BVwG G313 2122959-2

BVwGG313 2122959-26.9.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §6
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2122959.2.00

 

Spruch:

G313 2000308-3/8E

 

G313 2122959-2/7E

 

G313 2131720-2/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX (BF1), des XXXX, geb. XXXX (BF2), und der XXXX, geb. XXXX (BF3), BF2 und BF3 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, geb. XXXX, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018,

 

Zl. XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 01.03.2019 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iV, § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

 

2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

3. Am 20.04.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein.

 

4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 30.04.2018 wurde nach durchgeführter Grobprüfung den gegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

 

5. Am 07.05.2018 langte beim BVwG eine Ergänzung zu der am 30.03.2018 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde der BF samt Bekanntgabe der Auflösung des vormals bestandenen Vollmachtverhältnisses und Unterstützungsschreiben eines Freundes der BF1 von April 2018 ein.

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Die BF sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, wobei die BF1 die Mutter der minderjährigen BF2 und BF3 ist. Sie gehören der albanischen Volksgruppe und der muslimischen Religion an. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Die BF1 stammt aus einer Stadt im Westen der Republik Kosovo.

 

1.2. Die BF1 stellte erstmals am 13.12.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 10.01.2014 vom BFA abgewiesen. Nach Erhebung einer Beschwerde dagegen wurde der Beschwerde am 17.04.2014 durch das BVwG stattgegeben, der Bescheid des BFA behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nach neuerlicher Durchführung eines entsprechenden Verfahrens wurde der Antrag der BF1 mit Bescheid des BFA vom 19.01.2016 erneut abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 06.04.2016 vom BVwG abgewiesen. Die BF1 erhob dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher die Beschwerde am 20.10.2016 abgewiesen hat.

 

1.3. Zum verfahrensgegenständlichen Asylverfahren werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1.3.1. Am 07.04.2017 stellte die BF1 für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hielt die Fluchtgründe aus ihrem ersten bereits rechtskräftig negativ beendetem Asylverfahren aufrecht und brachte zusätzlich vor:

 

"... Ich möchte noch hinzufügen, dass mein Ex-Lebensgefährte vor ca. eineinhalb Jahren anfing mich ständig grundlos zu schlagen. Ich habe diese Vorfälle bei der Caritas gemeldet. Er wurde von der Polizei abgeholt und in den Kosovo abgeschoben. Er sitzt dort weiter in Haft. Als ich von ihm geschlagen wurde, musste ich in psychiatrische Behandlung. Ich kann nicht zurückkehren in den Kosovo, weil ich damals vor meinem Bruder geflüchtet bin. Dies sind alle meine Fluchtgründe."

 

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017 brachte die BF2 vor, sie sei von ihrem ehemaligen Lebensgefährten geschlagen worden, woraufhin dieser von jemandem von der Caritas angezeigt worden sei.

 

1.3.2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2017 sowohl hinsichtlich des Status der Asyl-, als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt, ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.3.3. Dass die BF1 von ihrem ehemaligen Lebensgefährten, der im Februar 2017 in den Kosovo abgeschoben wurde, in Österreich tatsächlich, wie sie im gegenständlichen Asylverfahren vorbrachte, geschlagen wurde, kann nicht verifiziert werden.

 

Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF1 in Österreich von ihrem ehemaligen sich nunmehr in einem Gefängnis im Kosovo aufhaltenden Lebensgefährten angerufen und mit dem Tod bedroht wurde, wie sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017 angab (AS 77).

 

1.3.4. Festgestellt werden kann, dass die BF1 in ihrem Herkunftsstaat nie in Haft, nie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung war und nie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden hatte.

 

1.4. Festgestellt werden kann, dass die BF im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstige berücksichtigungswürdige Bezugspersonen haben.

 

Der ehemalige Lebensgefährte der BF1 stellte am 18.03.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, dies aus dem Stand der Untersuchungshaft, nachdem er im Bundesgebiet mit zwei Albanern einen Einbruchsdiebstahl begangen hatte. Seine strafbaren Handlungen hatten im März 2014 eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und insgesamt einen Haftaufenthalt von 10.12.2013 bis 08.06.2015 zur Folge.

 

Nachdem der Antrag des ehemaligen Lebensgefährten der BF1 auf internationalen Schutz vom 18.03.2014 im Juni 2014 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit der Begründung der Zuständigkeit Ungarns rechtskräftig abgewiesen worden war, stellte dieser am 19.06.2015 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Dieser wurde im April 2016 rechtskräftig abgewiesen, wobei gegen den ehemaligen Lebensgefährten der BF1 auch eine Rückkehrentscheidung und ein bis 28.02.2022 gültiges Einreiseverbot erlassen wurde. Der ehemalige Lebensgefährte der BF1 befand sich von 26.10.2016 bis 28.02.2017 erneut in Haft, bevor er am 28.02.2017 aufgrund eines europäischen Haftbefehls in den Kosovo, seinen Herkunftsstaat, ausgeliefert wurde und dort in Haft kam. Er wurde in Österreich von der BF1 und dem BF2 in Haft besucht, hat mit der BF1 und den BF2 und BF3 im Bundesgebiet jedoch nie in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt.

 

Es kann nur festgestellt werden, dass der mit einem Einreiseverbot bis 2022 behaftete ehemalige Lebensgefährte der BF1 Vater der BF3, nicht jedoch auch, dass er tatsächlich, wie die BF1 im Zuge ihres nunmehrigen Asylverfahrens angab, der leibliche Vater auch des BF2 ist, war in der für den in Österreich geborenen BF2 vorgelegten Geburtsbestätigung eines österreichischen Standesamtes von Februar 2014 doch kein Kindesvater eingetragen.

 

Während die BF1 im Bundesgebiet keine Familienangehörige hat, hat sie im Kosovo einige familiäre Anknüpfungspunkte.

 

Die BF1 war im Kosovo verheiratet, hat sich jedoch von ihrem Ehegatten, mit dem sie zwei gemeinsame Kinder hat, getrennt und ist nach ihrer Trennung im Jahr 2003 zu ihrem Onkel und dessen Familie (Frau und Kinder) gezogen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 aufgehalten und mit ihrem Onkel, ihrer Tante und deren Kindern in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt hat. Im Kosovo hat die BF1 außerdem noch einen Bruder, zwei bereits verheiratete Schwestern, und, wie vorhin bereits angeführt, abgesehen von den beiden mit der BF1 in Österreich aufhältigen Kindern - BF2 und BF3 - noch zwei weitere aus ihrer Ehe im Kosovo stammende Kinder.

 

1.5. Die BF1, die keinen Beruf erlernt hat und im Kosovo keiner Beschäftigung nachgegangen ist, konnte in ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt mithilfe finanzieller Unterstützung ihres Onkels bestreiten.

 

In Österreich bestreiten die BF1 und ihre minderjährigen Kinder ihren Lebensunterhalt mit Leistungen aus der Grundversorgung.

 

1.6. Die BF1 hat in Österreich bereits einige Sozialkontakte knüpfen können und berichtete in ihrer Beschwerde von österreichischen Freundinnen, "mit denen sie noch Kontakt hält". Daran anschließend wurde mit Beschwerdeschreiben von März 2018 vorgebracht:

 

"Sie geht selbstverständlich alleine einkaufen oder spazieren und führt auch sonst ein selbstbestimmtes Leben, (...)."

 

Im gegenständlichen Verfahren berücksichtigungswürdige soziale Kontakte, die die BF an Österreich binden würden, hat sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2017 jedoch selbst ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Ein knappes Jahr nach ihrer behördlichen Einvernahme teilte ein ebenso aus dem Kosovo stammender in Österreich lebender Freund der BF1 in einem Unterstützungsschreiben von April 2018 mit, dass er die BF1 bereits seit vier Jahren kenne, diese ihm alle ihre Sorgen und Probleme erzähle, und er wisse, dass die BF1 von ihrem ehemaligen Lebensgefährten in Österreich oftmals geschlagen, misshandelt, und am Telefon mit Gewalt bedroht und beschimpft worden sei, die BF1 ihn aus Angst nur einmal angezeigt habe, sie gesundheitlich, auch psychisch, angeschlagen sei und auch ihr Sohn - der BF2, der nur die deutsche Sprache spreche und die albanische nicht gut (sprechen) könne, psychisch beeinträchtigt sei und zum Kinderpsychologen gehen müsse, sei er doch "viel nervös und hat sehr viel Stress". Die Kinder der BF1 seien in Österreich geboren und hätten zum Kosovo keinen Bezug. Der Freund der BF1 hob hervor, dass die BF in Österreich besser als im Kosovo aufgehoben und in Österreich in Sicherheit wären, und den BF bei einer Abschiebung in den Kosovo Gewalt und Unterdrückung sowie schwere psychische Probleme drohen würden. Sogar Selbstmord könne er der BF1 zutrauen. Die BF1 habe ihm öfters gesagt, dass sie in Betracht ziehe, sich umzubringen. Er sicherte zu, den BF bzw. der BF1 bei der Integration zu helfen.

 

1.7. Während der Schwangerschaft mit der BF3 war die BF bei einem Nervenarzt, wobei in einem nervenärztlichen Befund vom 29.02.2016 die Diagnosen "Kopfschmerzen" und "Depressive Episode" festgehalten wurden.

 

Von der internen Abteilung einer österreichischen Klinik wurden der BF1 am 02.07.2017 Kopfschmerzen" und "v.a. Gastritits" diagnostiziert und ihr eine Vorstellung bei einem Facharzt für Neurologie empfohlen.

 

Laut Angaben der BF1 mit Beschwerdeergänzung von Mai 2018 ist sei der nunmehr fünf Jahre alte Sohn der BF1 - der BF2, der den Kindergarten besucht, psychisch angeschlagen. Er zeige im Kindergarten ein auffälliges Verhalten und habe manchmal Phasen, in denen er andere Kinder schlägt. Die BF1 wäre deswegen mit dem BF2 bereits beim Hausarzt und in einer Klinik in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, zuletzt im Juni 2018 gewesen.

 

Abgesehen von den für die BF1 vorgelegten Arztbefunden von 2016 und 2017 liegen keine weiteren Arztbefunde oder Hinweise auf eine weitergehende psychische Beeinträchtigung der BF1 oder ihrer Kinder oder gar auf eine Selbstmordtendenz der BF1 vor.

 

Weiters findet sich kein medizinisches Gutachten darüber, dass die BF geschlagen worden wäre und dies von einem Arzt attestiert worden wäre

 

Die BF1 selbst bezeichnete sich in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017 jedenfalls als körperlich und geistig gesund und sowohl psychisch und physisch zur Einvernahme in der Lage.

 

1.8. Die BF1 besuchte in Österreich im Jahr 2016 regelmäßig einen Deutschkurs der Caritas.

 

Ein Nachweis über eine absolvierte Deutschprüfung liegt nicht vor.

 

Der Sohn der BF, BF2, spricht neben Albanisch auch Deutsch.

 

2. Zur allgemeinen Lage im Kosovo:

 

2.1. staatlicher Schutz für Frauen

 

Die kosovarische Polizei hat laut eigenen Angaben eine spezielle Abteilung für häusliche Gewalt. So habe es in jeder Polizeistation in Kosovo zwei Untersuchungsbeamte, welche einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst unterhalten. Die Polizei habe ebenfalls standardisierte Arbeitsabläufe bei Eingang derartiger Anzeigen. Die spezialisierten Einheiten der Polizei führen bei Anzeigen bezüglich häuslicher Gewalt die Untersuchungen durch und übergeben die Fälle der Staatsanwaltschaft. Zudem informiert die Polizei die zuständigen Akteure, welche kostenlose Rechtshilfe für Opfer anbieten. (SFH 7.10.2015)

 

Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status sind verboten. Auch häusliche Gewalt ist verboten, dabei besteht auch ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. (USDOS 13.4.2016).

 

Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z.B. durch die UNMIK Regulation 2003/12 sowie durch das vorläufige Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet. Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd‑)Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 9.12.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

2.2. Grundversorgung

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus Dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter er Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. (AA 9.12.2015).

 

2.2.1. Sozialbeihilfen

 

Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. (GIZ 6.2016, vgl. AA 9.12.2015, BIO 6.6.2016).

 

Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora (BAMF 5.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

2.3. Rückkehrsituation

 

Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet. Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen.

 

Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (MCR) eingerichtet (AA 9.12.2015, vgl. BAMF 5.2015).

 

Quellen:

 

 

 

2.4. Medizinische Versorgung

 

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina. (AA 9.12.2015, vgl. BIO 6.6.2016).

 

Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen

 

pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invalide und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln. (AA 9.12.2015, vgl. GIZ 6.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

 

2.2. Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren der BF1 beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

 

2.3. Die Feststellungen zum ehemaligen Lebensgefährten der BF1 beruhen auf den Feststellungen im über ein BVwG-internes Programm recherchiertes Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2014, Zl. W168 2007660-1/4E, und auf den ehemaligen Lebensgefährten der BF1 betreffenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister der Republik Österreich.

 

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

 

Die unter 1.2. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den bereits den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten dem Amtswissen nach aktuell gültigen Länderberichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen aus dem am 12.07.2016 gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.

 

2.5. Zu den Personen der BF und ihren individuellen Verhältnissen:

 

2.5.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-, Religionszugehörigkeit und Muttersprache der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Verwaltungsakteninhalt.

 

Dass der BF2 und die BF3 in Österreich geboren wurden, ergab sich aus den sie betreffenden Verwaltungsakten einliegenden Geburtsbestätigungen (AS 1 betreffend BF2, Zl. 2122959-2; AS 31 betreffend BF3, Zl. 2131720-2).

 

2.5.2. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF ergaben sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakteninhalt.

 

Dass die BF1 tatsächlich, wie sie offenbar unter Bezugnahme auf ihr vorheriges Asylverfahren in gegenständlicher Erstbefragung am 07.04.2017 vorbringt, nicht nur eine Tötung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten, sondern auch die Tötung durch ihren Bruder befürchtet (AS 23), ist nicht glaubhaft, nicht nur wegen rechtskräftig negativ beendetem ersten Asylverfahren der BF1, sondern auch deswegen, weil bereits aufgrund der im gegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA gemachten Angaben von einer normalen Bruder-Schwester Beziehung zu ihrem im Kosovo im Elternhaus verbliebenen Bruder auszugehen ist, dies auch aufgrund der direkt aneinandergereihten Angaben der BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2017:

 

"Ich habe in Österreich meine beiden Kinder, sonst habe ich keine Verwandten oder sozialen Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich mein Bruder und meine beiden Schwestern, sowie mein Onkel." (AS 81).

 

Mit ihrer gleich an die Angabe, in Österreich keine sozialen Kontakte zu haben, die sie an Österreich binden würden, angeschlossenen Angabe, sie habe in ihrem Heimatland ihren Bruder, ihre beiden Schwestern und ihren Onkel, hat die BF1 indirekt auf eine im Gegensatz zu Österreich im Kosovo bestehende Bindung - an ihren Bruder, ihre beiden Schwestern und ihren Onkel, bei welchem sie vor ihrer Ausreise gelebt hat - angegeben.

 

2.5.3. Dass die BF1 mit ihren Kindern in Österreich von Leistungen aus der Grundversorgung leben, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Dass die BF1 keinen Beruf erlernt hat und in ihrem Herkunftsstaat auch keiner Beschäftigung nachgegangen ist und nur mithilfe finanzieller Unterstützung ihres Onkels ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte, gab sie selbst vor dem BFA an (AS 73ff).

 

2.5.4. Die BF1 gab im Zuge ihrer Erstbefragung am 07.04.2017 an, in Österreich psychiatrisch behandelt worden zu sein, nachdem sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten geschlagen worden sei (AS 23). Einen diesbezüglichen Beweis das heißt Anzeige, Ambulanzbericht wurde darüber nicht vorgelegt und kann deshalb nicht nachgetragen werden.

 

In einem dem Verwaltungsakt einliegenden während der Schwangerschaft der BF1 mit der BF3 erstellten nervenärztlichen Befund vom 29.02.2016 wurden lediglich die Diagnosen "Kopfschmerzen" und "Depressive Episode" festgehalten (AS 57).

 

In einer dem Verwaltungsakt einliegenden Ambulanzkarte vom 02.07.2017 (AS 61) wurde von der internen Abteilung einer österreichischen Klinik unter "Anamnese" unter anderem festgehalten "anamnestisch regelmäßig Kopfschmerzen, zusätzlich häufiger Magen- und Refluxbeschwerden, Epileptikterin", unter "Befund" unter anderem die BF1 als "neurologisch unauffällig" bezeichnet, "Kopfschmerzen" und "v.a. Gastritits" als "Diagnose" festgehalten und der BF1 unter anderem eine Therapie mit Schmerzmitteln und eine Vorstellung bei einem Facharzt für Neurologie empfohlen.

 

Weitere Arztbefunde oder Hinweise auf eine sonstige berücksichtigungswürdige Erkrankung der BF1 liegen nicht vor. Die BF1 bezeichnete sich in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017 selbst als körperlich und geistig gesund und sowohl psychisch und physisch zur Einvernahme in der Lage.

 

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2017 verwies die BF1 auch auf psychische Probleme ihres Sohnes - des BF2:

 

"Mein Sohn ist krank, er ist nervös und hat einen Termin bei einem Psychologen. (...)."

 

Im Zuge ihrer Beschwerdeergänzung von Mai 2018 verwies sie auf sein auffälliges Verhalten im Kindergarten und berichtete davon, deswegen mit ihm beim Hausarzt und in einer Klinik gewesen zu sein (am 07.05.2018 beim BVwG eingelangte Beschwerdeergänzung, S. 2).

 

Dass der ehemalige Lebensgefährte der BF1 den BF2 ebenso wie seine Mutter - die BF1 - oftmals geschlagen hat, brachte die BF1 erstmals in ihrer Beschwerdeergänzung von Mai 2018 vor. Dass der ehemalige Lebensgefährte der BF1 wie gegenüber der BF1 auch gegenüber dem BF2 gewalttätig geworden ist, konnte aufgrund der Tatsache, dass die BF1 zuvor vor dem BFA nie davon berichtete, gab sie doch in der Erstbefragung am 07.04.2017 an, ihr ehemaliger Lebensgefährte habe vor ca. eineinhalb Jahren angefangen, sie (die BF1) ständig grundlos zu schlagen (AS 23), und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2017 nur davon sprach, selbst von ihm geschlagen worden zu sein, ohne auch eine gegenüber ihrem Sohn stattgefundene Handgreiflichkeit angeführt zu haben, genau so wenig wie Handgreiflichkeiten gegen die BF dokumentiert sind.

 

Laut Länderfeststellungen sind im Kosovo grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen gegeben.

 

Gegenteiliges wurde weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung vorgebracht.

 

Abgesehen davon wird vollständigkeitshalber hinsichtlich der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen der BF1 und ihres Sohnes auf die laut Länderfeststellungen im Herkunftsstaat der BF grundsätzlich vorhandene medizinische Versorgung ohne Zuzahlungspflicht für benötigte Medikamente im Falle des Empfangs von Sozialhilfe, worauf die BF1 laut Länderfeststellungen im Kosovo bei Bedarf grundsätzlich Anspruch hat, fällt sie doch als Alleinerziehende mit zwei minderjährigen unter 15 Jahren alten Kindern in die Kategorie I. des Gesetzes über die soziale Grundsicherung, hingewiesen, und auch auf einen amtsbekannten aktuellen Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 21.03.2019 (Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand Januar 2019), in welchem davon berichtet wird, dass die Behandlung von psychischen Erkrankungen im Kosovo im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt wird, die sich in den Städten Peja/Pec, Prizren, Ferizaj/Urosevac, Gjilan/Gnjilane, Gjakova /Djakovica, Mitrovica (Süd), Skenderaj/Srbica, Podujevo und Pristina, demnach auch in der Heimatstadt der BF, befinden.

 

2.5.5. Dass die BF1 im Jahr 2016 regelmäßig einen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden dies bescheinigenden Teilnahmebestätigung (AS 59).

 

Dass ihr Sohn - Deutsch und Albanisch spricht ist glaubhaft.

 

2.6. Zum Vorbringen der BF1:

 

Die BF1, die für ihre beiden minderjährigen Kinder - BF2 und BF3 - keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte, gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017 im Wesentlichen an, von ihrem ehemaligen Lebensgefährten in Österreich geschlagen worden zu sein. Befragt nach der konkreten Rückkehrbefürchtung gab die BF1 an, dieser habe sie aus dem Kosovo angerufen und ihr gesagt, er werde sie töten - "wegen der Anzeige der Caritas". (AS 75ff).

 

Davor in der Einvernahme gab die BF1 an:

 

"Mein Gatte befindet sich im Kosovo im Gefängnis. Ich will ihn nicht sehen, bzw. die Beziehung weiterführen. In den Kosovo kann ich nicht zurückkehren, da meine Mutter verstorben ist und meine beiden Kinder sind in Österreich geboren. Mein Bruder will das Elternhaus verkaufen. Ich will, dass meine Kinder in Sicherheit leben."

 

Aus diesem Vorbringen geht jedenfalls hervor, dass die BF1, alleinstehend und alleinerziehend, in Österreich eine bessere Lebensführung mit ihren Kindern als in ihrem Herkunftsland erwartet und aus finanziellen Gründen nach Österreich ausgereist ist.

 

Die BF1 selbst will jedenfalls die Beziehung zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten nicht mehr aufrecht halten. Sie gab an:

 

"Mein Gatte befindet sich im Kosovo im Gefängnis. Ich will ihn nicht sehen, bzw. die Beziehung weiterführen. (...)."

 

Während die BF1 ihren ehemaligen Lebensgefährten in Österreich mit dem BF2 noch in Haft besuchen kam, will sie ihn nun im Kosovo nicht mehr sehen.

 

In der Erstbefragung hielt die BF1 ihre Angaben aus ihrem ersten Asylverfahren aufrecht und teilte mit:

 

"Ich möchte noch hinzufügen, dass mein Ex-Lebensgefährte vor ca. eineinhalb Jahren anfing mich ständig grundlos zu schlagen. Ich habe diese Vorfälle bei der Caritas gemeldet. Er wurde von der Polizei abgeholt und in den Kosovo abgeschoben. Er sitzt dort weiter in Haft. (...)."

 

Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe, sondern der Identität und der Reiseroute dient, ist bezüglich der in der Erstbefragung aneinandergereihten Angaben der BF1, ihr ehemaliger Lebensgefährte habe sie geschlagen, die BF1 habe diese Vorfälle bei der Caritas gemeldet, der ehemalige Lebensgefährte sei von der Polizei abgeholt worden, darauf hinzuweisen, dass der ehemalige Lebensgefährte der BF1 nicht deswegen, weil er die BF1 geschlagen hat, sondern deswegen, weil eine durchsetzbare "Ausreiseentscheidung" vorlag, in den Kosovo zurückverbracht wurde. Der ehemalige Lebensgefährte der BF1 wurde aufgrund eines europäischen Haftbefehls ausgeliefert und reiste am 28.02.2017 in den Kosovo aus. Dies ergibt sich aus einem Fremdenregisterauszug. Dass er dort wegen strafbarer Handlungen in Haft ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Laut Vorbringen der BF1 befindet sich ihr ehemaliger Lebensgefährte glaublich im Kosovo wegen Mordes in Haft (AS 77).

 

Die BF1 konnte vor dem BFA abgesehen von den bereits geschilderten Problemen keine sonstigen Probleme in ihrem Heimatland angeben, sondern gab befragt danach nur an, nicht in ihr Elternhaus zurückkehren zu dürfen, weil sie verheiratet sei (diesbezüglich offenbar auf ihre ihrer Beziehung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten vorangegangene Ehe gestützt), weshalb sie auch bei ihrem Onkel wohnhaft gewesen sei, und außerdem wolle ihr Bruder das Elternhaus verkaufen. (AS 77).

 

Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid folgend kann nicht glaubhaft nachvollzogen werden, dass die BF1 tatsächlich von ihrem ehemaligen Lebensgefährten geschlagen wurde. Eine Anzeige deswegen wurde im Bundesgebiet jedoch nicht erhoben, ging eine solche doch nicht aus den Abfragen des Innenministeriums hervor.

 

Abgesehen davon, dass die BF1 nach Haftentlassung ihres ehemaligen Lebensgefährten im Kosovo mit diesem keine Beziehung mehr weiterführen will und aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass die BF1 bei einer Rückkehr von außen - etwa von Verwandten ihres ehemaligen Lebensgefährten - zu einer Weiterführung ihrer Beziehung gezwungen werden könnte, geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass die BF1 bei Schutzbedürftigkeit staatlichen Schutz im Kosovo erwarten kann.

 

Amtsbekannt ist, dass die innere Sicherheit der Republik Kosovo weiterhin auf drei Komponenten beruht - der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben, und es aktuell im Kosovo überall Polizeistationen gibt, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Diese Länderinformationen zu den kosovarischen Sicherheitsbehörden beruhen auf dem amtsbekannten am 12.07.2016 gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bzw. dem darin enthaltenen Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 09.12.2015 und dem Länderreport, Band 3, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von Mai 2015.

 

Entgegen des Vorbringens in der am 30.03.2018 eingebrachten Beschwerde und der im Mai 2018 eingebrachten Beschwerdeergänzung ist der kosovarische Staat gegenüber Opfern häuslicher Gewalt durchaus schutzfähig, gibt es doch auf den Polizeistationen des Landes eigens auf häusliche Gewalt spezialisierte Polizeieinheiten, die Anzeigen an die Staatsanwaltschaft weiterleiten und weitere Schutzvorkehrungen für die Opfer treffen.

 

Das Beschwerdevorbringen zu den im Kosovo bei häuslicher Gewalt unzureichenden staatlichen Schutzmöglichkeiten steht dem eigenen Vorbringen der BF1 vor dem BFA am 07.05.2017, ihren im Kosovo in Haft befindlichen ehemaligen Lebensgefährten nicht mehr sehen und mit ihm keine Beziehung mehr führen zu wollen, jedenfalls entgegen, kann es doch bei fehlendem gemeinsamen Haushalt auch keine häusliche Gewalt geben.

 

Es gibt im Kosovo jedenfalls auch Frauenhäuser, in denen die betroffenen Frauen zumindest vorübergehend Zuflucht finden können. Dem Vorbringen mit Beschwerdeergänzung von Mai 2018, es gebe im Kosovo ungenügend Frauenhäuser, kann nicht gefolgt werden, gibt es laut Länderfeststellungen doch einige und davon jedenfalls auch eines in der Heimatstadt der BF1. Mit dem weiteren Vorbringen, die Frauenhäuser könnten aufgrund ihrer begrenzten Ressourcen Opfern nur einen begrenzten zeitlichen Schutz bieten und würden Frauen und ihre Kinder nur für rund sechs Monate aufgenommen, woraufhin diese wieder auf sich allein gestellt seien, konnte auch nichts Nachteiliges glaubhaft gemacht werden, besteht doch der Zweck der Unterbringung in einem Frauenhaus gerade darin, die Betroffenen vorübergehend zu schützen und weitere Gewalt abzuhalten.

 

Von Gewalt betroffene Frauen können sich im Kosovo jedenfalls an die Polizei wenden und nach Anzeigen ein Strafverfahren und Strafhaft des Täters erwarten, wozu es aufgrund bestimmter strafbarer Handlungen auch bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten gekommen ist, wurde dieser doch am 28.02.2017 in den Kosovo ausgeliefert und befindet er sich seither dort in Strafhaft.

 

Dabei sollten Gewalttätigkeiten gegenüber der BF1 erfolgen, hat die BF1 die Möglichkeit, in ihrer Heimatstadt bei der Polizei Anzeige zu erstatten, und kann, wie vorhin ausgeführt, auch das Wegweisungsrecht - zur Abwendung weiterer Gewalt - zur Anwendung gelangen.

 

Der Ausführung im angefochtenen Bescheid, die BF1 könne wegen ihrer beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder hinsichtlich etwaiger Sorgerechtsstreitigkeiten die kosovarischen Gerichte bemühen, wurde mit gegenständlichem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten, und kann auch angesichts der amtsbekannten Länderberichtslage gefolgt werden.

 

2.6.1. In der gegenständlichen Beschwerde wurde nicht nur auf von ihrem ehemaligen Lebensgefährten in Österreich, sondern auch von ihrem ehemaligen Ehegatten im Kosovo erfahrene Gewalt hingewiesen:

 

"Die BF1 wurde unter Druck gesetzt, mit dem gewalttätigen Ehemann weiterhin zusammen zu leben. Die zuständigen Behördenstellen versuchen viele Frauen - sowie auch die BF1 - zu überzeugen, die Familie zu retten und sich nicht vom Ehemann zu trennen, auch wenn dies bedeute, dass die Frau weiterhin Gewalt ausgesetzt ist. Daher stand sie als eine Frau unter enormen gesellschaftlichem Druck, zu ihrem gewalttätigen Mann zurückzukehren und bei ihm zu leben. Dazu kam auch ein großer wirtschaftlicher Druck, da sie völlig von der finanziellen Unterstützung durch ihre Familie abhängig war."

 

Da es der BF1 möglich war, nach der Trennung von ihrem Mann von 2003 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013, somit beinahe zehn Jahre lang, bei ihrem Onkel und dessen Familie zu leben, kann nicht, wie in der Beschwerde angeführt, von einem enormen gesellschaftlichem Druck, zu ihrem gewalttätigen Mann zurückzukehren und bei ihm zu leben, ausgegangen werden, zumal die BF1, die während aufrechter Ehe laut ihren glaubhaften Angaben vor dem BFA im Haus ihres Ehegatten gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter, ihrem Gatten und dessen sieben Brüder zusammen gelebt hat (AS 73), im gegenständlichen Verfahren keine Probleme mit den Verwandten ihres Ehegatten oder irgendwelchen Behördenvertretern, die die BF1 zur Weiterführung ihrer Beziehung ihres Ehegatten gezwungen hätten, mitgeteilt hat.

 

Abgesehen davon, dass die in der Beschwerde erstmals in Zusammenhang mit ihrer Trennung von ihrem Ehegatten im Kosovo berichtete gesellschaftliche und wirtschaftliche Drucksituation der BF1 grundsätzlich vom Neuerungsverbot nach § 20 Abs. 1 BFA-VG umfasst ist, hat die BF1 bei einer Rückkehr wegen Trennung von ihrem Ehegatten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Probleme mit dessen Verwandten und mit Behördenstellen, im Gegenteil, im Fall auftauchender Probleme vielmehr Behördenschutz zu erwarten.

