VwGH 2001/20/0268

VwGH2001/20/026822.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des HK (auch K) in S, geboren 1967, vertreten durch Dr. Robert Pressl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Dreifaltigkeitsgasse 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Jänner 2001, Zl. 206.302/0-IX/26/98, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste am 15. Juli 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16. Juli 1998 Asyl. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak sei zulässig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen". Im zweiten Spruchpunkt stellte die belangte Behörde gemäß § 8 AsylG fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in den Nordirak" sei zulässig.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ist in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner illegalen Ausreise aus dem Irak eine Gefängnisstrafe von etwa acht Jahren, was zweifellos eine Gefährdung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG bedeute. Der Gefahr, dieser - auch nach Ansicht der belangten Behörde - unverhältnismäßig hohen Strafe ausgesetzt zu werden, hat die belangte Behörde für die gemäß § 7 AsylG zu treffende Entscheidung über die Asylgewährung aber keine Bedeutung beigemessen, weil "die illegale Ausreise ... mangels dahingehender Anhaltspunkte nicht automatisch die Annahme begründet, der illegal Ausgereiste sei politisch oppositionell eingestellt". In Ermangelung einer auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr sah die belangte Behörde - die dem individuellen, im Zuge des Verwaltungsverfahrens mehrfach ausgetauschten bzw. modifizierten Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargestellten Gründen keinen Glauben schenkte - keine Veranlassung, sich bei der Entscheidung über die Asylgewährung unter dem Gesichtspunkt des von ihr (für den Zeitpunkt ihrer Entscheidung) angenommenen Fehlens einer "Gebietshoheit" des "Zentralirak" im Norden des Landes mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer inländischen Schutzalternative erfüllt seien.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dem gegenüber in Bezug auf die hier maßgeblichen Umstände zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Ansicht, dass in der Unverhältnismäßigkeit der für die unerlaubte Ausreise aus dem Irak vorgesehenen Sanktionen ein Anhaltspunkt dafür zu sehen ist, dass den von der Strafdrohung Betroffenen unter den damaligen politischen Verhältnissen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde (vgl. in diesem Sinn die Nachweise in dem Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, und seither die Erkenntnisse vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0577, vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0160, Zl. 99/20/0175, Zl. 99/20/0545, Zl. 2000/20/0037, Zl. 2000/20/0409, Zl. 2000/20/0475, Zl. 2000/20/0546 und Zl. 2000/20/0562, vom 27. Februar 2003, Zl. 2001/20/0022 und Zl. 2001/20/0265, sowie vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0320).

Hätte die belangte Behörde dies erkannt und den Beschwerdeführer davon ausgehend bei der Entscheidung über den Asylantrag auf eine inländische Schutzalternative im Nordirak verweisen wollen, so hätte dies im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, unter anderem eine Auseinandersetzung mit der Frage erfordert, durch welche Hindernisse der irakische Staat daran gehindert war, sich über die betroffenen Gebiete jederzeit und ohne Vorankündigung wieder die volle Gebietsgewalt zu verschaffen, oder ob Informationen darüber vorlagen, dass die irakische Führung dies nicht beabsichtige (vgl. seither auch die Erkenntnisse vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430, vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0175, Zl. 2000/20/0185, Zl. 2000/20/0475 und Zl. 2000/20/0546, sowie vom 27. Februar 2003, Zl. 2001/20/0265).

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 22. Mai 2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte