gemäß dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen 12 Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 13.4.2016).
Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 13.4.2016).
Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 13.4.2016). Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind (IBT 26.5.2015). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 3.12.2015).
Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet (USDOS 25.6.2015; vgl. UNFPA 9.2.2016). Gemäß UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UNICEF 7.2013). Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer, auch weil die Hausa/Fulani-Kultur FGM nicht praktiziert.). Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 3.12.2015). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter (USDOS 13.4.2016).
Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9. Februar 2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).
Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014).
Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 3.12.2015).
Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014).
Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.
Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 3.12.2015).
Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b).
Eine Auswahl spezifischer Organisationen:
• African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin
City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email:
info@awegng.org , aweg95@yahoo.com , nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).
• The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-(0) 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women’s Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).
• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:
+ 234 9 4131438, 4131676, Email: funmee200@yahoo.com , Email:
info@wrapa.org , Website: www.wrapa.org . Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).
• Women Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy
Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:
jezeilo@wacolnig.com ; Enugu office (Hauptbüro), No, 9 Umuezebi
Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-0704-761-828, +234-0704-761-845, Fax: +234-42-256831, Email:
wacolenugu@wacolnigeria.org (WACOL o.D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples’ Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf , Zugriff 7.7.2016
- AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016 , Zugriff 30.6.2015
- AllAfrica (3.9.2014): Nigeria: Eradicating Female Genital Cutting, Hope for the Nigerian Child,
http://allafrica.com/stories/201409040129.html , Zugriff 4.8.2016
- AWEG – African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htm , Zugriff 3.8.2016
- AWEG – African Women Empowerment Guild (o.D.b): About us, http://awegng.org/aboutus.htm , Zugriff 3.8.2016
- IBT – International Business Times (26.5.2015): Nigeria Bans Female Genital Mutilation: African Powerhouse Sends ‘Powerful Signal’ About FGM With New Bill, http://www.ibtimes.com/nigeria-bans-female-genital-mutilation-african-powerhouse-sends-powerful-signal-about-1938913 , Zugriff 1.6.2015
- IOM – International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16800759&objAction=browse&viewType=1 , Zugriff 1.6.2015
- NHW – Nigerian Healthwatch (10.5.2016): Five big issues at the International Conference of Midwives in Abuja, http://nigeriahealthwatch.com/five-big-issues-at-the-international-conference-on-midwives-in-abuja/ , Zugriff 4.8.2016
- ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria
- OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html , Zugriff 29.8.2016
- UKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd , Zugriff 26.8.2016
- UKHO – United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria,
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- USDOS – U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html , Zugriff 8.7.2016
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- WACOL – Women Aid Collective (o.D.b): About Us, http://wacolnigeria.org/wacol/ , Zugriff 3.8.2016
- WOCON – Women’s Consortium of Nigeria (o.D.a): Contact, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/5 , Zugriff 3.8.2016
- WOCON – Women’s Consortium of Nigeria (o.D.b): About us, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/2 , Zugriff 3.8.2016
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass Herr N. N. der Vater der Beschwerdeführerin ist, beruht auf den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, auf der Zeugenaussage von Herrn N. N. in der mündlichen Verhandlung sowie auf dem Abstammungsgutachten vom 13.04.2017.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich sowie zu ihren Integrationsbemühungen beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den im Rahmen der Einvernahme am 20.02.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2017 vorgelegten Dokumenten.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA und den beigebrachten Befunden, wonach die Beschwerdeführerin lediglich Anfang 2016 an einem Abszess litt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
2.3.1. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass ihre Mutter früh verstorben sei und ihre Großmutter sie aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten mit einem 65-jährigen Mann verheiraten habe wollen. Daraufhin sei sie mit Hilfe eines Mannes geflohen, welcher sie dann zur Begleichung seiner Kosten für ihre Flucht zur Prostitution habe zwingen wollen.
2.3.2. Die Behörde und in weiterer Folge das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Im gegenständlichen Fall ist dem BFA zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist, dies aus den folgenden Erwägungen:
Dem BFA kann nicht entgegen getreten werden, wenn es feststellt, dass die behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche und folglich nicht glaubhaft sei. Die Beschwerdeführerin hat ihren angeblichen Fluchtgrund äußerst vage und detailarm geschildert. So führte die Beschwerdeführerin, vom BFA zu ihren Flucht- und Asylgründen befragt, lediglich an: "Ich sollte von meiner Großmutter gegen meinen Willen mit einem 65-jährigen Mann namens P. O. verheiratet werden. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen." Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine ergänzenden Angaben. Sie konnte sich beispielsweise auch nicht erinnern, wann sie erfahren habe, dass sie diesen Mann heiraten solle.
2.3.3. Außerdem würde es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln. Unter richtlinienkonformer Interpretation (d.h. in Hinblick auf Art 6 der RL 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) kann eine Verfolgung im Sinne von § 3 Asylgesetz von nichtstaatlichen Akteuren nur dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Damit besteht für die Beschwerdeführerin ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde bzw. des Gerichtes. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates könnte gegenständlich aber nicht ausgegangen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin auch nicht an die Polizei gewandt hatte und weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entsprechende Angaben machte. Zudem haben vor allem die im Süden Nigerias gelegene Bundesstaaten Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten.
2.3.4. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich außerhalb von Benin City niederzulassen, da in Nigeria kein Meldewesen existiert und sie nicht wie behauptet überall gefunden werden würde. Auf diese Weise könnte sich die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor dem 65-jährigen Mann und auch vor ihrem gewaltbereiten Großvater in Sicherheit bringen. Dies wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Die Beschwerdeführerin ist erst vor ca. zweieinhalb Jahren ausgereist und beherrscht die Landessprachen. Sie verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung in Nigeria und Berufserfahrung im Kiosk ihrer Großmutter, hat auch in Österreich die Schule besucht sowie ein zahnärztliches Praktikum absolviert und ist arbeitsfähig, daher ist davon auszugehen, dass sie eine Arbeit, wenn auch zunächst nur in Form einer Hilfstätigkeit, finden wird.
2.3.5. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie von ihrem Fluchthelfer an einen "wunderschönen Ort" in Europa gebracht worden sei, wo sie zur Prostitution gezwungen hätte werden sollen, wirft aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst die Frage auf, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschen- bzw. Frauenhandel handeln könnte und ob ihr gegebenenfalls deswegen Asyl zu gewähren wäre. Grundsätzlich kann es durchaus Fälle geben, wo eine Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel gegeben ist (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, C 15 263.728-0/2008; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2015, Zl. I403 2107012-1, und VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064 oder auch die Definition der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" auf www.unhcr.at , wo explizit auch Frauenhandel genannt ist).
Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU (Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels; Umsetzungsfrist: April 2013) "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen.
Nigeria ist eine der Drehscheiben des internationalen Frauen- und Menschenhandels: So wurden beispielsweise im Rahmen eines Screenings von über 160 Asylverfahren nigerianischer Antragstellerinnen aus den Jahren 2009 und 2010 festgestellt, dass in nahezu einem Drittel der Fälle Indikatoren für Menschenhandel in den Verfahrensakten dokumentiert waren (Krohn, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren, in: IOM/UNHCR/BAMF: Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem, Nürnberg 2012). In den Statistiken des deutschen Bundeskriminalamtes erscheint Nigeria als besonders relevantes Herkunftsland von Opfern von Menschenhandel aus Staaten außerhalb Europas, mit weitverzweigten und grenzüberschreitend agierenden Menschenhandelsstrukturen (BKA, Bundeslagebild Menschenhandel 2012, S. 8; zitiert nach Janetzek, Lindner, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren - Teil I, Asylmagazin 4/2014, S. 105-113). Mädchen und Frauen - insbesondere von Benin City, aus Edo State und Delta State - werden zur Prostitution gezwungen. Zielländer sind europäische Länder, aber auch Nordafrika, der Mittlere Osten und Zentralasien. Nigerianische Menschenhändler verwenden auch kultische Handlungen, um die Frauen zur Prostitution zu zwingen. Die nigerianische Regierung macht Fortschritte im Kampf gegen den Menschenhandel, wenn auch nur bescheidene. Es gab Fälle, wo Personen zunächst wegen Prostitution belangt wurden, ehe klar wurde, dass sie als Opfer von Menschenhandel besonderen Schutz benötigen. Es gibt verschiedene Zentren, die Umschulungen, medizinische Versorgung und ähnliches für Opfer von Menschenhandel bieten, diese bieten allerdings nur 293 Personen Schutz und das auch nur für sechs Wochen. (Quelle: US Department of State; Trafficking in Persons Report 2014)
2.3.6. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint allerdings auch nicht glaubhaft. So sprach die Beschwerdeführerin bei ihrer Ersteinvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2014 und auch bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2017 nicht davon, dass sie von ihrem Fluchthelfer zur Prostitution gezwungen werden hätte sollen.
