BVwG G308 2125476-1

BVwGG308 2125476-120.10.2016

ASVG §58
ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art.133 Abs4
ASVG §58
ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2125476.1.00

 

Spruch:

G308 2125476-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerdesache des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.01.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. §§ 67 Abs. 10, 58 Abs. 5 und 83 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer

XXXX eingetragene XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) mit Sitz in XXXX seit 09.08.2007 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer und seit 13.10.2010 als einziger selbständig vertretender Geschäftsführer.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 08.11.2010,

GZ: XXXX, wurde über die Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und mit Beschluss vom 24.02.2011 und einer Quote von 20 % wieder aufgehoben.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 28.02.2012,

GZ: XXXX, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin neuerlich ein Insolvenzverfahren - diesmal als Konkursverfahren - eröffnet und die Gesellschaft in Folge der Konkurseröffnung von Amts wegen aufgelöst. Mit Beschluss vom 27.02.2014 wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung mit einer Quote von 2,156 % aufgehoben und die Firma infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.10.2012, GZ: XXXX, wurde über den BF persönlich ein geringfügiges Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung mit einer Frist zur Forderungsanmeldung bis 30.11.2012 eröffnet und dementsprechend ein Masseverwalter bestellt. Am 05.04.2013 wurde ein Zahlungsplan mit einer Quote von

10,3 %, zahlbar in 10 Teilquoten zu je 1,03 % zu festgelegten Zeitpunkten, angenommen. Mit Beschluss vom 26.04.2013 wurde der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben und das Ende der Zahlungsfrist mit 31.12.2017 bestätigt.

Mit Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.04.2013 wurde der BF über rückständige Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin sowie eine diesbezügliche mögliche Haftung seinerseits gemäß

§ 67 Abs. 10 ASVG für den Zeitraum von September 2009 bis September 2010 in der Höhe von EUR 27.071,91 informiert, da diese Beiträge trotz gerichtlicher Betreibung bei der Primärschuldnerin im Rahmen deren Insolvenzverfahren, welches mit einer Quote von 20 % beendet worden sei, nicht mehr einbringlich seien und der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei.

Die Erlassung eines Haftungsbescheides unterblieb vorerst.

2. Mit einem weiteren Schreiben der belangte Behörde vom 08.06.2015 wurde der BF neuerlich über auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin aushaftende Sozialversicherungsbeiträge, Nebengebühren und Nachverrechnungsbeträge der im Zeitraum Februar 2010 bis September 2010 sowie April 2011 bis Jänner 2012 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) und Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß sowie eine diesbezügliche mögliche Haftung des BF gemäß

§ 67 Abs. 10 ASVG für die Zeiträume 01.03.2010 bis 30.09.2010 sowie 01.05.2011 bis 31.01.2012 der Höhe von insgesamt EUR 44.041,83 informiert. Aufgrund der rechtskräftigen Beendigung des neuerlich über die Primärschuldnerin am 28.02.2012 eröffneten Insolvenzverfahrens am 27.02.2014 mit einer Quote von 2,156 % seien die Beitragsverbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung bei der Gesellschaft als uneinbringlich anzusehen und werde der BF im Sinne des Parteiengehörs dazu aufgefordert, bis 08.07.2015 schriftlich darzulegen, weshalb ihn kein Verschulden an den aushaftenden Beträgen treffe und einen umfassenden rechnerisch nachprüfbaren Entlastungsbeweis in näher dargestellter Art für den angeführten Zeitraum zu erbringen, andernfalls die belangte Behörde von einer Haftung des BF für die nicht entrichteten Beiträge der Gesellschaft ausgehen müsse und einen entsprechenden Bescheid gemäß § 67 Abs. 10 ASVG erlassen werde.

Dem Schreiben beigefügt war unter anderem ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 08.06.2015 und wurde dieses dem BF nach einem Zustellversuch am 10.06.2015 mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 11.06.2015 zugestellt.

3. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24.06.2015 geht hervor, dass sich der BF in weiterer Folge am selben Tag telefonisch bei der belangten Behörde über den Grund dieses Schreiben erkundigte und sind dem BF seitens der belangten Behörde die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erläutert und ist er neuerlich dazu aufgefordert worden, entsprechende Unterlagen vom Masseverwalter der Primärschuldnerin zu besorgen, die eine rechnerische Nachprüfung der Gleichbehandlung der belangten Behörde ermöglichen. Darüber hinaus ist er auch auf die Rechtsprechung zu Aufbewahrungspflichten und erhöhten Mitwirkungspflichten sowie die Folgen unterlassener Mitwirkung sowie die Möglichkeit einer Fristerstreckung hingewiesen worden.

In der Folge beantragte der BF per E-Mail vom 01.07.2015 eine Fristverlängerung, welche ihm mit E-Mail der belangten Behörde vom 02.07.2015 bis zum 31.07.2015 gewährt wurde.

4. Am 17.08.2015 - somit nach der festgelegten Frist - langte bei der belangten Behörde die Vertreterbekanntgabe der nunmehrigen rechtfreundlichen Vertretung des BF ein und wurde unter einem der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge dem BF Aufklärung hinsichtlich der differierenden Summen der Rückstandsausweise vom 16.03.2012 und vom 08.06.2015 verschaffen, weiters aufschlüsseln, wie sich die Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG, welche angeblich bis 07.06.2015 berechnet worden wären, zusammensetzen, da die gegenständliche Auflistung nicht ausreiche, und dem BF erklären, worin ihn ein Verschulden hinsichtlich der Verzugszinsen treffe. Wenn eine Gesellschaft nicht in der Lage sei, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen, treffe den Geschäftsführer kein Verschulden an der nicht geleisteten Zahlung, weshalb Verzugszinsen auch nicht geltend zu machen seien. Dies gelte auch für die Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von EUR 240,00. Die belangte Behörde wolle weiters im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht aufklären, um welche Beitragszuschläge es sich handle, welche Forderungen sie betreffen und welcher Zeitraum umfasst sei, dies auch hinsichtlich der verrechneten Nebengebühren von EUR 683,83. Des Weiteren wolle die belangte Behörde bekannt geben, welche Zahlungen sie denn im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung erhalten habe, zumal - soweit es dem BF als Geschäftsführer erinnerlich sei - sämtliche Dienstgeberbeiträge abgeführt und die belangte Behörde gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt worden sei. Es werde auch höflich nachgefragt, weshalb die belangte Behörde sich nicht am Schuldenregulierungsverfahren des BF des Bezirksgerichtes XXXX, GZ: XXXX, beteiligt habe. Höchst vorsorglich werde festgehalten, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin nicht schuldhaft gehandelt und durch die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge dafür Sorge getragen habe, dass die Primärschuldnerin an die belangte Behörde mehr bezahlt habe als an die Gläubigergemeinschaft. Es werde auf die sich aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes 97/15/0051 und 98/15/0084 ergebende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit verwiesen. Hätte der BF sämtliche Beiträge zur Gänze an die belangte Behörde entrichtet, wären diese Beitragszahlungen in der Folge vom Masseverwalter erfolgreich angefochten worden und werde das zwischenzeitlich auch vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Primat des Konkurs - und somit auch Anfechtungs- - rechts verwiesen. Es werde dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 83/08/0146 verwiesen, wonach für Zahlungen von Beiträgen, die in weiterer Folge vom Sozialversicherungsträger aufgrund durchgeführter Anfechtung zurückgezahlt werden hätten müssen, keine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG gegenüber dem Geschäftsführer schlagend werden könne. Genauso wenig könne - wegen mangelnder Kausalität - ein Geschäftsführer nach § 67 Abs. 10 ASVG in Haftung genommen werden, wenn die Konsequenz eine aus ex ante Betrachtung nicht anfechtungsfeste Zahlung wäre. Nach Übermittlung der erbetenen Unterlagen würden eine ergänzende Stellungnahme sowie eine Bescheinigung der insolvenzrechtlichen Gläubigerbevorzugung der belangten Behörde ergehen. Es werde die Einstellung des Verfahrens beantragt.

5. Im Rahmen des aus dem Aktenvermerk vom 17.08.2015 hervorgehenden Telefonates der belangten Behörde mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde kurz die relevante Judikatur für den Entlastungsbeweis dargestellt, ein Verbesserungsauftrag avisiert und die darin festzusetzende Frist einvernehmlich mit 30.09.2015 vereinbart.

Dieser Verbesserungsauftrag erging mittels Schreiben der belangten Behörde vom 18.08.2015. Die belangte Behörde führte zur Differenz der Summen der Rückstandausweise an, dass im Rückstandsauweis vom 08.06.2015 die mittlerweile eingelangte Quote und Zahlungen gemäß IESG berücksichtigt worden wären. Gegenstand der Haftungsprüfung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sei die Frage, ob der Vertreter einer juristischen Person die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft nicht erfüllt habe, wozu auch die Pflicht der Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern gehöre. Ein nachvollziehbarer rechnerischer Beweis für diese Gleichbehandlung sowie überprüfbare Berechnungsunterlagen seien daher unumgänglich.

Der Verbesserungsauftrag wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 20.08.2015 zugestellt.

6. Mit am 01.10.2015 einlangenden Schriftsatz, datiert ebenfalls mit 01.10.2015, erstatte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine "Äußerung" dahingehend, dass sich der BF nach Rücksprache mit der aktuellen abgabenrechtlichen Beraterin nicht in der Lage sehe, den rechnerischen Entlastungsbeweis zu erbringen, da die Bücher damals von einer anderen Steuerberatungskanzlei geführt worden seien und dem BF nur lückenhaft vorliegen würden. Der Rechtsstandpunkt der mangelnden Kausalität werde weiterhin aufrechterhalten. Sämtliche seitens der belangten Behörde vom BF geforderten Zahlungen wären im Zuge des Konkurses vom Masseverwalter angefochten und zurückzuerstatten gewesen. Darüber hinaus habe sich der BF seit 23.10.2012 selbst in Konkurs befunden und würde ab diesem Zeitpunkt ein Zinsenstopp greifen und dürften daher ab diesem Zeitpunkt keine Säumniszuschläge mehr verrechnet werden. An diesem Konkursverfahren des BF habe sich die belangte Behörde schuldhaft nicht beteiligt, zumal die belangte Behörde vom Schuldner in der Gläubigerliste geführt und daher von diesem Insolvenzverfahren verständigt worden sei. Die Argumentation des Sachbearbeiters, man hätte während aufrechten Konkursverfahren des BF nicht gewusst, wie hoch die quotenmäßige Befriedigung sein werde und daher den endgültigen Ausfall nicht gekannt und demgemäß die Forderung nicht anmelden können, greife nicht. Zum einen werde auf die Usance der belangten Behörde verwiesen, mit welcher sie in Unternehmenskonkursen anfänglich Forderungen hinsichtlich einer zukünftigen Beitragsprüfung in geschätzter Höhe anmelde. Zum anderen werde auf die Bestimmungen der §§ 14, 197 IO sowie das Urteil des OGH zu 2 Ob 287/08g hingewiesen, wonach unbestimmte Geldforderungen mit ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen seien und diese Forderungen im Insolvenzverfahren als fällig gelten. Aus dem zitierten Urteil des OGH gehe hervor, dass die Voraussetzung einer Konkursforderung dann erfüllt sei, wenn zur Zeit der Konkurseröffnung bereits sämtliche Tatbestandserfordernisse für die Entstehung der Forderung vorhanden seien, auch wenn sie noch nicht erfüllt und noch nicht fällig und vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig sei. Das Verhalten der belangten Behörde sei im Sinne des § 197 IO zu beurteilen. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass die belangte Behörde keinen Anspruch gegen den BF geltend machen könne. Es werde daher beantragt das gegenständliche Verfahren einzustellen bzw. die Haftungsumme des BF für die Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin mit Euro 0 festzustellen.

Unter einem wurde ein Auszug aus der Insolvenzdatei zum Schuldenregulierungsverfahren des BF vorgelegt.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2015, GZ: XXXX, hat diese festgestellt, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs.10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 sowie § 83 ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 30.503,61 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88% p.a. aus dem Betrag von EUR 21.747,45 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum August 2011 bis Jänner 2012 sowie für eine GPLA in der Höhe von insgesamt EUR 30.503,61 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 09.11.2015) schulde. Die der Haftung zu Grunde liegenden Beiträge würden sich aus den von der Primärschuldnerin für den haftungsrelevanten Beitragszeitraum übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben und seien die zu leistenden Beiträge lediglich nach Beitragsgruppen - und nicht nach konkreten Dienstnehmern - aufgegliedert nachzuweisen (Lohnsummenverfahren). Die ausgewiesene Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibung gegen die Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können und sei das am 28.02.2012 eröffnete Insolvenzverfahren am 27.02.2014 mit einer Quote von 2,156 % rechtskräftig aufgehoben worden. Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin habe die Forderung anerkannt und daher deren Höhe als rechtskräftig entschieden anzusehen. Der BF sei von 09.08.2007 bis zur Insolvenzeröffnung selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sei es dem BF trotz mehrmaliger diesbezüglicher Aufforderung und Fristverlängerung nicht möglich gewesen, entsprechende Nachweise zu erbringen. Rechtlich habe man sich lediglich auf Normen der Insolvenzordnung gestützt, aber keinerlei substantiierte Stellungnahme zur Gleichbehandlung der belangten Behörde erstattet. Auf den Haftungsbetrag seien zugunsten des BF die Quote gemäß § 139 IO sowie auf den Haftungszeitraum entfallenden Zahlungen gem. IESG angerechnet worden. Die Anfechtung im Insolvenzverfahren sei nicht berücksichtigt worden, wodurch sich die unberichtigt aushaftenden Beitragsforderungen vor dem Zeitraum 08/2011 ausgedehnt hätten. Dies wirke sich für den BF ausschließlich positiv aus. Beweiswürdigend wurde auf die umfangreiche und eindeutige Aktenlage sowie die jeweils einzeln angeführten Quellen verwiesen, insbesondere das Beitragskonto XXXX und der daraus erstellen Rückstandsaufstellung, der Ediktsdatei, dem Insolvenzakt, dem Firmenbuch zur FN XXXX sowie dem Parteivorbringen, womit eingeräumt worden sei, über keine Unterlagen zu verfügen. Das weitere Vorbringen sei lediglich pauschal eingeräumt worden und ohne Tatsachensubstrat geblieben.

Nach Darstellung der den Bescheid begründenden Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass das Anerkenntnis einer Forderung durch den Insolvenzverwalter wie ein rechtskräftiges Urteil über Bestand und Höhe der angemeldeten Forderung wirke und daher für weitere Verfahren bindend sei (vgl. etwa OGH 5 Ob 165/71, 5 Ob 58/73, 8 Ob 153/03p). Die belangte Behörde legte des Weiteren die Rechtsnatur der gegenständlichen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG dar und lägen aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine entsprechende Haftung des BF vor. Die rechtzeitige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum August 2011 bis Jänner 2012 sowie für eine GPLA sei Bestandteil der Pflichten des BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen, die er offenkundig nicht erfüllt habe. Hinsichtlich der Frage zur gebotenen Verwendung jener Mittel, die der Vertreter einer juristischen Person zu verwalten habe, wurde die Rechtsprechung des VwGH zur Zahlungstheorie dargelegt (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Um eine Aussage über eben diesen Mitteleinsatz des BF und die damit verbundene Frage der (Un‑)Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern sowie vor allem der Höhe der Haftungsumme eine Aussage treffen zu können, sei der BF zur Beteiligung am Verfahren sowie zur Vorlage eines rechnerisch nachprüfbaren Beweises der Gleichbehandlung aufgefordert worden. Die Gründe für die Nichterfüllung einer ihm obliegenden Pflicht habe gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige darzutun, der diese Pflicht nicht erfüllt habe (VwGH 05.03.1979, 2645/78; 10.06.1980, 535/80 ua). Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gelte auch schon leichte Fahrlässigkeit und laste die Pflicht der Errechnung einer entsprechenden Quote überhaupt auf dem Geschäftsführer und nicht auf der belangten Behörde (BVwG G305 2003351-1 mit Verweis auf VwGH Zl. 2007/13/0137). Dieser Aufforderung sei der BF insofern durch den Einwand seiner rechtsfreundlichen Vertretung der mangelnden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit nachgekommen und habe ein Verschulden des BF bestritten. Mit der angeführten Judikatur des VwGH Zl. 83/08/0146 werde offenbar mangels Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren Zl. 93/08/146 gemeint, wonach die spätere Anfechtung keine Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung der Beiträge darstelle. Diese Rechtsprechung sei jedoch nur anwendbar, wenn die Beiträge ursprünglich rechtzeitig entrichtet worden seien (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 80v), was weder substantiiert behauptet worden sei noch sich aus der Aktenlage ergebe. Aus dem Einwand, dass eine betagte Forderung im Sinne des § 14 IO im Schuldenregulierungsverfahren des BF vorliege, könne nichts gewonnen werden, da konstitutives Tatbestandsmerkmal der dem Schadenersatzrecht nachgebildeten Haftung des § 67 Abs. 10 ASVG das Vorliegen eines Ausfalls sei, was nach ständiger Rechtsprechung und Lehre erst dann als gegeben anzunehmen sei, wenn der Ausfall zumindest anhand einer ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Quote oder Quotenprognose festgestellt werden könne (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 80). Das Schuldenregulierungsverfahren des BF sei am 23.10.2012 eröffnet und am 26.04.2013 beendet worden, das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin sei am 27.02.2014 rechtskräftig beendet worden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schuldenregulierungsverfahrens sei keine Quotenprognose in der Insolvenz der Primärschuldnerin bekannt gewesen, weshalb auch die Tatbestandsmerkmale des § 67 Abs. 10 ASVG nicht erfüllt gewesen seien. Die Frage der Einordnung der Beitragsforderung im Insolvenzverfahren liege außerhalb der Zuständigkeit der belangten Behörde (vgl. VwGH Zl. 2004/08/0124 mwN) und sei daher für die Einwendung von Normen des Insolvenzrechts im gegenständlichen Verwaltungsverfahren kein Raum. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht treffe den BF die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung nicht möglich gewesen sei. Die pauschale Behauptung, dass sämtliche Dienstgeberbeiträge bezahlt worden wären, stehe im Widerspruch zu den aushaftenden Beiträgen. Es seien keine Unterlagen vorgelegt worden, die eine Überprüfung der Gleichbehandlung ermöglicht hätten und sei pauschal mit fehlendem Verschulden argumentiert worden. Auf den Haftungsbetrag seien die Quote gemäß § 139 IO sowie die Zahlungen gemäß IESG angerechnet worden. Die Haftung für Zinsen und Nebengebühren ergebe sich aus § 83 ASVG. Der BF sei seinen ihm auferlegten Pflichten schuldhaft nicht ordnungsgemäß nachgekommen, weshalb die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auszusprechen gewesen sei.

Die beiliegende Rückstandsaufstellung vom 10.11.2015 ist folgenden Inhalts:

"Die Summe der Forderungen des Kontos XXXX setzt sich wie folgt zusammen:

Tabelle kann nicht dargestellt werden.

Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen:

Ab 10.11.2015 7,88 % p.a. aus € 21.747,45."

Der Bescheid samt der - einen integrierenden Bestandteil bildenden - Rückstandsaufstellung vom 10.11.2015 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am 12.11.2015 zugestellt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 10.12.2015, bei der belangten Behörde am selben Tag per Fax einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde unter Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Inhalts und der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht worden wäre, dass über das Vermögen des BF ein Schuldenregulierungsverfahren aufgrund eines Eigenantrages vom 16.10.2012 eröffnet und mit Bestätigung eines (näher dargestellten) Zahlungsplanes mit einer Gesamtquote von 10,3 % am 05.04.2013 geendet habe. Aus dem vorgelegten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des BF samt Gläubigerliste ergebe sich, dass die belangte Behörde als Gläubigerin aufgeführt gewesen sei und habe der BF im Konkurseröffnungsantrag ausdrücklich erwähnt, dass nicht klar sei, ob die belangte Behörde Forderungen aus der Geschäftsführerhaftung geltend machen werde. Der BF habe damit ausdrücklich auf die drohenden Haftungen hinsichtlich der Insolvenzen der Primärschuldnerin und einer weiteren GmbH hingewiesen. Die belangte Behörde habe sich an diesem Insolvenzverfahren nicht beteiligt, obwohl sie in Kenntnis des Schuldenregulierungsverfahrens gewesen sei, und hätte dort die verfahrensgegenständlichen Forderungen anmelden müssen. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sei entgegenzuhalten, dass sich die Quotenprognose bis zum Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens des BF auf 10 % belaufen habe. Die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde könne daher nicht greifen.

Der BF wiederholte sodann sein bisheriges Vorbringen zur Verwaltungspraxis der belangten Behörde sowie zur den insolvenzrechtlichen Bestimmungen und entsprechender Judikatur der OGH und folgerte, dass sich aus den dargestellten gesetzlichen Normen zwangsläufig ergebe, dass die belangte Behörde gegen den BF keinen Anspruch habe geltend machen können, da die belangte Behörde das Primat des Insolvenzrechts verkenne. Ex lege - und auch dies habe die belangte Behörde missachtet - trete mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Zinsstopp ein. Selbst wenn alle Forderungen der belangten Behörde richtig ermittelt worden wären, hätte eine Verzinsung nach dem 23.10.2012 nicht erfolgen und Säumniszuschläge und andere Nebenkosten die auf den Verzug zurückzuführen seien, nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu den Verzugszinsen generell sei auszuführen, dass den Geschäftsführer einer Gesellschaft, die nicht mehr in der Lage sei ihre Verbindlichkeiten zu begleichen, kein Verschulden an der nicht geleisteten Zahlung treffe. Nachdem es sich bei den Ansprüchen des § 67 Abs. 10 ASVG um Schadenersatzansprüche handle, dürften keine Verzugszinsen geltend gemacht werden. Dasselbe gelte auch für Beitragszuschläge gemäß

§ 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von EUR 240,00. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich aus der Insolvenz der Primärschuldnerin. Der angefochtene Bescheid setze sich überhaupt nicht mit dem Verschulden des BF auseinander, was nachvollziehbar sei, da kein Verschulden vorliege und sei die Berechnung von Verzugszinsen und Beitragszuschlägen daher auch aus diesem Grunde unzulässig. Soweit es dem BF als Geschäftsführer erinnerlich sei, habe er sämtliche Dienstgeberbeiträge abgeführt und damit zugunsten der belangten Behörde eine Gläubigerbevorzugung vorgenommen. Der BF wiederholte sein diesbezügliches Vorbringen und die entsprechenden Judikate (erneut 83/08/0146 statt wohl richtig 93/08/0146) aus seinem Antrag vom 17.08.2015 und begründete damit die seines Erachtens mangelnde Kausalität der Haftung.

Zur Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften führte der BF aus, dass die belangte Behörde den gemeinsam mit der Vertreterbekanntgabe vom 17.08.2015 gestellten Anträgen auf Aufklärung nicht nachgekommen sei; die belangte Behörde sei bedeutend näher am Beweis als der BF, da diese über die entsprechenden Urkunden verfügte und dem BF Aufklärung verschaffen hätte können. Es wäre auch an der belangten Behörde gelegen, darzulegen, welche Zahlungen sie denn nun genau wann erhalten habe. Die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht gröblich vernachlässigt, weshalb sie vom BF nicht begehren könne, dass dieser uneingeschränkt seinen Mitwirkungspflichten nachkommen müsse. Wenn die belangte Behörde die abgefragten Daten bekannt gegeben hätte, wäre der BF in der Lage gewesen darzustellen, dass tatsächlich eine Gläubigerbevorzugung hinsichtlich der belangten Behörde erfolgt sei und sei es dem BF unzumutbar, detaillierte Aufschlüsselungen vorzunehmen und das von der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vorgelegte Formular "Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen für den Monat ....." auszufüllen, wenn die belangte Behörde selbst nicht entsprechend manuduziere. Nur durch ordnungsgemäße Beantwortung der Fragen des BF könne auch ordnungsgemäß repliziert werden. Hätte die belangte Behörde dargelegt, für welchen Zeitraum die Verzugszinsen offen seien und für welchen Zeitraum und für welche Beiträge Nebengebühren und sonstige "Strafzuschläge" verrechnet worden seien, hätte der BF gut darlegen können, dass ihm für diese Zeiträume kein Verschulden mehr trifft, weil die Primärschuldnerin und die weitere Gesellschaft materiell insolvent gewesen seien und daher eine Gläubigerbevorzugung stattgefunden hätte und tatsächlich auch formell insolvent gewesen seien und daher der BF als Geschäftsführer nicht mehr die Möglichkeit gehabt habe, Zahlungen zu leisten. Neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben.

9. Hinsichtlich den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde vom 10.12.2015 bezüglich der Bevorzugung der belangten Behörde gegenüber den anderen Gläubigern der Primärschuldnerin, da es dem BF erinnerlich sei, sämtliche Dienstgeberbeiträge an die belangte Behörde bezahlt zu haben und deshalb kein Verschulden gegeben sei, erging seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.12.2015 ein Verbesserungsauftrag an den BF. Dem BF wurde der Auftrag erteilt, sein Vorbringen zu präzisieren und zu konkretisieren, wofür, wie bereits im bisherigen Verfahren mehrfach gefordert, zumindest die Gleichbehandlung der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern auch rechnerisch nachzuweisen sei. Der rechnerische Entlastungsbeweis sei für den im Bescheid ausgesprochenen Haftungszeitraum darzulegen und seien in monatsweiser Darstellung die offenen Verbindlichkeiten zu Beginn des Monats, die darauf geleisteten Zahlungen, neu hinzukommende Verbindlichkeiten und ein Saldo darzustellen. Die entsprechende Berechnungshilfe samt Anleitung sei bereits einmal übermittelt worden. Die Berechnungen seien anhand von Buchhaltungsunterlagen zu belegen, in welchen die herangezogenen Werte kenntlich zu machen seien. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die vom BF in der Beschwerde angesprochene Beilage "./W" nicht bekannt sei und es auch nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Tatsachen eine Quotenprognose von 10 % in der Insolvenz der Primärschuldnerin angenommen werde. Für eine ergänzende Stellungnahme werde eine Frist bis 29.12.2015 eingeräumt.

10. Mit bei der belangten Behörde am 16.12.2015 einlangendem Schriftsatz vom selben Tag erging seitens des BF hinsichtlich des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom 10.12.2015 erneut das Ersuchen, dem BF bekannt zu geben, welche Zahlungen nun bei dieser in den relevanten Monaten August bis Dezember 2011 und Jänner 2012 eingelangt seien, zumal die belangte Behörde über sämtliche Buchhaltungsunterlagen verfüge und daher näher am Beweis sei. Die belangte Behörde könne sich nicht ihrer Mitwirkungspflicht entziehen, indem sie selbst einen Verbesserungsauftrag erteilt, der wissentlich nicht erbracht werden könne. Sehr wohl von Relevanz für diese Verfahren sei, wie hoch die tatsächlich zu bezahlende Beitragsschuld im Zeitraum August 2011 bis Jänner 2012 gewesen sei und welche Beiträge tatsächlich geleistet worden seien, nachdem der BF nach wie vor davon ausgehe, dass er sämtliche Dienstnehmerbeiträge bezahlt und demgemäß nahezu 50 % der Verbindlichkeit jedenfalls bedient habe und es in weiterer Folge unter Umständen andere Möglichkeiten gebe, nachzuweisen, dass es zu keiner Gläubigerbevorzugung gekommen sei.

11. Ein Kontoauszug des Beitragskontos der Primärschuldnerin für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.01.2012 (jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger Anfechtungen sowie GPLA-Belastungen) bei der belangten Behörde vom 18.12.2015 wurde dem Rechtsvertreter des BF nach einer telefonischen Erörterung der Art der gewünschten "Buchhaltungsunterlagen" am 18.12.2015 per Mail seitens der belangten Behörde an dessen Kanzlei übermittelt.

12. Nach ungenützt verstrichener Verbesserungsfrist erließ die belangte Behörde die gegenständliche, im Spruch angeführte, Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2016 und wies die Beschwerde des BF vom 10.12.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.

Nach Zusammenfassung des Vorbringens der Beschwerde und des festgestellten Sachverhaltes stellte die belangte Behörde ergänzend zu den bisherigen Feststellungen fest, dass die behauptete Quotenprognose von 10 % im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin nicht festgestellt habe werden können. Der Ausfall der Beitragsforderung sei mit frühestens 03.09.2013 bekannt und ziffernmäßig bestimmbar gewesen und sei zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren des BF bereits aufgehoben gewesen. Beweiswürdigend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Masseverwalter der Primärschuldnerin auf Anfrage der belangten Behörde die Auskunft erteilt habe, dass die Eintragungen in der Ediktsdatei korrekt seien und von Masseunzulänglichkeit in der Insolvenz der Primärschuldnerin ausgegangen worden sei. Die diesbezüglich aufgestellten Behauptungen des BF hätten daher nicht nachvollzogen werden können und habe der BF trotz mehrmaliger Aufforderung keine Unterlagen vorlegen können und auch selbst eingeräumt, über solche nicht zu verfügen.

Zum Einwand des Insolvenzverfahrens des BF wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass - wie schon in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides dargelegt - der BF lediglich neuerlich die unzulässige Sachverhaltsbeurteilung im Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung begehre und die belangte Behörde nicht über die insolvenzrechtliche Einordnung einer Forderung absprechen dürfe (vgl. VwGH vom 20.09.2006, Zl. 2004/08/0124). Die Haftung für Verzugszinsen und Nebengebühren ergebe sich aus § 83 ASVG. Zum Einwand des fehlenden Verschuldens wurde im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und erneut hervorgehoben, dass mangels Vorlage von Unterlagen zur Überprüfung der Gleichbehandlung das Verschulden habe festgestellt werden müssen. Auch im Beschwerdeverfahren habe der BF die ihm eingeräumte Frist zur Verbesserung der Beschwerde und Vorlage entsprechender Unterlagen - trotz umgehender Übermittlung des Kontoauszuges des Beitragskontos der Primärschuldnerin - ungenützt verstreichen lassen. Auch nach weiterem Zuwarten sei keine Stellungnahme mehr eingelangt. Mit der Vorlage geeigneter Unterlagen, anhand derer die Gleichbehandlung im Sinne der Judikatur des BVwG und des VwGH geprüft werden könne, sei nicht mehr zu rechnen und sei es der belangten Behörde nicht möglich, diese Daten auf anderem Wege zu beschaffen als durch Mitwirkung des BF. Aus dem übermittelten Beitragskontoauszug und den übermittelten Rückstandsaufstellungen ergebe sich, für welche Zeiträume die haftungsrelevanten Beiträge, Zinsen und Nebengebühren angefallen seien und sei unklar, wie der BF sein Verschulden anhand von Verzugszinsen, Nebengebühren und sonstigen Strafzahlungen zu wiederlegen versuche. Aufgrund der unterlassenen Darlegung der Gleichbehandlung im Sinne der bereits im Bescheid angeführten Rechtssätze sei Verschulden des BF gegeben. Zur eingewandten mangelnden Kausalität werde ebenfalls auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzt, dass der Umstand, dass bei der Primärschuldnerin noch Mittel vorhanden gewesen seien, sich schon daraus ergebe, dass Zahlungen an die belangte Behörde geleistet worden seien. Der BF habe die fehlende Kausalität zwischen der Pflichtverletzung (dem Unterlassen der vollständigen und rechtzeitigen Begleichung der Abgabenforderung) und dem Beitragsausfall (der aufgrund der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin feststehe) nicht begründet in Zweifel ziehen können. Zum Einwand der Verletzung der Verfahrensvorschriften sei anzumerken, dass dem BF die differierenden Rückstandsaufstellungen im Schriftsatz der belangten Behörde vom 17.08.2015 erläutert worden seien und seien im Verwaltungsverfahren über die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Fragen über die Höhe der Beitragsforderung oder die Berechtigung von Beitragszuschlägen nicht zu klären, da die Beitragsforderung gegenüber der Primärschuldnerin bestehe und diese nicht Partei des Haftungsverfahrens sei. Die Forderung der belangten Behörde sei vom Masseverwalter im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin anerkannt worden und sei deren Höhe daher als rechtskräftig entschieden anzusehen. Die Verpflichtung zur Manuduktion gemäß § 13a AVG setze voraus, dass der BF nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sei (vgl. VwGH 15.11.2007, Zl. 2007/12/0050; 12.12.2007, Zl. 2006/19/0320; 15.12.2011, Zl. 2009/18/001; und dergleichen). Die Manuduktionspflicht entfalle daher, sobald und soweit, als die Partei einen befugten Parteienvertreter bevollmächtigt und die Vollmachtserteilung der Behörde gegenüber offen gelegt werde. Der BF sei seit der Vertreterbekanntgabe vom 17.08.2015 durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten. Darüber hinaus sei seitens der belangten Behörde mehrfach unter präzisen Angaben der notwendigen Unterlagen sowie der Beigabe von Berechnungshilfen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Die Beschwerde bleibe unberechtigt und sei daher der Bescheid zu bestätigen gewesen.

Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters des BF am 25.01.2016 zugestellt.

13. Die Rechtsvertretung des BF stellte mit Schriftsatz vom 04.02.2016, bei der belangten Behörde einlangend am 05.02.2016, ohne weitere Begründung den gegenständlichen Vorlageantrag.

14. Am 02.05.2016 langte der mit 15.04.2016 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In diesem stellte die belangte Behörde den Sachverhalt erneut dar und wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Feststellungen, Beweiswürdigungen und Rechtsansichten und brachte zum Einwand des fehlenden Verschuldens des BF ergänzend vor, dass Unterlagen und Daten zu den Verbindlichkeiten und Zahlungen der Primärschuldnerin der belangten Behörde, im Gegensatz zum BF als ehemaligem Organ der Primärschuldnerin, nicht zugänglich seien, weshalb die Partei eine erhöhte Mitwirkungs- und Darlegungspflicht treffe. Diese Rechtsansicht sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sei auch vom BVwG übernommen worden (so etwa VwGH vom 05.03.1979, 2654/78; 10.06.1980, 535/80 ua; BVwG G305 2003351-1 mwN). Der BF habe in keinem Stadium des Verfahrens Unterlagen vorgelegt, die geeignet gewesen wären, eine Gleichbehandlung der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern festzustellen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde nicht stattzugeben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

15. Der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 15.04.2016 wurde dem BF (über seinen rechtsfreundlichen Vertreter) mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2016 zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen über den elektronischen Rechtsverkehr am 06.05.2016 zugestellt.

16. Am 30.05.2016 langte die Stellungnahme des BF vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der BF bestätigte in der Stellungnahme näher bezeichnete Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde in deren Vorlagebericht vom 15.04.2016 und beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, um den BF einzuvernehmen. Zusätzlich werde daneben die Einvernahme des (namentlich genannten) Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin und des (namentlich genannten) zuständigen Rechtspflegers im Schuldenregulierungsverfahren des BF zu XXXX sowie die Verlesung der Konkursakten XXXX des Bezirksgerichtes XXXX und XXXX des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX beantragt. Diese Anträge würden "höchst vorsorglich" erfolgen, zumal der BF folgende Tatsachenfeststellungen begehre, welche sich aus den genannten Urkunden bzw. der Einvernahme der genannten Personen ergebe:

"1.) Über das Vermögen des Einschreiters wurde zu XXXX ein Konkursverfahren eröffnet.

2.) Bereits zu Beginn des Konkursverfahrens hat der Einschreiter offen gelegt, dass er Verbindlichkeiten gegenüber der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse hat.

3.) Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hatte im Verfahren XXXX des BG XXXXeinen Konkursteilnahmeanspruch. Die Gebietskrankenkasse hat es unterlassen die Forderungen die nun verfahrensgegenständlich sind, anzumelden, sei es als unbedingte, bedingte und/oder betagte Forderungen.

4.) Mit Beschluss ON 21 des Bezirksgerichtes XXXX im Verfahren XXXX wurde ein Zahlungsplan des Schuldners, hier Einschreiters, mit einer Quote von 10,3 %, zahlbar in zehn Teilquoten zu je 1,03 % bestätigt.

5.) Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat bis zum heutigen Tage keine qualifizierte Mahnung im Sinne der IO an den Einschreiter versendet.

6.) Sämtliche Urkunden und Bücher - also jene Beweismittel, mit welchen sich der Einschreiter hätte "freibeweisen" können - hat er in Befolgung der gesetzlichen Aufträge und über Weisung des Mag. XXXX im Konkurs über das Vermögen der XXXX lange bevor die Steiermärkische Gebietskrankenkasse sich an ihn gewendet hat, an den Masseverwalter ausgefolgt.

7.) Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat (in Vernachlässigung ihrer Pflicht, die materiell Wahrheit zu erforschen) mit dem Masseverwalter im Konkurs über die XXXX nicht den notwendigen Kontakt hergestellt. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hätte vom Masseverwalter sicherlich Einsicht in alle Bücher und Belege erhalten können und daher vollständigere Aufstellungen machen können.

8.) Die Steiermärkische Gebietskrankenasse hätte, wäre sie der materiellen Wahrheitspflicht gefolgt, nach erfolgter Bucheinsicht beim Masseverwalter feststellen können, dass Zahlungen in einem €

30.503,61 übersteigenden Ausmaß für den Beitragszeitraum 01.03.2010 bis 30.09.2010 und 01.05.2011 bis 31.01.2013 geleistet wurden. In Anwendung der Bestimmung des § 1416 ABGB - selbst im Strafrecht wird zu § 153 c StGB so judiziert - hätten sämtliche Zahlungen der XXXX zuerst auf die beschwerlichste Schuld - und dies ist nun einmal jene die nun den Einschreiter belastet - angerechnet werden müssen."

Hätte die Behörde erster Rechtsstufe in Befolgung ihres Auftrages die materielle Wahrheit ordnungsgemäß erforscht, wäre sie zur Kenntnis gekommen, dass ein Haftungsbescheid gegen den BF ins Leere gehe. Es sei zu einfach, sich auf die Mitwirkungspflichten des BF zu berufen. Zuzugestehen sei, dass der BF seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei; dies weil er es nicht gekonnt habe. Dieser Umstand gründe sich aber auf der Tatsache, dass er gesetzeskonform und auftragsgemäß sämtlichen notwendigen Urkunden und Unterlagen insbesondere die Buchhaltung dem Masseverwalter der Primärschuldnerin übergeben habe. Wenn man nun aber dem BF vielleicht auch noch vorhalten wolle, dass es an ihm gelegen wäre, mit dem Masseverwalter der Primärschuldnerin den notwendigen Kontakt zu pflegen, dann müsse höchst vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass derartiges nicht mehr unter Mitwirkungspflicht subsumiert werden könne. Würde derartiges vom BF begehrt werden, sei dies nicht mehr Mitwirkungspflicht, sondern eine Umkehr der Beweislast und damit jedenfalls unzulässig. Die belangte Behörde sei hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem Masseverwalter und der Bucheinsicht genauso nahe am Beweis wie der BF. Dazu habe die belangte Behörde auch noch "Imperium" - könne sich also bedeutend leichter durchsetzen. Ergänzend werde die Feststellung beantragt, dass das Konkursverfahren des BF zu XXXX zwischen dem 23.10.2012 und dem 26.04.2013 anhängig gewesen sei. Unter dem Hinweis auf das Primat des Insolvenzrechts werde in Erinnerung gerufen, dass während eines aufrechten Insolvenzverfahrens der "Zinsenstopp" sowohl formal als auch materiell-rechtlich gelte. Auch hier habe die belangte Behörde das Insolvenzrecht negiert. Die Bestreitung der Verzugszinsen erfolge daher zu Recht. Des Weiteren könnten Verzugszinsen im berechneten Ausmaß für schuldhaftes Verhalten zugesprochen werden. Der BF wende ein, dass kein Verschulden gegeben sei, weshalb er auch die übertrieben hohen Zinsen nicht bezahlen müsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer XXXX eingetragene XXXX (Primärschuldnerin) mit Sitz in XXXX seit 09.08.2007 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer und seit 13.10.2010 als einziger selbständig vertretender Geschäftsführer, somit auch im schlussendlich verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen 01.08.2011 und 31.01.2012.

Darüber hinaus ist der BF spätestens seit der Löschung des Gesellschaftsanteiles des XXXX, mit 13.10.2010, Alleingesellschafter der Primärschuldnerin.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 08.11.2010,

GZ: XXXX, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und mit Beschluss vom 24.02.2011 und einer Quote von

20 % wieder aufgehoben.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 28.02.2012,

GZ: XXXX, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin neuerlich ein Insolvenzverfahren - diesmal als Konkursverfahren - eröffnet und die Gesellschaft in Folge der Konkurseröffnung von Amts wegen aufgelöst. Mit Beschluss vom 27.02.2014 wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung mit einer Quote von 2,156 % aufgehoben und die Firma infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.

Im Rahmen des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin zur GZ: XXXX meldete die belangte Behörde für den Beitragszeitraum 01.08.2011 bis 31.01.2012 eine Gesamtforderung in der Höhe von EUR 90.786,40 an, welche vom Masseverwalter der Primärschuldnerin vorerst zwar teilweise bestritten, schlussendlich aber durch nachträgliches Anerkenntnis vom 11.12.2013 in voller Höhe anerkannt wurden. Der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestritt die Forderung der belangten Behörde im unbekannten Ausmaß.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.10.2012, GZ: XXXX, wurde über den BF persönlich ein geringfügiges Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung mit einer Frist zur Forderungsanmeldung bis 30.11.2012 eröffnet und dementsprechend ein Masseverwalter bestellt. Am 05.04.2013 wurde ein Zahlungsplan mit einer Quote von

10,3 %, zahlbar in 10 Teilquoten zu je 1,03 % zu festgelegten Zeitpunkten, angenommen. Mit Beschluss vom 26.04.2013 wurde der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben und das Ende der Zahlungsfrist mit 31.12.2017 rechtskräftig festgesetzt.

Es wird festgestellt, dass das neuerliche Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin zur

GZ: XXXX mit einer Quote von 2,156 % rechtskräftig am 27.02.2014 beendet wurde und diese Beendigung daher jedenfalls, sowohl hinsichtlich des Fristendes zur Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren des BF zur GZ: XXXX am 30.11.2012 als auch der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplanes am 26.04.2013, noch nicht aufgehoben war.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass es im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin zur GZ: XXXX zu irgendeinem Zeitpunkt eine Quotenprognose in der Höhe von 10 % bestanden hätte.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2015, GZ: XXXX, wurde die Haftung des Beschwerdeführers in einer Gesamthöhe von EUR 30.503,61 festgestellt.

Der Haftungsbetrag setzt sich aus einer Kapitalforderung in der Höhe von EUR 21.747,45, den daraus berechneten Verzugszinsen von 7,88 % p. a. bis zum 09.11.2015, das sind EUR 8.398,89, einem Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von EUR 240,00 sowie Nebengebühren in der Höhe von EUR 117,27 zusammen und errechnet sich wie folgt:

Tabelle kann nicht dargestellt werden.

Die Haftung des BF wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

Der BF hat trotz mehrfacher Aufforderung und Gewährung von Fristerstreckungen keinen Nachweis für die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit der Geschäftsführung des BF und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren ergeben sich aus den im Firmenbuchauszug vom 10.06.2016 zur FN XXXX entsprechenden Eintragungen, den im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen aus den entsprechenden Insolvenzverfahren sowie den diesbezüglich übereinstimmenden und unbestrittenen Angaben der belangten Behörde und des BF im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens.

Die Feststellungen zum Schuldenregulierungsverfahren des BF ergeben sich neben dem im Gerichtsakt einliegenden Auszug aus der Ediktsdatei zur GZ: XXXX und den eigenen Angaben des BF sowie den Ausführungen der belangten Behörde.

Der Zeitraum für die Geschäftsführertätigkeit des BF ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug vom 10.06.2016 und blieb darüber hinaus unbestritten, ebenso wie der schlussendlich verfahrensgegenständliche und festgestellte Haftungszeitraum von 01.08.2011 bis 31.01.2012.

Die Feststellung, dass das Konkursverfahren der Primärschuldnerin jedenfalls sehr viel länger andauerte als das Schuldenregulierungsverfahren des BF, ergibt sich aus den entsprechenden Daten und den Angaben des BF und der belangten Behörde.

Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin zu welchem Zeitpunkt auch immer von einer Quotenprognose in der Höhe von 10 % auszugehen gewesen wäre. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11.12.2015 über ein Telefonat der belangten Behörde mit dem Masseverwalter der Primärschuldnerin geht darüber hinaus hervor, dass der Masseverwalter der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass es in der Insolvenz der Primärschuldnerin keine Quotenprognose von 10 % gegeben hat und sei eine solche auch nicht aus dem Edikt ersichtlich. In Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde vom 10.12.2015 ist vielmehr davon auszugehen, dass sich diese 10 %ige Quotenprognose auf das Schuldenregulierungsverfahren des BF bezog und nicht auf das Konkursverfahren der Primärschuldnerin, zumal der BF vorbrachte, dass sich die belangte Behörde in Kenntnis über das Schuldenregulierungsverfahren befunden und ihre Forderung gegen den BF in diesem Verfahren hätte anmelden müssen, auch wenn es sich dabei um eine betagte Forderung gehandelt hätte.

Dass der Masseverwalter der Primärschuldnerin in deren Konkursverfahren zu GZ: XXXX eine Beitragsforderung der belangten Behörde in Höhe von insgesamt EUR 90.786,40 rechtskräftig anerkannt hat, ergibt sich aus dem aktenkundigen Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2016 und dem diesen beigefügten nachträglichen Anerkenntnis des Masseverwalters im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin vom 11.12.2013. Aus diesem nachträglichen Anerkenntnis geht auch hervor, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin die Forderung der belangten Behörde trotz des Anerkenntnisses des Insolvenzverwalters - in unbekanntem Ausmaß - bestritt.

Der Haftungsbetrag des BF ergibt sich aus dem Rückstandausweis vom 10.11.2015, bei dessen Summe bereits die Quote aus dem Konkursverfahren der Primärschuldnerin von 2,156 % sowie IESG-Zahlungen in der Höhe von EUR 22.516,80 berücksichtigt wurden. Das Vorbringen des BF, es sei ihm erinnerlich, dass er zumindest sämtliche Dienstgeberbeiträge bezahlt habe, konnte er weder rechnerisch darstellen noch durch die Vorlage entsprechender Unterlagen belegen. Das weitere Vorbringen bezieht sich auf das nach Ansicht des BF fehlende Verschulden, die mangelnde Kausalität und den Umstand, dass seiner Meinung nach zum einen mit Insolvenzeröffnung keine Verzugszinsen mehr verrechnet werden dürften und zum anderen, dass es für die Verrechnung von Verzugszinsens eines Verschuldens des BF bedürfe, welches nicht vorliege. Dabei handelt es sich um Rechtsfragen und wird entsprechend auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Trotz mehrmaliger Aufforderung und Erklärung über die zu erbringenden Nachweise, entsprechenden Fristerstreckungen und Verbesserungsaufträgen hat der BF im Verlauf des gesamten Verfahren keinen einzigen Nachweis über Zahlungen an die belangten Behörde, deren Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern oder sonstige Unterlagen vorgelegt und gestand schlussendlich mehrmals ein, über keine entsprechenden Unterlagen zu verfügen. Es sei Sache der belangten Behörde, die entsprechenden Nachweise beim Masseverwalter der Primärschuldnerin einzufordern und würde die erhöhte Mitwirkungspflicht zu weit gehen, wenn man vom BF verlange, sich selbst darum zu kümmern.

Weder der BF noch sein rechtsfreundlicher Vertreter haben diesbezüglich ein substanziiertes Vorbringen erstattet. Der Sachverhalt steht fest und ist gegenständlich die rechtliche Beurteilung strittig.

Die mit Stellungnahme vom 30.05.2016 beantragten Einvernahmen sind im Anbetracht dessen, dass seitens des BF nicht dargelegt wurde, welches Beweisergebnis er damit erbringen möchte, dem Umstand, dass er selbst eingeräumt hat, seinerseits keinen Zugang zu den Geschäftsunterlagen zu haben und damit auch nicht den Entlastungsbeweis hinsichtlich der Ungleichbehandlung von der Sozialversicherung gegenüber anderen Gläubigern der Primärschuldnerin antreten zu können bzw. deshalb am Verfahren nicht mitgewirkt zu haben, sowie dem fast gänzlich aus Rechtsfragen bestehenden Vorbringen, nicht geeignet um hinsichtlich der strittigen rechtlichen Beurteilung weitere Aufklärung im gegenständlichen Fall zu bieten. Auf die Einvernahmen konnte daher verzichtet werden.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1. Zum Beitragsschuldner sowie Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge:

1.1. Beitragsschuldner:

Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge;

Beitragsvorauszahlung" betitelte § 58 ASVG lautet:

"§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

[...]

(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

[...]"

Die Bestimmungen über die Beitragspflicht regeln die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten (Dienstnehmern) und dem Dienstgeber (§ 51 Abs. 3 ASVG). Wer die auf den Dienstnehmer und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schuldet, regelt hingegen § 58 Abs. 2 ASVG, wonach grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) die Beitragsschuld zur Gänze den Dienstgeber trifft. Der Dienstgeber ist Schuldner der auf den Dienstnehmer und den Dienstgeber entfallenden Beiträge, und nicht nur Inkassat oder Zahlstelle (vgl. VwGH vom 29.09.1992, Zl. 92/08/0090). Diese Verpflichtung des Dienstgebers zur Beitragsabfuhr stellt zwingendes Recht dar und kann durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht abgeändert werden (vgl. Derntl in Sonntag [Hrsg.], ASVG7 (Wien 2016), § 58 ASVG, Rz 15).

Als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist [...].

Unstrittig können auch Kapitalgesellschaften - im gegenständlichen Fall eine GmbH - Dienstgeber sein. Auch dann, wenn eine GmbH nur aus einem einzigen Gesellschafter besteht, der in besonders ausgeprägtem Maße das Betriebsgeschehen bestimmt, ist die Gesellschaft als solche - und nicht der Gesellschafter - im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG Dienstgeber der bei ihr beschäftigten Personen (VwGH 0332/63).

Im Sinne der vorangegangenen Ausführungen, war die Primärschuldnerin als Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung trotz der Eigenschaft des BF als Alleingesellschafter und alleiniger, selbstständig vertretender, handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 13.10.2010, Dienstgeberin und damit Beitragsschuldnerin hinsichtlich der an die belangte Behörde abzuführenden Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge in der Sozialversicherung.

1.2. Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Lohnsummenverfahren:

Im noch bis zum 31.12.2016 geltenden, vorrangig zur Anwendung kommenden (und auch im gegenständlichen Fall geltenden), Lohnsummenverfahren hat der Dienstgeber nach Ablauf des Beitragszeitraumes der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte mittels der in § 34 ASVG geregelten Beitragsnachweisung zu melden und die Beiträge von dieser Gesamtsumme durch Selbstberechnung zu berechnen. Mit der Beitragsnachweisung werden sämtliche beitragspflichtige Bezüge der bei diesem Dienstgeber im Beitragszeitraum beschäftigten und der Versicherungspflicht unterliegenden Personen in einer Gesamtsumme abgerechnet. Eine Zuordnung der Entgelte und Beiträge zu den einzelnen Dienstnehmern ist für die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich noch nicht möglich. Die Beitragsnachweisung ist längstens bis zum 15. des auf das Ende des Beitragszeitraumes folgenden Monates, vorrangig mittels elektronischer Datenübertragung zu übermitteln (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 58 Rz 2-3).

Die (Nicht)Vorlage der Beitragsnachweisungen wird durch Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sanktioniert. Das wiederholte Fehlen kann Anlass für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben gemäß § 41a ASVG sein (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 58 Rz 4a).

Bei der Beitragsabrechnung nach Lohnsummen ergibt sich grundsätzlich eine Beitragsfälligkeit am Letzten des Kalendermonats. Die Fälligkeit tritt daher schon vor der Kenntnis der belangten Behörde über die Höhe der Beiträge ein, da für die Übermittlung der Beitragsnachweisung eine Frist bis zum 15. des Folgemonats gilt. Eine Fälligkeit ist auch an Sonn- und Feiertagen möglich. Von der Fälligkeit ist die Rückständigkeit gemäß § 59 ASVG zu unterscheiden, deren Eintritt den Lauf von Verzugszinsen auslöst (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 58 Rz 8, 14).

Die im Lohnsummenverfahren ermittelten Beiträge sind unaufgefordert einzuzahlen. Zur Verschaffung eines monatlichen Überblicks über das Beitragskonto wurde dem Beitragsschuldner eine monatliche Beitragskontrollabrechnung übermittelt oder neuerdings zur Erhöhung der Verwaltungsökonomie allen Dienstgebern und ihren Vertretern unabhängig von der Verrechnungsmethode eine elektronische Einsicht auf ihr Beitragskonto bei der belangten Behörde gewährt. Der Beitragsschuldner hat die Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die Schuldbefreiung tritt erst mit Einlangen beim zuständigen Krankenversicherungsträger ein. Der VwGH qualifiziert die Beitragsschuld als "Bringschuld" und ist für den Beginn des Verzugszinsenlaufes die mit der Gutbuchung verbundene Wertstellung des Zahlungsbetrages am Konto des Versicherungsträgers maßgebend (vgl. VwGH vom 28.11.1995, Zl. 94/08/0153; Derntl in Sonntag, ASVG7, § 58 Rz 17-19).

§ 58 Abs. 5 ASVG regelt zudem den Pflichtenkreis gesetzlicher Vertreter juristischer Personen oder von Personengesellschaften, der dem Pflichtenkreis der Dienstgeber entspricht und auf den sich die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG zur Haftung für Beitragsschulden für deren Vertreter bezieht (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 58 ASVG Rz 15 f (Stand 01.12.2015, rdb.at).

1.3. Fazit:

Zusammengefasst war die Primärschuldnerin als Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH Dienstgeberin und damit Beitragsschuldnerin für die Sozialversicherungsbeiträge auf Dienstgeber- und Dienstnehmerseite. Im Rahmen des bei der Primärschuldnerin zur Anwendung kommenden Lohnsummenverfahrens oblag es der Primärschuldnerin, die selbst errechneten Lohnsummen und daraus resultierenden, grundsätzlich am Letzten des Kalendermonates fälligen, Beiträge mittels Beitragsnachweisung bis zum 15. des Folgemonates der belangten Behörde bekanntzugeben und zugleich zur Gänze auf eigene Kosten und Gefahr zur Zahlung zu bringen. Sie hatte somit jedenfalls Kenntnis über die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und für welche Dienstnehmer welche Beiträge angefallen sind.

Da die Primärschuldnerin als juristische Person zur Ausübung von Handlungen eines gesetzlichen Vertreters bedurfte, trafen den BF gemäß § 58 Abs. 5 ASVG jedenfalls dieselben Pflichten als die Primärschuldnerin als Dienstgeberin. Darunter insbesondere, dafür Sorge zu tragen, dass die Sozialversicherungsbeiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln der Primärschuldnerin, die er verwaltete, entrichtet wurden.

2. Zur Rückständigkeit von Beiträgen, der Verrechnung von Verzugszinsen und Betreibung bei der Primärschuldnerin:

2.1. Verzugszinsen:

Der mit "Verzugszinsen" betitelte § 59 ASVG lautet:

"§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."

Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den die belangte Behörde als Beitragsgläubigerin dadurch erleidet, dass sie die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält (VwGH vom 26.11.1992, Zl. 92/09/0177). Die Verzugszinsen beruhen auf einem bereicherungsrechtlichen Gedanken (VfGH vom 25.06.1994, GZ: G 249/93, VfSlg. 13.823) und fallen verschuldensunabhängig an (VwGH vom 17.11.1999, Zl. 99/08/0124). Der Normzweck liegt in der Vorbeugung einer Schädigung des Sozialversicherungsträgers aber auch dem rechtzeitig seiner Beitragspflicht nachkommenden Dienstgeber (ErläutRV 770 BlgAH 18. Sess 7). Abgesehen von der Abgeltung eines durch die Säumnis verursachten Verwaltungsmehraufwandes soll verhindert werden, dass der Dienstgeber durch Nichtzahlung der Beiträge einen günstigen Kredit ("billiges Geld") erlangt (VfGH vom 25.06.1994, GZ: G 249/93, VfSlg. 13.823).

Auch in Fällen, in denen die Beitragsschulden wegen unklarer Rechtslage erst nach einem längeren Verfahren endgültig feststehen, ist ein Verschulden des Beitragsschuldners am Zahlungsverzug nicht erforderlich. Selbst für Zeiträume, in denen auf Grund eines später zu beseitigenden Bescheides festzustehen schien, dass Beiträge nicht entrichtet werden müssen, besteht die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen (VwGH vom 17.11.1999, Zl. 99/08/0124; vom 24.06.1997, Zl. 95/08/0041). Keine Bedingung für den Verzugszinsenlauf ist die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 59 Rz 18).

Der Anspruch auf Verzugszinsen ist ein Annex zu dem Anspruch in der Hauptsache und teilt deren rechtliches Schicksal. Werden verrechnete rückständige Beiträge nachträglich herabgesetzt, führt dies in einem offenen Administrativverfahren zu einer Anpassung der Verzugszinsen an die Beitragsschuld (VwGH vom 26.11.1992, Zl. 92/09/0177).

Voraussetzung für den Verzug und den Anfall der Verzugszinsen ist die Rückständigkeit der Beiträge. Die Fälligkeit folgt aus dem (oben unter Punkt 3.A.1. dargestellten) § 58 ASVG. Die Rückständigkeit von Beiträgen fällt erst nach Ablauf der daran anschließenden Zahlungsfrist von 15 Tagen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG (VwGH 519/61, VwSlg 5795 A = SVSlg 11.611) an. Bei fristgerechter Gutschrift am Konto der belangten Behörde innerhalb der 3-tägigen Respirofrist fallen keine Verzugszinsen an, wird die Respirofrist allerdings überschritten, werden die Verzugszinsen bereits mit dem 16. Tag verrechnet, da durch die Überschreitung der Respirofrist diese Frist nicht mehr ohne Rechtsfolgen bleibt. Auch bei unverschuldeter aber rechtswidriger Nichtanmeldung zur Sozialversicherung sind die Beiträge rückständig und Verzugszinsen zu entrichten (VwGH 948/51, VwSlg 2645 A).

Auch der Konkurs des Beitragsschuldners (im neuen Insolvenzrecht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Konkursverfahren) ändert nichts an der Fälligkeit der Beiträge und der Verrechnung von Verzugszinsen (VwGH 1115/64, VwSlg 6510 A); diesbezüglich kommt allenfalls ein Verzicht gemäß § 59 Abs. 2 ASVG in Frage. Auch das Vorenthalten der Beiträge gemäß § 153c StGB setzt die Rückständigkeit gemäß § 59 ASVG voraus (Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 59 ASVG Rz 20 - 22 (Stand 01.12.2015, rdb.at).

Bei Beiträgen, die (aufgrund einer GPLA-Prüfung gemäß § 41a ASVG) nachverrechnet werden, hängt der Beginn des Verzugszinsenlaufes ebenfalls von Rückständigkeit und Fälligkeit ab. Die Erlassung eines Bescheides über diese Beiträge oder dessen Rechtskraft spielen für die Verzugszinsen keine Rolle (VwGH vom 02.09.2014, Zl. 2013/08/0107).

Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge zur Verwaltungsvereinfachung auf den vollen Eurobetrag gerundet werden (Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 59 ASVG Rz 24 f, Stand 01.12.2015, rdb.at). Verzugszinsen laufen sowohl für den Dienstgeber- als auch für den Dienstnehmerbeitragsteil auf (VwGH vom 17.11.1999, Zl. 99/08/0124) und gemäß der Verwaltungsübung auch für die Beiträge und Umlagen gemäß § 58 Abs. 6 ASVG.

Die Höhe der Verzugszinsen ist variabel und bestimmt sich jeweils für ein Kalenderjahr nach dem Basiszinssatz im Oktober des Vorjahres zuzüglich 8 Prozentpunkte. Mit dem Jahreswechsel ist der neue Prozentsatz heranzuziehen, sofern die Verzugszinsen noch nicht vorgeschrieben sind. Die Verzugszinsen für die Dezemberbeiträge sind jeweils mit dem Prozentsatz des nächsten Jahres vorzuschreiben; ebenfalls die November-Zinsen, falls sie im alten Jahr nicht mehr vorgeschrieben werden. Nachträge aus einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG, die sich bis zu fünf Jahre in die Vergangenheit erstrecken können (§ 68 ASVG), sind mit dem aktuellen Zinssatz zu verzinsen.

Als gesetzliche Zinsen sind Verzugszinsen jederzeit, daher täglich fällig. In der Regel werden sie einmal monatlich am Beitragskonto aufgebucht. In seiner Entscheidung 1141/73, (SozSi 1974, Aus der Praxis, 696) hat der VwGH mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung festgestellt, dass das Recht auf Feststellung (§ 68 Abs. 1 ASVG) der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen von jedem Zinstag an verjährt. Eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge führt, wirkt grundsätzlich auch hinsichtlich der Frist für die Feststellung der Verzugszinsen verjährungsunterbrechend, weil Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beiträge mittelbar auch der Feststellung der allenfalls anfallenden Verzugszinsen dienen (VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287). Ergeht ein Mahnschreiben an den Beitragsschuldner, hat dieses auch einen Hinweis auf die noch zu verrechnenden Verzugszinsen zu enthalten (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 59 Rz 20 letzter Satz).

Aufgrund der eigenständigen Regelung der Verzugszinsen im ASVG ist eine analoge Heranziehung anderer Regelungen, etwa des bürgerlichen Rechts oder des Steuerrechts, nicht zulässig (VwGH 0519/61). Nach Meinung Derntls (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 59 Rz 16 letzter Satz) trifft die Ansicht, dass während eines Insolvenzverfahrens die Verjährung laufender Zinsen gehemmt ist (OGH 3 Ob 187/11p; Reisenhofer in ZIK 2012, 64, 42), auch auf Verzugszinsen nach dem ASVG zu.

Gemäß § 58 Insolvenzordnung (IO) können die seit Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden. Dennoch können sie weiter berechnet und auf dem Beitragskonto - ohne eine Forderungsanmeldung durchzuführen - gebucht werden. Sofern nicht wegen des Abschlusses eines Sanierungsplans die Sperre des § 156 Abs. 5 IO eintritt, können sie nach Aufhebung der Insolvenz wieder betrieben werden (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 59 Rz 19).

2.2. Eintreibung der Beiträge beim Beitragsschuldner:

Der mit "Verfahren zur Eintreibung der Beiträge" betitelte § 64 ASVG lautet:

"§ 64. (1) Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

(2) Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.

(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger, der das Verfahren durchgeführt hat."

Bleibt trotzt Mahnung an den Beitragsschuldner (gegenständlich die Primärschuldnerin, nicht der BF persönlich) nach Fristablauf (14-Tage) ein Rückstand bestehen, hat der Versicherungsträger einen Rückstandsausweis auszustellen. § 64 Abs. 2 ASVG zählt die inhaltlichen Kriterien dieses Ausweises auf. Ein Rückstandsausweis über Sozialversicherungsbeiträge stellt gemäß § 1 Z 13 EO ausdrücklich einen tauglichen Exekutionstitel dar. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die einzuhebenden Beiträge und Umlagen einerseits sowie die Verzugszinsen und Nebengebühren andererseits als einheitliche Summe ausgewiesen werden. Im Lohnsummenverfahren, das die Mehrzahl der Dienstgeber (auch gegenständlich) anwendet und dabei selbst die Beiträge abrechnet, ist eine Aufsplittung der Beiträge jedenfalls entbehrlich (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 64 Rz 4).

Der Rückstandsausweis ist ein Auszug aus den Rechnungsbehelfen des Versicherungsträgers, mit denen er den Stand der offenen Verbindlichkeiten des Beitragskontos bekannt gibt. Der Rückstandsausweis ist kein Bescheid (VwGH vom 12.02.1987, Zl. 86/08/0013). Die Zustellung an den Beitragsschuldner ist deshalb nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen, weil dieser die Höhe der Forderung im Regelfall selbst im Lohnsummenverfahren ermittelt hat, und der jedenfalls durch die zwingend vorgesehene Mahnung Kenntnis vom Beitragsrückstand hat. Auf Antrag gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG kann jedoch ein Bescheid über den Rückstandsausweis erlassen werden, der in weiterer Folge mit Beschwerde bekämpft werden kann (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 64 Rz 5).

Der Rückstandausweis bildet als öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO vollen Beweis im Gerichtsverfahren (OGH 7 Ob 355/98a, RS0040507). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (§ 292 Abs. 2 ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 64 Rz 6).

Der in § 64 ASVG vorgesehene Weg der Beitragseintreibung mittels Rückstandausweis bezieht sich auf die (primären) Beitragsschuldner. Gegen Haftende gemäß § 67 ASVG, die für eine fremde Schuld einstehen müssen, kann nicht originär mit Rückstandsausweis Exekution geführt werden, sondern ist hier gemäß § 410 Abs. 1 Z 4 ASVG ein Bescheid zu erlassen, zu dessen Bestandteil allenfalls ein Rückstandsausweis gemacht werden kann, insbesondere ein Rückstandausweis betreffend die Beiträge einer Gesellschaft als Bestandteil des Haftungsbescheides gemäß § 67 Abs. 10 ASVG gegen deren Geschäftsführer. (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 64 Rz 7).

Für die Einleitung und Durchführung der Exekution des primären Beitragsschuldners kann der Krankenversicherungsträger einen pauschalierten Kostenersatz als Nebengebühren in den Rückstandsausweis aufnehmen. Dieser beläuft sich auf 0,5 % des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch auf EUR 1,45 (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 64 Rz 11).

2.3. Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren des Beitragsschuldners:

Der mit "Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren" betitelte § 65 ASVG lautet:

"§ 65. (1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.

[...]"

§ 65 Abs. 1 ASVG stellt klar, dass sich die Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge im Insolvenzverfahren generell nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung richtet. Zahlungen von geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens können der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 IO unterliegen, wenn dem Versicherungsträger bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners bekannt sein musste, daher schuldhaft (fahrlässig) unbekannt geblieben ist (Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

Der SV-Komm § 65 ASVG Rz 2, 6 (Stand 01.07.2014, rdb.at)).

Die mögliche Anfechtbarkeit getätigter Zahlungen hebt aber grundsätzlich die Zahlungsverpflichtung nicht auf: Auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. nach Stellung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung wird der Beitragsschuldner davon nicht befreit (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 65 Rz 5 mit Verweis auf VwGH vom 16.03.1999, Zl. 97/08/0394).

Die Zuständigkeit der Versicherungsträger zur Erlassung der in § 410 Abs. 1 ASVG genannten Feststellungsbescheide bezieht sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf "die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten". Das ASVG räumt ein Recht zur Qualifikation als "Masseforderungen" umfassendes Recht nicht ein. Die Gebietskrankenkasse ist auch nach keiner anderen Bestimmung der Rechtsordnung dafür zuständig, über das Bestehen von Masseforderungen mit Bescheid abzusprechen (VwGH vom 20.09.2006, Zl. 2004/08/0124).

Gemäß § 60 Abs. 2 IO bindet dann, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. [...] Zu dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass die Feststellung nach § 109 KO (IO) eine streitabschneidende Wirkung äußert, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs. 2 KO (IO), dass sie einer der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat (OGH vom 22.10.2012, 9 ObA 50/12m mwN). Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogates zu, von der bindende Wirkung ausgeht (OGH 11.06.2001, 8 Ob 271/00m). Die Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren bildet ein Prozesshindernis für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung hat sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung kann nur mit den Mitteln des Prozessrechts beseitigt werden. Dafür stehen insbesondere die Wiederaufnahmeklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung. Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbstständigen Klage ist ausgeschlossen. Die Feststellungsklage des Schuldners nach der Insolvenzaufhebung bezüglich des Nichtbestehens der Forderung ist bei einem Anerkenntnis der Forderung durch den Insolvenzverwalter und bei Fehlen einer Bestreitung der Forderung durch einen Gläubiger und/oder Schuldner nicht möglich. Eine Bestreitung durch den Schuldner ist nur für die Zeit nach der Insolvenzaufhebung von Belang. (OGH vom 17.12.2012, 9 ObA 131/12y (ZIK 2013, 145) mit weiteren Nachweisen).

2.4. Fazit:

Fallbezogen ergibt sich insgesamt aufgrund der unter Punkt 3.A.2. dargestellten Bestimmungen und Judikate, dass der Primärschuldnerin im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde als Dienstgeberin und damit Beitragsschuldnerin aufgrund der Annexität zu den Beitragsschulden Verzugszinsen für noch aushaftende Sozialversicherungsbeiträge (sowohl Dienstgeber- als auch Dienstnehmerbeiträge) verrechnet wurden. Die Primärschuldnerin schuldet die Verzugszinsen, nicht der BF persönlich, und ist die Primärschuldnerin diesbezüglich zu mahnen, nicht der BF persönlich. Dies gilt auch für den verhängten Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG, der gegenüber der Primärschuldnerin verhängt und von ihr geschuldet wurde. Auf ein Verschulden am Verzug kommt es bei der Verrechnung von Verzugszinsen daher überhaupt nicht an, weder hinsichtlich der schuldenden Primärschuldnerin noch hinsichtlich des haftenden BF (zum Unterschied zwischen Schuld und Haftung siehe Punkt 3.A.3.1.).

Der diesbezügliche Einwand des BF, dass ihn kein Verschulden am Beitragsausfall sowie kein Verschulden an der Ungleichbehandlung der belangten Behörde treffe und ihm daher mangels dieses Verschuldens keine Verzugszinsen im Rahmen des Haftungsverfahrens berechnet werden dürften, geht aus zweierlei Gründen ins Leere: zum einen hängt die Verrechnung von Verzugszinsen - wie bereits ausgeführt - nicht vom Verschulden des Beitragsschuldners ab; zum anderen ist der BF nicht der Beitragsschuldner sondern haftet für Beitragsschulden (zur diesbezüglichen Unterscheidung siehe Punkt 3.A.3.1.), es werden ihm keine Verzugszinsen in Bezug auf den Haftungsbetrag verrechnet, sondern bilden die Verzugszinsen einen Teil des Haftungsbetrages, der sich aus uneinbringlichen Forderungen bei der Primärschuldnerin, darunter auch Verzugszinsen für offene Beitragsforderungen, zusammensetzt.

Zwar können - im Sinne der oben dargestellten Bestimmungen - gemäß § 58 iVm § 156 Abs. 5 IO die seit der Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen seitens der belangten Behörde grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, jedoch verkennt der BF hier in seiner Rechtsansicht gänzlich den Umstand, dass hier das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin zu GZ: XXXX von Relevanz ist, welches am 28.02.2012 eröffnet wurde, und nicht das über den BF persönlich abgeführte Schuldenregulierungsverfahren zur GZ: XXXX, welches erst mit 23.10.2012 eröffnet wurde. Sowohl bei den aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen, den Verzugszinsen, dem Beitragszuschlag und den Nebengebühren handelt es sich um Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin, welche von der belangten Behörde im Insolvenzverfahren zu GZ: XXXX angemeldet wurden und vom dortigen Masseverwalter in einer Höhe von EUR 90.786,40 - teilweise nachträglich -anerkannt wurden. Dieses Verfahren wurde von Beginn an (Eröffnung 28.02.2012) als Konkursverfahren und nicht als Sanierungsverfahren geführt, weshalb § 58 Z 1 iVm § 156 Abs. 5 IO (vom BF als "Zinsenstopp" bezeichnet) nicht zum Tragen kam, und die Verzugszinsen weiterhin auf dem Beitragskonto aufgebucht wurden. Selbst wenn es in der Insolvenz der Primärschuldnerin neuerlich zu einem Sanierungsverfahren gekommen wäre, wäre die belangte Behörde nicht im Sinne der dargestellten Judikatur und Lehrmeinung daran gehindert gewesen, die Verzugszinsen für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge weiterhin auf dem Beitragskonto zu verrechnen, auch wenn sie diese nicht als Insolvenzforderung hätte anmelden können, und für den Fall, dass ein Sanierungsplan nicht rechtskräftig zustande gekommen wäre, die Verzugszinsen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens dennoch betreiben können. Der BF geht jedoch davon aus, dass die belangte Behörde die Haftung des BF bereits in dessen Schuldenregulierungsverfahren beginnend mit 23.10.2012 (endend mit 26.04.2013) hätte geltend machen müssen, in dem es tatsächlich zu einem Sanierungsplan gekommen ist. Dies ist aber - wie unter Punkt 3.A.3.2. noch genau ausgeführt wird - aufgrund des fehlenden Tatbestandsmerkmales der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Primärschuldnerin (deren Konkursverfahren am 28.02.2012 eröffnet und am 27.02.2014 beendet wurde) und damit fehlender Haftungsvoraussetzungen des BF zum Zeitpunkt seines Schuldenregulierungsverfahrens (Eröffnung 23.10.2012, somit fast 8 Monate nach der Primärschuldnerin; Forderungsanmeldung bis 30.11.2012; rechtskräftige Aufhebung 26.04.2013, somit rund 10 Monate vor der Primärschuldnerin) gar nicht möglich gewesen.

Aus den Ausführungen zum Betreibungsverfahren an sich ergibt sich darüber hinaus, dass nicht gegenüber dem BF persönlich die aushaftenden Beitragsrückstände einzumahnen gewesen sind, sondern gegenüber der Primärschuldnerin. Da der BF selbst anführte, in seinem Schuldenregulierungsverfahren Rückstände bei der belangten Behörde von sich aus angegeben zu haben (obwohl dies Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin als Beitragsschuldnerin waren), kann er nicht ins Treffen führen, dass eine Mahnung an ihn persönlich seitens der belangten Behörde nicht ergangen sei oder, dass er nichts über die Rückstände gewusst habe, zumal er nicht nur alleiniger Geschäftsführer sondern auch Alleingesellschafter der Primärschuldnerin war. Darüber hinaus ist dem BF in Bezug auf die Aufgliederung des Rückstandsausweises entgegenzuhalten, dass dieser auf von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde übermittelten Lohnsummen basiert, und der BF daher selbst über entsprechende Unterlagen verfügen muss, die ihm eine Ableitung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge pro Dienstnehmer ermöglichen. Die auf einzelne Dienstnehmer entfallenden Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge, Beitragszuschläge, Nebengebühren und Verzugszinsen sind für die Berechnung der Ungleichbehandlung der belangten Behörde gegenüber anderen Gläubigern auch nicht von Relevanz. Entsprechend der Berechnungsanleitung geht es lediglich um monatliche Gesamtsummen im Verhältnis zu anderen Gläubigern und den entsprechenden Zahlungen. Zum später noch zu erörternden Einwand, die belangte Behörde sei ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen und habe dem BF so einen Freibeweis von der Ungleichbehandlung unmöglich gemacht, kann unter diesem Gesichtspunkt schon einmal nicht gefolgt werden. Der BF hat auch nur pauschal die Unrichtigkeit des Rückstandsausweises geltend gemacht, aber keinerlei konkrete Ausführungen und schon gar keine Beweise dafür erbracht, dass dem so wäre. Die auf dem Rückstandausweis aufgeführten Nebengebühren ergeben sich aus der dargestellten gesetzlichen Bestimmung und stellen eben einen pauschalierten Kostenersatz für Beitragsbetreibungen bei der Primärschuldnerin dar. Auch diese wurden - wie die Verzugszinsen und der Beitragszuschlag - nicht dem BF persönlich vorgeschrieben, sondern eben der Primärschuldnerin als Beitragsschuldnerin. Den BF trifft auch dieser Betrag im Rahmen seiner Haftung dafür als Geschäftsführer der Primärschuldnerin (siehe dazu Punkt 3.A.3.5.).

Obwohl § 65 Abs. 1 ASVG die Insolvenzordnung als maßgebliche Rechtsordnung für die Behandlung von Beiträgen im Insolvenzverfahren vorsieht, und es aufgrund der Befriedigung sämtlicher (oder verhältnismäßig größerer Teile der) Beitragsforderungen zu einer Anfechtung der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge sowie folglich zu einer Rückforderung von der belangten Behörde kommen könnte, ist die Primärschuldnerin und damit der BF als deren Geschäftsführer nicht davon befreit, die Beiträge vorerst zu leisten, da eine mögliche Anfechtung die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung nicht beseitigt. In Bezug auf das Verschulden als Voraussetzung für die Geschäftsführerhaftung wird auf die dortigen Ausführungen und Punkt 3. A.3.3.3. verwiesen.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, ist diese nicht dafür zuständig, Feststellungen über die insolvenzrechtliche Einordnung von Beitragsforderungen als Insolvenz- oder Masseforderung zu treffen und entsteht eine der (materiellen) Rechtskraft annähernd gleiche Bindung hinsichtlich dem Grunde und der Höhe einer Beitragsschuld, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin vom dortigen Masseverwalter anerkannt und weder von einem Gläubiger oder dem Schuldner bestritten wurde.

Der belangten Behörde muss insofern entgegen getreten werden, als dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin zur

GZ: XXXX offenbar die im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldeten Beitragsforderungen in unbekanntem Ausmaß bestritt, diese Bestreitung - ausgehend vom aktenkundigen nachträglichen Forderungsanerkenntnis des Insolvenzverwalters der Primärschuldnerin vom 11.12.2013 - auch nach dem Anerkenntnis des Insolvenzverwalters aufrecht hielt und damit eine über das Insolvenzverfahren hinausgehende Bindungswirkung im Sinne des § 60 Abs. 2 IO hinsichtlich der Beitragsforderung im Umkehrschluss (siehe dazu Punkt 3.A.2.3.) wohl nicht eingetreten ist.

Der zur ausschließlichen Geltendmachung der Beitragsforderung berufene Krankenversicherungsträger (gegenständlich die belangte Behörde) ist gemäß den §§ 355, 409, 410 Abs. 1 ASVG immer (unabhängig von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises, der kein Bescheid ist) berechtigt, unter anderem in Beitragsangelegenheiten die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzustellen. Verpflichtet ist er zur Bescheiderlassung in diesen Angelegenheiten nur dann, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber (gegenständlich die Primärschuldnerin) gemäß

§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG die Bescheiderlassung verlangt (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 410 Rz 7 mit Verweis auf VwGH Zl. 89/08/0147 und Zl. 2006/08/0178).

In Verwaltungssachen besteht diesbezüglich eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht; das Bescheidrecht ist nicht ausdrücklich an eine bestimmte Frist gebunden (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 410 Rz 17).

Aus dem gesamten Akteninhalt geht nicht hervor, dass der BF die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsrückstände gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG beantragt hätte. Die belangte Behörde war angesichts dessen auch nicht dazu verpflichtet, von sich aus bescheidmäßig über die Beitragsrückstände abzusprechen zumal der Rückstandsausweis gemäß § 64 Abs. 2 ASVG einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO darstellt und - wie schon ausgeführt, als öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO den vollen Beweis in Gerichtsverfahren - somit auch in Insolvenzverfahren - über die aushaftenden Beiträge bildet.

Nachdem der BF in unbekanntem Ausmaß die Forderung der belangten Behörde im Insolvenzverfahren trotz des Anerkenntnisses des Insolvenzverwalters offenbar bestritten hat, damit die Bindungswirkung im Sinne des § 60 Abs. 2 IO nicht zum Tragen kommt, die belangte Behörde ausschließlich zur Feststellung von Beitragsrückständen zuständig ist, bisher offenbar kein Antrag des BF (als Geschäftsführer der Primärschuldnerin) auf bescheidmäßige Feststellung der Beitragsforderung bei der belangten Behörde gestellt hat und die Möglichkeit zur Antragstellung diesbezüglich nicht befristet ist, ist es dem BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin grundsätzlich unbenommen, unabhängig vom Ergebnis des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin die Feststellung der von ihm bestrittenen Forderung bei der belangten Behörde zu beantragen.

Im Rahmen des gegenständlichen Haftungsverfahrens bildet das Bestehen der Beitragsrückstände aber eine Vorfrage, die mangels Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht selbst zu beurteilen ist:

In Anbetracht dessen, dass dem - einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Haftungsbescheides bildenden - Rückstandsausweis wie bereits mehrfach ausgeführt der Status einer öffentlichen Urkunde zukommt und dieser damit gemäß § 292 ZPO einen vollen Beweis im Gerichtsverfahren bildet (OGH 7 Ob 355/98a, RS0040507) und der BF im gegenständlichen Verfahren keinen - zwar gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässigen - Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandsausweises erbracht hat (zumal sich der BF dabei nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 64 Rz 6)), der Insolvenzverwalter die Forderung schlussendlich zur Gänze anerkannte, darüber hinaus die im gegenständlichen Verfahren erhobenen Einwände des BF gegen die Höhe des Haftungsbetrages, insbesondere der in diesem enthaltenen Verzugszinsen, dem Beitragszuschlag sowie den Nebengebühren einerseits rechtlicher Natur sind und die Einwände hinsichtlich der Berechnung auf einer unzutreffenden Rechtsansicht beruhen sowie, dass der BF selbst eingeräumt hat, über keinerlei Beweismittel zum Nachweis der Unrichtigkeit des Haftungsbetrages (und damit implizit dem Rückstandsausweis) zu verfügen, geht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls davon aus, dass die Beitragsforderung der belangten Behörde gegen die Primärschuldnerin dem Grunde und der Höhe nach zu Recht besteht.

3. Haftung des Vertreters für Beitragsschuldigkeiten, Verzugszinsen, Nebengebühren einer juristischen Person:

3.1. Grundsätze:

Der mit "Haftung für Beitragsschuldigkeiten" betitelte § 67 Abs. 10 ASVG lautet:

"(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

Die Kurzüberschrift des § 67 ASVG "Haftung für Beitragsschuldigkeiten" beinhaltet bereits die beiden gegenständlich zentralen Begriffe: Schuld und Haftung. Die bisherigen Ausführungen in den Punkten 3.A.1. und 3.A.2. bezogen sich auf die Beitragsschuld und deren Folgen und betrifft in der Regel den Dienstgeber und damit die Primärschuldnerin. Haftung bedeutet in diesem Zusammenhang das "Einstehen müssen für eine fremde Schuld": Jemand der grundsätzlich die Beiträge nicht schuldet, wird aufgrund besonderer Anknüpfungselemente dennoch zur Zahlung verpflichtet. Die Haftung führt zu einer personellen Erweiterung des Kreises der Zahlungspflichtigen, womit die Finanzierung der Sozialversicherung abgesichert werden soll. Der Gesetzgeber vermischt beide Begriffe und verwendet sie synonym. Eine korrekte Differenzierung ist - wie im gegenständlichen Fall deutlich zu sehen - sehr wichtig. Der Dienstgeber (die Primärschuldnerin) ist Beitragsschuldner und trifft ihn keine (über § 64 ASVG hinausgehende) Haftung (VwGH vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0026). Zur Haftung kann demnach nur herangezogen werden (bezogen auf § 67 Abs. 3 ASVG), wer nicht Dienstgeber ist (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 1).