 

2.6.2. Die BF1 brachte für ihre beiden minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe vor, weshalb für diese dieselben Fluchtgründe wie für ihre Mutter gelten.

 

Mit Beschwerdeergänzung von Mai 2018 brachte die BF1 erstmals vor, auch ihr Sohn könnte bei einer Rückkehr im Kosovo Opfer häuslicher Gewalt werden. Sie verwies darauf, "dass im Kosovo nicht nur Frauen, sondern auch Söhne oft Opfer häuslicher Gewalt durch ihre Väter werden. Gewalt gegen Kinder und gegen männliche Jugendliche wird im Kosovo, obwohl sie weit verbreitet ist, kaum thematisiert. Viele Familien sind autoritär und männliche Kinder und Jugendliche werden von ihren Vätern, Onkeln und Großvätern, die von ihnen verlangen, sich wie "echte Männer" zu benehmen, geschlagen und gewalttätig missbraucht."

 

Damit hat die BF1 allgemeine Ausführungen gemacht ohne konkreten Bezug zu ihrem Sohn - dem BF2 - herzustellen und eine ihrem Sohn bei einer Rückkehr im Kosovo seitens ihres ehemaligen Lebensgefährten tatsächlich drohende Gewalt glaubhaft machen zu können.

 

Abgesehen davon kommt auch in Österreich immer wieder häusliche Gewalt vor und müssen sich auch hier Frauen und Kinder durch Anzeigen oder Unterkunftnahme in einem Frauenhaus als letzte Konsequenz schützen

 

2.6.3. Die BF1 drängte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2017 auf ein Bleiberecht wegen ihres vierjährigen Aufenthaltes in Österreich und brachte, nachdem ihr vorgehalten worden, dass in ihrem Fall vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen weder eine asylrelevante noch eine ihr Leben oder ihre Gesundheit bedrohende Gefahr erkannt werden konnte, vor:

 

"Ich weiß, dass es kein Asyl gibt, ich bin aber schon seit vier Jahren da und meine Kinder sind in Österreich geboren." (AS 81).

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

 

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

 

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

 

3.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

3.2.1. Im gegenständlichen Fall ist die BF1 die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF2 und BF3, für welche im gegenständlichen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe angeführt wurden. Es wird daher ein die Verfahren der BF1, BF2 und BF3 umfassendes Familienverfahren iSv § 34 Abs. 4 AsylG geführt.

 

3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

 

BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

 

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

 

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

 

Einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtliche Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

 

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF1, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

 

Im gegenständlichen Asylverfahren brachte die BF vor, sie sei von ihrem ehemaligen Lebensgefährten in Österreich oftmals geschlagen worden und von ihm auch telefonisch mit Gewalt bedroht worden. Diesbezüglich konnten diese Angaben nicht glaubhaft nachvollzogen oder bewiesen werden.

 

Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z. 2 BFA-VG iVm § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung HStV, auch die näheren Länderfeststellungen zum staatlichen Schutz für hilfsbedürftige Frauen besagen, dass häusliche Gewalt im Kosovo verboten ist und es staatliche Schutzfähigkeit im Falle häuslicher Gewalt und die Möglichkeit für die von Gewalt betroffenen Frauen, Anzeige bei der nächsten Polizeistation zu erstatten, gibt, wobei nach Anzeigeerstattung eine eigens für Frauen eingerichtete Polizeieinheit spezielle Schutzvorsorge trifft und den Fall der Staatsanwaltschaft übergibt und die zuständigen Akteure, welche kostenlose Rechtshilfe für Opfer anbieten, informiert. Im Falle gesetzter Bedrohungen kann auch das Wegweisungsrecht zur Abwendung weiterer Gewalt zur Anwendung gelangen.

 

Abgesehen von der Möglichkeit, im Kosovo bei jeder Polizeistation des Landes, wo jeweils eigene Polizeieinheiten für Frauen eingerichtet sind, Anzeige zu erstatten, gibt es auch die Möglichkeit, Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann einzureichen.

 

Die derzeitige Strafhaft des ehemaligen Lebensgefährten der BF1, der aufgrund eines europäischen Haftbefehls am 28.02.2017 in den Kosovo ausgeliefert wurde und sich seither dort wegen bestimmter strafbarer Handlungen in Strafhaft befindet, zeugt jedenfalls von einem im Kosovo wirksamen Rechtsschutz, auf den auch die BF1 bei ihrer Rückkehr vertrauen kann.

 

Entgegen des Beschwerdevorbringens von März 2018, es liege im gegenständlichen Fall Asylrelevanz vor, würden die BF1 und ihre Tochter - die BF3 - doch der sozialen Gruppe der Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, angehören, liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr vor, bereits deswegen, weil die BF1 im Kosovo, einem nach der Herkunftsstaatenverordnung sicheren Herkunftsstaat, jedenfalls die im Kosovo vorhandenen staatlichen Schutzeinrichtungen kontaktieren und für sich und ihre Kinder staatlichen Schutz in Anspruch nehmen kann.

 

Da die BF1 bei einer Rückkehr mit ihren Kindern im Bedarfsfall somit jedenfalls staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und laut Länderfeststellungen im Bedarfsfall vorübergehend auch in einem Frauenhaus untergebracht werden kann, und die BF1 mit ihren Kindern, wie es ihr bereits nach ihrer Trennung von ihrem vormaligen Ehegatten von 2003 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 möglich war, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch bei einer Rückkehr bei ihrem Onkel und dessen Familie - zumindest bis zur (wirtschaftlichen) Eigenständigkeit - Unterkunft und (finanzielle und psychische) Unterstützung erhalten können wird, braucht auf eine der BF1 und ihren Kindern mögliche innerstaatliche Fluchtalternative nicht weiter eingegangen zu werden.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides waren gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 daher als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

 

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

 

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

 

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

 

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

 

Dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in den Kosovo Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

 

Bei der BF1 handelt es sich um eine grundsätzlich arbeitsfähige junge Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann.

 

So wie die gegenständlich getroffenen bereits den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderberichte älteren Datums besagt auch der amtsbekannte Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 21.03.2019 (Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand Januar 2019), dass sich die Sozialhilfe im Kosovo auf niedrigem Niveau bewegt, Sozialleistungen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum ausreichen, und das wirtschaftliche Überleben in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft sichert.

 

Die BF1 wäre mit ihren Kindern im Kosovo zudem nicht auf sich allein gestellt, hat sie doch mit ihrem Onkel samt Familie, bei dem sie sich nach ihrer Trennung von ihrem vormaligen Ehegatten von 2003 bis zur Ausreise im Jahr 2013 aufgehalten hat und von dem sie finanziell unterstützt wurde, doch jedenfalls auch familiäre Anknüpfungspunkte, bei denen sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr wieder - zumindest bis zur Eigenständigkeit - Unterkunft, Halt, (finanzielle) Unterstützung und auch Hilfe bei der Reintegration in die kosovarische Gesellschaft finden können wird.

 

Dem Beschwerdevorbringen, im Fall der BF1 wäre zu befürchten, dass sie sich nach über vier Jahren Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft im Kosovo zurechtfinden würde, kann daher nicht gefolgt werden.

 

Von einer den BF bei einer Rückkehr drohenden existenzbedrohenden Lage iSv Art. 3 EMRK kann deshalb nicht ausgegangen werden.

 

Auch der Umstand, dass die BF1 und ihr Sohn - der nunmehr fünf Jahre alte BF2 - aufgrund der Probleme mit dem ehemaligen Lebensgefährten der BF1 psychisch angeschlagen wäre und deswegen in Österreich in ärztlicher Behandlung gewesen sei, führt bei einer Rückkehr der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Art. 3 EMRK-Intensität erreichenden gesundheitsgefährdenden Situation, können die BF doch im Kosovo vom Onkel der BF1 und dessen Familie, so wie es der BF1 bereits nach ihrer Trennung von ihrem vormaligen Ehegatten möglich war, (psychischen) Rückhalt und bei Bedarf auch entsprechende medizinische Versorgung in ihrem Herkunftsstaat erhalten, wie aus den getroffenen Länderfeststellungen und auch dem aktuellen Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 21.03.2019 zur Behandlung von psychischen Erkrankungen, die unter anderem auch im in der Herkunftsstadt der BF1 gelegenen Gesundheitszentrum erfolgen kann, hervorgeht.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

 

3.5. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

 

3.5.1. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(...)."

 

3.5.2. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls keine der in § 57 AsylG angeführten für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" geforderten Voraussetzungen erfüllt.

 

3.6. Zur Rückkehrentscheidung:

 

3.6.1. Nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

 

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

 

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(...).

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

 

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

 

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

 

(...)."

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

 

und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(...)."

 

3.6.2. Im gegenständlichen Fall stellte die BF1, die in Österreich abgesehen von ihren beiden mit ihr im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Kindern keine Familienangehörigen hat, bereits am 13.12.2013 im Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde nach Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde im April 2014 im April 2016 vom BVwG rechtskräftig abgewiesen. Auch ihre Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof führte im Oktober 2016 zu einer Abweisung. Es bestand jedenfalls eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen die BF1, als diese am 07.04.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

 

Im gegenständlichen Verfahren hielt sie ihre Fluchtgründe aus ihrem ersten Asylverfahren, obwohl dieses bereits rechtskräftig negativ beendet war, aufrecht, was bei der gegenständlichen Interessensabwägung wegen offenbarer diesbezüglicher Täuschungs- und Verfahrensverzögerungsabsicht gegenüber den Behörden und Gerichten zuungunsten der BF1 gewertet wird, und brachte nunmehr als neuen Fluchtgrund vor, in Österreich von ihrem ehemaligen Lebensgefährten oftmals geschlagen und - nach seiner Zurückverbringung in den Kosovo am 28.02.2017 - auch telefonisch mit Gewalt bedroht worden zu sein. Dies konnte die BF1 nicht glaubhaft übermitteln und einen Beweis dazu erbringen, dass die BF1 tatsächlich von ihrem ehemaligen Lebensgefährten in Österreich geschlagen wurde, staatliche Schutzunfähigkeit oder gar Schutzunwilligkeit gegenüber Frauen im Kosovo und damit eine der BF1 im Kosovo drohende asylrelevante Verfolgung konnte jedoch auf jeden Fall ausgeschlossen werden.

 

Für die Dauer ihrer Asylverfahren war die BF1 jedenfalls nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und hatte stets einen unsicheren Aufenthaltsstatus, konnte sie sich doch nie sicher sein, in Österreich dauerhaft bleiben zu dürfen.

 

Die BF1 brachte bereits nach Vorhalt in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2017, es habe vor dem Hintergrund der Länderberichte keine der BF drohende asylrelevante Verfolgung und auch keine ihr drohende gesundheits- oder lebensbedrohende Situation erkannt werden können, vor, zu wissen, dass es kein Asyl gebe, sie halte sich jedoch bereits seit vier Jahren im Bundesgebiet auf und ihre Kinder seien in Österreich geboren.

 

Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt hält sich die BF1 seit ihrer Einreise und Asylantragstellung im Dezember 2013 bis 2016 rechtmäßig auf, von Oktober 2016 bis 07.04.2017 jedenfalls nicht.

 

Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN).

 

Die legale Aufenthaltsdauer bis 2016 und danach nicht bedarf angesichts des während der Dauer des Asylverfahrens nur vorläufigen Aufenthaltsrechts und unsicheren Aufenthaltsstatus zusätzlicher berücksichtigungswürdiger Integrationsschritte, um im Zuge der Interessensabwägung maßgeblich zugunsten der BF berücksichtigt werden zu können.

 

Im Bewusstsein, dass jeder Fall anders gelagert ist, wird auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.05.2019, Zl. 2019/21/0057 hingewiesen, in welcher bezüglich eines im Jänner 2019 ergangenen Erkenntnisses des BVwG festgehalten wurde:

 

"Das in Österreich erreichte Maß an (selbständiger) beruflicher und sprachlicher Integration reiche im Hinblick auf die Kürze der Aufenthaltsdauer seit 28. Juni 2013 sowie auf den unsicheren Aufenthaltsstatus (infolge Scheiterns der Asylanträge) nicht aus, um den Verbleib in Österreich zu rechtfertigen. (...)."