Erst am 05.04.2017 machte sie eine Aussage bezüglich Menschenhandel bei der Landespolizeidirektion Steiermark, nahm dann in der Beschwerde vom 11.04.2017 darauf Bezug und gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.06.2017 bezüglich ihres Fluchthelfers an: "Er [ ] erklärte, dass ich ebenso wie die anderen Mädchen in diesem Haus arbeiten müsse, um ihm diese Schulden zurückzuzahlen. Ich sollte mich prostituieren wie die anderen." Generell geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht verkannt, dass Opfer von Menschenhandel oftmals erst zu einem späten Zeitpunkt die Wahrheit über ihre Rolle offenlegen. Aus dem Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin sich erst zu einem späten Zeitpunkt als Opfer von Menschenhandel deklarierte, kann daher noch nicht geschlossen werden, dass dies nicht der Realität entspricht. Allerdings sticht ins Auge, dass die erstmalige Erwähnung von Menschenhandel (im Zuge der Anzeigeerhebung bei der Polizei am 05.04.2017) erst nach Übernahme des abweisenden Asylbescheides erfolgte.
Das Vorbringen erscheint aber auch aus anderen Gründen zweifelhaft:
So weigerte sich die Beschwerdeführerin vor der Polizei den Namen der Kirche anzugeben, deren Pastor ihr angeblich den Kontakt zu P.T. vermittelt hatte. Sie war auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bereit, irgendwelche Details zur Reise anzugeben, sondern flüchtete sich in vage Aussagen (im Folgenden ein Auszug aus der mündlichen Verhandlung am 08.06.2017):
RI: Sie haben ihn [gemeint: P.T., der die Beschwerdeführerin nach Europa brachte] gemeinsam mit dem Pfarrer getroffen. Was ist dann passiert?
BF: Am 28.10. bin ich mit ihm zum Flughafen. Wir sind an einem Ort angekommen, der wunderschön war, aber ich weiß nicht genau wo.
RI: Das war das zweite Treffen?
BF: Ja.
RI: Dazwischen gab es keinerlei Begegnungen?
BF: Nein. Ich habe ihn in der Zwischenzeit nicht persönlich getroffen, sondern Nachrichten über den Pfarrer erhalten.
RI: Welche Nachrichten?
BF: Es ging um den Zeitpunkt, an dem ich gehen sollte, wohin ich gehen sollte und wann man mich abholen sollte.
RI: Wo wurden Sie abgeholt?
BF: Nicht weit weg von meinem Haus.
RI: Mit welchem Pass sind Sie ausgereist?
BF: Er zeigte mir nicht, was er hatte und ich weiß nicht, wie er die Ausreise organisierte, ich weiß nur, dass er alles machte.
RI: Sie wissen auch nicht, ob er überhaupt einen Reisepass für Sie hatte?
BF: An dem bereits erwähnten wunderschönen Ort, gab er mir einen und sagte, ich sollte den Pass bei einer bestimmten Person vorweisen, ich weiß aber nicht, was in diesem Pass stand.
RI: Welcher Person sollten Sie den Pass vorweisen?
BF: Ich musste den Pass der Person vorweisen, an der wir vorbei mussten.
RI: Am Flughafen?
BF: Ich denke schon, dass das der Flughafen war. Der Ort war wunderschön, und es waren viele Menschen dort.
RI: In welcher Sprache waren die Aufschriften dort?
BF: Sie waren nicht englisch.
RI: In welcher Schrift?
BF: In unserer Schrift.
RI: Wie lange sind Sie von Benin City zu diesem Ort geflogen?
BF: Ich weiß es nicht, da ich während des gesamten Fluges geschlafen habe.
Die Antworten der Beschwerdeführerin waren derart ausweichend, dass sich in der mündlichen Verhandlung der Eindruck verstärkte, dass die Reise von Nigeria nach Österreich von der Beschwerdeführerin nicht wahrheitsgemäß geschildert worden ist.
Es erscheint auch wenig plausibel, dass es der Beschwerdeführerin ohne weitere Probleme gelungen sein sollte, aus dem Haus zu fliehen, in dem andere Mädchen zur Prostitution gezwungen worden waren. Es erscheint zudem nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Flucht aus dem Haus ihres "Fluchthelfers" sofort einen Mann getroffen haben soll, welcher dazu bereit gewesen sei, sie nach Österreich zu bringen und ihren Vater zu suchen. Noch weniger glaubhaft ist es, dass dieser Mann dann in Wien in ein "Gebäude" gegangen sein soll und mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Vaters ohne Umstände dessen Adresse erhalten haben soll.
Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Reise von Nigeria nach Österreich einer konstruierten Geschichte bedient. Es ist nicht glaubhaft, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden ist. Eine (theoretisch denkbare) Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel muss daher gegenständlich verneint werden. Zudem wäre selbst bei Wahrunterstellung auch für diesen Fall von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen; dies sei aber nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
2.3.7. Erwähnenswert ist zudem, dass der Vater der Beschwerdeführerin bei seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er keinen Kontakt zur Familie seiner Tochter gehabt habe und lediglich über Freunde in Traiskirchen erfahren habe, dass er eine Tochter habe. Die Beschwerdeführerin selbst gab allerdings in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung an, dass ein Kontakt zwischen ihrer Großmutter und ihrem Vater bestanden habe.
