B-VG Art.133 Abs4
FPG §61 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2007660.1.00
Spruch:
W168 2007660-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. KOSOVO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2014, Zl. 14464095 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Kosovo, reiste illegal über Ungarn kommend unbekannten Datums in Österreich ein. Am 18. 3.2014 stellte er aus der Justizhaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu in der Erstbefragung an, dass er seinen Herkunfststaat am 1.12.2013 legal verlassen hätte und mit einem Autobus nach Serbien gereist wäre um dort für 5 Tage Unterkunft zu nehmen. In dieser Zeit hätte er die Schlepper kennen gelernt, die ihn über die grüne Grenze nach Ungarn gebracht hätten. In Ungarn angekommen hätte er sich weiter nach Österreich schleppen lassen. Nach der Ankunft in Wien hätte er mit zwei Albanern einen Einbruch begangen und wäre von der Polizei festgenommen worden. Während der U - Haft hätte er gegenständlichen Asylantrag gestellt.
Aufgrund dieser Angaben und der vorhandenen Eurodac - ID: HU1XXXX vom 11.04.2013/ BAH MEN BCS 030313, sowie HU2XXXX vom 17.4.2013/BACS MRFK HRK 020313 wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt. Ungarn erklärte sich daraufhin mit Zustimmungserklärung 27.03.2014 gem. Art. 18 (1) (b) der Dublin VO ausdrücklich für zuständig.
Bei der am 3.4.2014, nach erfolgter Rechtsberatung, durchgeführten Einvernahme, gab die beschwerdeführende Partei im Beisein des Rechtsberaters zusammenfassend an, dass sie die Entscheidung in ihrem Verfahren in Ungarn nicht abgewartet hätte. Das Essen wäre nicht gut gewesen, alles wäre sehr schmutzig gewesen. Sie hätte in Österreich eine Lebensgefährtin, die die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit dem sich ebenfalls in Österreich aufhältigen gemeinsamen Sohn nunmehr in der Haft regelmäßig besuchen würde. Ein gemeinsamer Haushalt mit der Lebensgefährtin hätte in Österreich nicht bestanden. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde zu Ungarn ausgeführt, dass sie befürchte, dass ihr aufgrund des Verlassens von Ungarn bei einer Rückkehr Haft drohe. Gesundheitlich seien keine Beschwerden zu verzeichnen.
Mit Bescheid vom 12.04.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig.
Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Insbesondere geht aus den Feststellungen hervor, dass es im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs wäre gewährleistet. Gegen negative erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen gebe es eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit. Mit 01.01.2014 sei das ungarische Asylgesetz in Bezug auf Folgeanträge geändert worden, und zwar dahingehend, dass auch ein Folgeantrag den Aufenthalt im Land ermögliche bzw. eine Abschiebung verhindere. Erreicht werde dieser Effekt, indem die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde nicht angefochten, sondern stattdessen ein weiterer Antrag gestellt werde. Verbunden sei dies jedoch trotzdem mit einem Verlust der ungarischen Grundversorgung. Mitte 2013 habe sich die ungarische Regierung entschieden, das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen; auf die Haftgründe wird in Folge weiter eingegangen. Diese asylrechtliche Haft werde zuerst für maximal 72 Stunden verhängt. Eine Verlängerung könne beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden, welches die Anhaltung für weitere 60 Tage bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten verlängern könne. Der Verlängerungsantrag müsse begründet werden. Über die Anordnung asylrechtlicher Haft gebe es kein Rechtsmittel; der Fremde könne dann Beschwerde gegen die Haftanordnung einbringen, wenn die Behörde gewisse Pflichten verletzt habe. Über eine solche Beschwerde entscheide das Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen. Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wurde ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei, oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden seien, habe sich verbessert. Diese hätten bei einer Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder‑)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragen würden. Sie würden dann nicht inhaftiert und dürften das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser nicht glaubhaft gemacht habe, in Ungarn tatsächlich konkret Gefahr zu laufen, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Im Übrigen habe sich kein Hinweis ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens eingegriffen werden würde. Es ergebe sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen lebensgefährlich Erkrankten handeln würde und daher eine Überstellung nach Ungarn von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. In Ungarn seien Behandlungsmöglichkeiten