 

Die BF1 ignoriert auch die negative Asylentscheidung und versuchte durch Stellung eines weiteren Asylantrages 2017 ein Bleiberecht zu erzeugen.

 

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die BF1 in Österreich im Jahr 2016, somit noch, bevor sie den gegenständlichen zweiten Asylantrag gestellt hat, regelmäßig einen Deutschkurs der Caritas besucht hat. Ein Nachweis über eine bestandene Deutschprüfung konnte bis dato nicht vorgelegt werden.

 

Die BF1 spricht mit ihren beiden Kindern offenbar auch in ihrer Muttersprache "Albanisch", geht dies doch aus dem glaubhaften Vorbringen in der Beschwerdeergänzung von Mai 2018, der BF2 spreche Albanisch, hervor. Die BF leben in Österreich von Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF1 ist in Österreich jedenfalls nicht selbsterhaltungsfähig und ist im Bundesgebiet nie einer Beschäftigung nachgegangen.

 

Die BF1 konnte während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet einige Sozialkontakte schließen, sprach in ihrer Beschwerde von einigen österreichischen Freundinnen, in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2017 jedoch selbst davon, in Österreich ihre beiden Kinder, sonst jedoch keine Verwandte oder soziale Kontakte zu haben, die sie an Österreich binden.

 

Mit Beschwerdeschreiben von März 2018 wurden nur österreichische Freundinnen angeführt, vorgebracht, dass die BF1 "selbstverständlich alleine einkaufen oder spazieren" gehe und "auch sonst ein selbstbestimmtes Leben" führe, und kein Hinweis auf einen Lebensgefährten gegeben hat.

 

Von einer besonderen Art. 8 EMRK-Intensität erreichenden Bindung zu einem Freund, der für sie im April 2018 ein Unterstützungsschreiben verfasst hat, kann jedoch nicht ausgegangen werden, fehlt doch dafür etwa ein Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt oder ein ansonsten von der BF1 glaubhaft gemachtes weitergehendes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis.

 

Im Hinblick auf ihre in Österreich geknüpften Sozialkontakte ist darauf hinzuweisen, dass bereits Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken können (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226).

 

In Gesamtbetrachtung konnte die BF1 mit dem Erwerb ihrer Deutschkenntnisse, ohne Abschlusszertifikat Sozialkontakte und Freundschaften während der Dauer ihres Asylverfahrens jedenfalls keine außerordentlichen ein Bleiberecht begründenden Integrationsschritte im Bundesgebiet setzen.

 

Dies war auch ihren nunmehr fünf und drei Jahre alten Kindern nicht möglich. Beide Kinder der BF1 wurden in Österreich geboren. Der Sohn der BF1 - der BF2 - ist nunmehr fünf Jahre und ihre Tochter - die BF3 - drei Jahre alt. Beide Kinder der BF1 sind demnach bereits nicht mehr in einem Alter, in welchem sie entwicklungsbedingt besonders stark auf die Anwesenheit beider Elternteile angewiesen wären, ihre Sozialisierungsphase in der Gesellschaft ist bereits im Gange, der BF2 geht in den Kindergarten, die nunmehr drei Jahre alte BF3 hält sich noch zuhause bei der Kindesmutter auf.

 

Der BF2 spricht in Österreich Deutsch, laut Angaben in der Beschwerdeergänzung von Mai 2018 auch "Albanisch", wonach sich der BF2 mit seiner Mutter somit auch auf "Albanisch" unterhält.

 

Die im Kosovo verbliebenen Verwandten der BF2 - Onkel, Tante und deren Kinder - werden jedenfalls mit Sicherheit nicht nur der BF1, die den Großteil ihres Lebens im Kosovo verbracht hat, dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und erst gegen Ende des Jahres 2013 ausgereist ist, weshalb noch von maßgeblichen Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden kann, sondern auch ihren Kindern - dem BF2 und die BF3 - bei der Eingliederung in die kosovarische Gesellschaft behilflich sein können. Die im Bundesgebiet hauptsächlich sozialer Natur aufgebauten Bindungen und während der Dauer des Asylverfahrens entstandenen privaten Interessen auf ein weiteres Bleiberecht können somit die noch zum Herkunftsstaat der BF bestehenden Bindungen nicht überwiegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist im gegenständlichen Fall somit gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig, weshalb die Beschwerden der BF gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide jeweils abzuweisen war.

 

3.7. Zur Feststellung, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo zulässig ist:

 

3.7.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

3.7.2. Im gegenständlichen Fall steht, wie bereits unter Punkt 3.4. festgehalten, fest, dass die BF1 bei einer Rückkehr mit ihren Kindern bei Bedarf staatliche Sozialhilfeleistungen und - sogar im in ihrer Herkunftsstadt gelegenen Gesundheitszentrum - geeignete medizinische Versorgung erhalten kann und, wie es ihr bereits vor ihrer Ausreise nach Trennung von ihrem vormaligen Ehegatten möglich war, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - zumindest vorübergehend bis zur (wirtschaftlichen) Eigenständigkeit - bei ihrem Onkel unterkommen und von diesem bei Bedarf auch (finanzielle) Unterstützung erhalten kann.

 

Es sind somit aus der gesamten Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo unzulässig wäre, geht doch aus ihrer individuellen Situation vor dem Hintergrund zugrundeliegender Länderberichte zur Lage im Kosovo keine existenz- und lebensbedrohende Rückkehrsituation iSv Art. 3 EMRK hervor.

 

3.8. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

 

3.8.1. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

Im gegenständlichen Fall wurde vom BFA den Beschwerden der BF die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

3.8.2. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 Abs. 1 BFA-VG lautet auszugswiese wie folgt:

 

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

 

(...),

 

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

 

(...)."

 

3.8.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde jeweils mit Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide den Beschwerden der BF gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte zu Recht, gilt doch die Republik Kosovo gemäß § 1 Z. 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat, und bestand zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung am 07.04.2017 bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung aus erstem Asylverfahren der BF1.

 

3.8.2.2. Den verfahrensgegenständlichen Beschwerden konnte vom BVwG weder nach Durchführung einer Grobprüfung mit Aktenvermerk des BVwG vom 30.04.2018 noch zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

 

3.9. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

 

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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