2.3.8. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall in der Vergangenheit nicht so zugetragen hat, wie sie es gegenüber den Behörden und dem Gericht schilderte. Eine Bedrohung durch den 65-jährigen Mann oder ihren "Fluchthelfer" kann ausgeschlossen werden. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden von ihr in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht verneint.
2.3.9. Das BFA hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für die Beschwerdeführerin keine besondere Gefährdungssituation bestehe und sie bei einer Rückkehr nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des BFA zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist, wie bereits unter Punkt 2.3.4. (zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative) ausgeführt wurde, letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Die Beschwerdeführerin verfügt in Nigeria über Familie, es leben nicht nur ihre Großmutter, sondern auch ihre Tante und ihr Onkel in Nigeria. Die Beschwerdeführerin kann daher gegebenenfalls auf Unterstützung zurückgreifen. Sie gab allerdings an, nur zu ihrer Großmutter eine gute Beziehung zu haben. Doch selbst wenn man einen familiären Anschluss verneint, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin eine Existenz sichern kann. Sie verfügt über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung, sie ist ungebunden und gesund und sollte in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Der Beschwerde waren eine Accord-Anfragebeantwortung bezüglich Zwangsheirat und innerstaatlicher Fluchtalternative vom 04.04.2014 sowie ein Accord-Bericht zum Thema Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung und Gesundheitsversorgung vom 21.06.2011 beigefügt. Abgesehen davon, dass es sich bei der aktuellen Länderinformation vom 02.09.2016 um eine aktuellere Information handelt, ergibt sich aufgrund der fehlenden Glaubhaftmachung des Vorbringens bzw. des Umstandes, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, keine Notwendigkeit ergänzende Feststellungen zu treffen. Zudem stehen die Berichte nicht in Widerspruch zu den aktuellen Länderinformation vom 02.09.2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, Nigeria verlassen zu haben, weil sie von ihrer Großmutter zwangsverheiratet hätte werden sollen und im Zuge ihrer Flucht Opfer von Menschenhandel geworden sei, ist - wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt - die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Selbst wenn das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin zu einer geplanten Zwangsehe als glaubhaft zu werten gewesen wäre, wäre ihr entgegenzuhalten, dass die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörden von Nigeria nicht gewillt oder in der Lage sind, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08); zudem würde der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 Asylgesetzes offenstehen und wäre ihr eine Niederlassung an einem anderen Wohnort als Benin City zumutbar.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Bereits aus diesem Grund war der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen.
Es kann auf Basis der Länderfeststellungen außerdem nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.
Im gegenständlichen Fall ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine Notlage geraten würde, da sie über eine Schulbildung sowie etwas Berufserfahrung verfügt und den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht hat. Es ist der Beschwerdeführerin auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der o.a. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über ein Familienleben in Österreich. Der Vater der Beschwerdeführerin lebt in Österreich, jedoch hat sie diesen erst nach ihrer Einreise vor zweieinhalb Jahren kennengelernt. Zudem hat dieser bereits seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wurde am 07.06.2017 vom BFA niederschriftlich einvernommen und verfügt derzeit folglich über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich. Auch lebt die Beschwerdeführerin mit dem Vater nicht im gemeinsamen Haushalt und hat mit diesem hauptsächlich telefonischen Kontakt, welcher auch bei einem Aufenthalt in Nigeria fortgesetzt werden könnte. Es besteht daher zwar ein Familienleben, allerdings aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist und in keinem Abhängigkeitsverhältnis von ihrem Vater lebt, keine hohe Intensität desselben und ist beiden eine Trennung zumutbar bzw. spricht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts dagegen, das Familienleben in Nigeria oder Sierra Leone fortzusetzen.
Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von ca. zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass sie regelmäßig die Schule besucht, ebenso wenig, dass sie Bekanntschaften geschlossen hat, Mitglied einer Jugendtheatergruppe ist und sogar ein Praktikum bei einer Zahnärztin absolviert hat. Dies vermag aber keine nachhaltige Integration darzulegen, zumal auch seitens der zahnärztlichen Praxis lediglich eine Praktikumsbestätigung vorliegt und keine schriftliche Zusage für einen Lehrplatz für die Ausbildung zur Zahnarztassistentin besteht.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK –auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme (vgl. dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist eine besondere Vulnerabilität bei der jungen Beschwerdeführerin nicht erkennbar.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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