ebenso wie die unerlässliche medizinische Versorgung gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. In dieser wird zusammenfassend von der beschwerdeführenden Partei bezugnehmend auf die Gründe die gegen die Überstellung nach Ungarn sprechen ausgeführt, dass sie in Österreich eine Lebensgefährtin und ihren Sohn hätte. Weiters, dass die Lebensbedingungen in Ungarn sehr schlecht wären, dass man dort kein Brot bekommt und man nicht satt werden würde, es sehr schmutzig sei, es kein warmes Wasser gäbe und Duschen nicht möglich gewesen wäre. Abschließend wurde angegeben, dass "man schlecht gegenüber Asylwerbern sei" und man dort auch keinen Arzt bekommt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er reiste über Ungarn illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Ohne das Verfahren in Ungarn abzuwarten, reiste der Beschwerdeführer weiter nach Österreich und stellte hier, sich in Justizhaft befindend, bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.03.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 27.03.2014 erklärte sich Ungarn gemäß Art. 18 (1) (b) der Dublin II VO ausdrücklich für zuständig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es wurden keine psychischen als auch physischen Krankheiten angegeben oder festgestellt.
Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über private und familiäre Anknüpfungspunkte. Eine Abschiebung nach Ungarn stellt jedoch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens dar.
Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen, insbesondere die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Asylantragstellung in Ungarn sowie seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Gesundheitszustand ergeben sich u.a. aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Ungarn ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 .
Die maßgebliche Bestimmung des Art. 18 der Dublin-III-Verordnung lautet:
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt eindeutig aus der Regelung des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung.
Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise in der Beschwerde beanstandet worden.
Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Dublin - III- VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird. Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Dublin - III- VO aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen. Vom Selbsteintrittsrecht war somit zwingend nicht Gebrauch zu machen.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sich seine Lebensgefährtin und sein Sohn in Österreich aufhalten. Das Verfahren beider Personen wurde gemäß §3 AsylG abgewiesen und befindet sich derzeit im Stadium der Beschwerde. Zu berücksichtigen ist, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich nie mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Eine durchgehende nähere Beziehung der sich im Kosovo aufhaltenden beschwerdeführenden Partei mit der sich seit ihrer Antragstellung in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin bestand ferner nicht. Besondere gegenseitige Abhängigkeiten in Bezug auf die Lebensgefährtin oder auch das gemeinsame Kind wurden nicht angegeben. Wird nun ausgeführt, dass nunmehr regelmäßig Kontakt mit der Lebensgefährtin als auch mit dem Sohn stattfinden würde, so ist hierzu auszuführen, dass diese Kontakte aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung und der in der Justizanstalt zu verbüßenden Haft nur sehr eingeschränkt möglich sind. Auch wenn somit festzustellen ist, dass durch eine Überstellung nach Ungarn ein Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK eingeräumtes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorgenommen wird, so stellt dieser Eingriff in Bezug auf die beschwerdeführende Partei jedoch einen zulässigen Eingriff dar. Es ist nicht Zweck des Asylrechtes Personen die vorsätzlich unter bewusster Umgehung sämtlicher fremdenrechtlicher Bestimmungen und insbesondere aus erkennbar asylfremden Zwecken in Österreich eingereist sind in Österreich erstmalig Familienzusammenführungen zu ermöglichen. Die beschwerdeführende Partei hat aus dem Ausland heraus entsprechende Bemühungen hinsichtlich einer legalen Ermöglichung einer Familienzusammenführung anzustellen. Kurzfristige Trennungen in Bezug insb. auf den leiblichen Sohn sind für die Vornahme der Legalisierung des Aufenthaltes hinzunehmen. Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11) liegen nicht vor. Insbesondere ist auf die durch die beschwerdeführende Partei in Österreich gewerbsmäßig begangenen Delikte kurz nach seiner Einreise und auf die in diesem Zusammenhang stehende strafrechtliche Verurteilung zu verweisen. Hiermit besteht ein immanentes öffentliches Interesse an der Ausweisung der beschwerdeführenden Partei.
Nach Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei ist im konkreten Fall festzuhalten, dass die Überstellung nach Ungarn in diesem Fall eindeutig keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt.
Kritik am ungarischen Asylwesen/der Situation in Ungarn:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer gab an, in Ungarn habe er zu wenig zu essen bekommen und die Unterbringung sei schlecht gewesen.
Es haben sich jedoch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keine entsprechende Versorgung erhalten hätte bzw. ihm eine solche bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht gewährt werden würde. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere, dass nach den vorliegenden verwaltungsbehördlichen Feststellungen NGOs in verschiedenen Unterbringungsstätten für Asylwerber in Ungarn aktiv sind; sohin man sich also an diese bei allfälligen Problemen wenden könnte.
Auch wenn das ungarische Asylwesen Kritik ausgesetzt ist, ist festzuhalten, dass nichtsdestotrotz ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist auf die jüngste Entscheidung des EGMR Mohammed v. Austria (2283/12 vom 06.06.2013) zu verweisen, aus der sich ergibt, dass der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.
Hinsichtlich der geäußerten Befürchtung einer Inschubhaftnahme bei einer Abschiebung nach Ungarn ist auszuführen, dass eine solche Haft, dies ist aus den unzweifelhaften Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, nicht willkürlich, sondern ausschließlich im Rahmen enger rechtsstaatlicher Kriterien und unter gerichtlicher Kontrolle, einzelfallbezogen insbesondere zur Verhinderung missbräuchlicher Asylantragstellungen, verhängt wird.
Vor diesem Hintergrund (sowie unter Heranziehung der aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn) kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn:
Zur kritisierten ärztlichen Versorgung in Ungarn ist auf die unbedenklichen Länderfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde zu verweisen, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Demnach ist in Ungarn eine kostenlose Gesundheitsversorgung gewährleistet und erhält ein Patient notwendige Medikamente ebenfalls kostenfrei. Im Übrigen kann dem Vorwurf in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte keine aktuellen Länderberichte herangezogen, nicht gefolgt werden. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt Länderinformationen zu Ungarn mit Stand Februar 2014 eingeholt (und sie dem Beschwerdeführer auch nachweislich zur Kenntnis gebracht), weshalb an deren Aktualität nichts auszusetzen ist. Insbesondere ist auszuführen, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen nach eigenen Angaben gesunde Person handelt. Konkrete Hinweise, dass die beschwerdeführende Partei in Ungarn keine Versorgung erhalten hätte, bzw. auch eine Versorgung überhaupt in Anspruch genommen hat, wurden seitens der beschwerdeführenden Partei nicht angegeben.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Soweit der Beschwerdeführer mangelnde medizinische Versorgung in Ungarn nun vorbringt, ist insbesondere darauf zu verweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur einem Fremden nicht das Recht zukommt, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst für den Fall des Vorliegens einer schweren Krankheit nicht. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nachweislich keinerlei Krankheiten seiner Person vorgebracht. Der Zustand des Beschwerdeführers weist somit nicht jene besondere Schwere auf, die nach oa. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Weitere Krankenbehandlungen können laut den Länderberichten jedenfalls auch in diesem Mitgliedsstaat erfolgen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik an der mangelnden ärztlichen Versorgung in Ungarn wurde bereits unter dem Punkt "Kritik am ungarischen Asylwesen/der Situation in Ungarn" behandelt.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Ungarn sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde anhand von umfassenden Feststellungen, denen letztlich nicht substantiiert entgegengetreten werden konnte, das Asylwesen in Ungarn - somit eine Tatsachenfrage - behandelt.
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