Die Tatbestände des § 67 Abs. 1 - 9 ASVG sehen eine Solidarhaftung vor: der Haftende wird neben dem eigentlichen Beitragsschuldner zur Bezahlung der Beiträge verpflichtet. Lediglich die - hier relevante - Vertreterhaftung des Abs. 10 leg. cit. ist aufgrund der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 09.03.1989, GZ: G163/88) als Ausfallshaftung konzipiert: Der Vertreter haftet zwar neben dem Beitragsschuldner, allerdings nur insoweit, als die Beiträge beim Primärschuldner (auf Grund schuldhafter Pflichtverletzung) nicht eingebracht werden können (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 6).

3.2. Zum Tatbestandsmerkmal der Uneinbringlichkeit:

Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. z.B. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).

Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).

Wie schon ausgeführt, handelt es sich bei der Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).

Schon unter Punkt 3.A.2. wurde seitens des erkennenden Gerichtes kurz angerissen, dass im konkreten Fall eine Geltendmachung des auf den BF schlussendlich entfallenden Haftungsbetrages in dessen Schuldenregulierungsverfahren mit einer Zahlungsquote von rund 10 % seitens der belangten Behörde mangels zu diesem Zeitraum vorliegenden Haftungsvoraussetzungen des BF nicht möglich war. Das Konkursverfahren der Primärschuldnerin wurde am 28.02.2012 eröffnet. In diesem Verfahren meldete die belangte Behörde die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Beitragsrückstände als Forderung an. Das Schuldenregulierungsverfahren des BF persönlich wurde erst rund 8 Monate später eröffnet, eine diesbezügliche Frist zur Forderungsanmeldung bestand bis 30.11.2012, und wurde der Zahlungsplan rechtskräftig am 26.04.2013 bestätigt. Das Konkursverfahren der Primärschuldnerin mit einer schlussendlichen Quote von 2,156 % wurde erst rund 10 Monate nach dem Schuldenregulierungsverfahren des BF rechtskräftig aufgehoben. Weder aus dem Akteninhalt noch dem Vorbringen des BF oder der belangten Behörde ist ersichtlich, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin zu einer Quotenprognose gekommen wäre oder, dass man bereits zum Fristende der Forderungsanmeldung am 30.11.2012 bzw. zumindest vor rechtskräftiger Beendigung des Schuldregulierungsverfahrens des BF am 26.04.2013 - damit rund 10 Monate vor der rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin - von einer ziffernmäßig feststellbaren Uneinbringlichkeit der im Konkursverfahren der Primärschuldnerin seitens der belangten Behörde angemeldeten Beitragsforderungen ausgehen konnte, um die Haftung des BF mit Bescheid auszusprechen, in der Folge in dessen Schuldenregulierungsverfahren als Forderung gegen den BF geltend zu machen und im Rahmen des Sanierungsplanes berücksichtigt zu werden. Zu dem Zeitpunkt, in dem es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, den Haftungsbetrag des BF im Rahmen seines Schuldenregulierungsverfahren als Forderung anzumelden oder nachträglich noch geltend zu machen, konnten die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge daher nicht als uneinbringlich qualifiziert werden. Diese Ansicht wird auch vom OGH bestätigt:

Hinsichtlich der Insolvenz des Haftenden (des BF) ist zu berücksichtigen, dass wenn sich der haftungsbegründende Tatbestand (vorrangig die kausale schuldhafte Schlechterbehandlung der Beiträge und deren Uneinbringlichkeit beim Dienstgeber als Primärschuldner gemäß § 67 Abs. 10 ASVG) erst nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Haftenden ereignet, ein derartiger Ersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner weder Insolvenz- noch Masseforderung darstellt (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 11b mit Verweis auf OGH 6 Ob 231/11f betreffend Haftung nach §§9, 80 BAO).

Der OGH stellt dabei sogar auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und nicht auf das Fristende zur Forderungsanmeldung oder gar der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Zahlungsplanes ab. Liegt daher im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung des Haftenden (23.10.2012) eine Uneinbringlichkeit (noch) nicht vor, stellt der Haftungsbetrag des BF im Insolvenzverfahren weder eine Insolvenz- noch eine Masseforderung dar. Zum relevanten Zeitpunkt lag der haftungsbegründende Tatbestand mangels Uneinbringlichkeit daher nicht vor.

Zumindest nach Beendigung des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin mit einer feststehenden Quote von 2,156 % stand jedoch die Uneinbringlichkeit der restlichen Beitragsforderungen fest und wurde in weiterer Folge das Haftprüfungsverfahren gegen den BF seitens der belangten Behörde eröffnet.

3.3. Zum Tatbestandsmerkmal des Verschuldens:

3.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (vgl. u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).

Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung.

Hinsichtlich der Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof für die sogenannte Zahlungstheorie (im Gegensatz zur sogenannten Mitteltheorie) entschieden, die sich dadurch charakterisiert, das Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen, gleich zu behandeln sind.

In der konkreten Beschwerdesache wurde der BF schon vor Bescheiderlassung mit Schreiben vom 08.06.2015 von der belangten Behörde auf eine mögliche Haftung seinerseits hingewiesen und ihm aufgetragen, schriftlich Gründe und Beweise vorzulegen, dass ein Verschulden seinerseits an der Pflichtverletzung nicht vorlag. Diesem Schreiben war auch ein Rückstandausweis im Sinne des § 64 ASVG beigefügt, in dem der BF über die ausständigen Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto informiert wurde. In weiterer Folge erfolgte der bereits im Verfahrensgang wiedergegebene Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Rechtsvertreter des BF, sowie ein Telefonat mit dem BF persönlich als auch mit dem Rechtsvertreter. Nach mehrmaliger Fristerstreckung zur Erbringung eines rechnerischen Entlastungsbeweises musste der BF schließlich einräumen, einen solchen nicht erbringen zu können. Erst begründete er dies mit einem Wechsel der Steuerberatung, dann sei die belangte Behörde ihrer Aufklärungspflicht und der bestehenden Manuduktionspflicht nicht nachgekommen, weshalb es dem BF nicht zumutbar sei, eine detaillierte Aufschlüsselung der bezahlten Beträge vorzunehmen, und schließlich mündete die Begründung für die vom BF selbst eingeräumte mangelnde Mitwirkung im Verfahren darin, dass es Aufgabe der belangten Behörde sei, im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens die materielle Wahrheit zu erforschen, zumal sie "näher am Beweis" sei als der BF, und es daher in ihrer Zuständigkeit liegen würde, sich mit dem Masseverwalter der Primärschuldnerin in Verbindung zu setzen um mit "Imperium" die Herausgabe entsprechender Geschäftsunterlagen zu verlangen. Es sei Aufgabe der belangten Behörde, eine Ungleichbehandlung der Sozialversicherung gegenüber anderen Gläubigern der Primärschuldnerin durch die Geschäftsführung des BF zu beweisen, andernfalls käme es zu einer unzulässigen Beweislastumkehr.

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/15/0063, u. a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).

Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043).

Hat der Vertreter nicht nur ganz allgemein, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat sich die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vom 12.01.2016, Zl. Ra2014/08/0028).

Darüber hinaus ist jedem Vertreter, der fällige oder rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zuzumuten, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige oder rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160).

Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie mangels einigermaßen konkreter, sachbezogener Behauptungen, und mangels Vorlage entsprechender Unterlagen zur Beurteilung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern der Primärschuldnerin, einerseits die Ungleichbehandlung der belangten Behörde und andererseits das diesbezügliche Verschulden des BF angenommen hat. In Zusammenschau mit der dargestellten Judikatur, kann sich der BF weder auf den Wechsel der Steuerberatung, die mangelnde Auskunftserteilung und Manuduktion der belangten Behörde, umso weniger als dies gegenständlich nicht der Fall ist, noch darauf berufen, dass es Sache der belangten Behörde sei, entsprechende Nachweise zu ermitteln. Das Vorbringen des BF, soweit es ihm "erinnerlich" sei, habe er sämtliche Dienstgeberbeiträge (einmal waren es auch Dienstnehmerbeiträge) an die belangte Behörde abgeführt, damit die belangte Behörde jedenfalls gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt, entspricht jedenfalls nicht den Anforderungen an eine einigermaßen konkrete Behauptung. Wie schon unter Punkt 3.A.1.2. ausgeführt, hat im Lohnsummenverfahren die Dienstgeberin selbst die entsprechenden Lohnsummen und Beiträge zu berechnen, und mit der Beitragsnachweisung an die belangte Behörde zu übermitteln. Selbst wenn der BF seine Steuerberatung gewechselt hat und im Rahmen des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin die entsprechenden Unterlagen an den zuständigen Masseverwalter weitergegeben hat, verfügt der BF grundsätzlich selbst über die Informationen darüber, für welche Dienstnehmer er welche Beiträge wann bezahlt hat bzw. kann sich solche beschaffen und obliegt es einerseits dem BF, sich entsprechende Unterlagen - etwa durch Kopien - dergestalt zu sichern, damit er sich rechnerisch von einer Ungleichbehandlung der belangten Behörde vor Insolvenzeröffnung freibeweisen kann sowie andererseits, mit dem Masseverwalter in Verbindung zu treten um entsprechende Beweismittel zur Verfügung zu haben. Es gibt keine Rechtsnorm, die es der belangten Behörde ermöglichen würde, von sich aus die Herausgabe von Geschäftsunterlagen eines in Insolvenz befindlichen Unternehmens vom Masseverwalter zu fordern oder Bucheinsicht zu nehmen, zumal die belangte Behörde selbst Gläubigerin in diesem Insolvenzverfahren ist. Auch das Feststellungsbegehren im Rahmen der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes, die belangte Behörde hätte nach Bucheinsicht beim Masseverwalter selbst errechnen können, dass die Primärschuldnerin Zahlungen in einem EUR 30.503,61 übersteigenden Ausmaß an die belangte Behörde geleistet hat, entspricht nicht den Anforderungen an ein entsprechend konkretes Vorbringen und geht von der verfehlten Annahme aus, die belangte Behörde müsste den Beweis für die schuldhafte Ungleichbehandlung der belangten Behörde durch den BF erbringen. In der erhöhten Darlegungspflicht samt Behauptungs- und Beweislast sowie die erweiterte Aufbewahrungspflicht des Vertreters der Gesellschaft ist keine Umkehr der "Beweislast" zu erblicken, sondern handelt es sich dabei um judizierte und dem Vertreter einer Gesellschaft, dem ein Verfahren gemäß § 67 Abs. 10 ASVG droht, eigentümliche Verpflichtungen.

3.3.2. Darüber hinaus ist - unter Verweis auf die entsprechenden bisherigen Ausführungen - insbesondere zum Lohnsummenverfahren und dem Verfahren zur Beitragseintreibung samt der Rechtsnatur des Rückstandsausweises - die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Anleitung und Auskunftserteilung jedenfalls entsprechend nachgekommen. Im Rahmen des Lohnsummenverfahrens ist es der belangten Behörde zum Teil nicht möglich, eine konkrete Zuordnung von Beiträgen zu einzelnen Dienstnehmern vorzunehmen, wobei eine solche gegenständlich auch nicht von Relevanz ist. Darüber hinaus, hat die belangte Behörde dem BF sowie dem Rechtsvertreter telefonisch wie auch schriftlich die entsprechende Rechtslage mehrmals zur Kenntnis gebracht, zu den Erfordernissen und der konkreten Berechnung des Entlastungsbeweises entsprechend angeleitet, die Fragen und Anträge des BF so weit möglich beantwortet, ihm insbesondere einen Kontoauszug des Beitragskontos der belangten Behörde auf Verlangen zugeschickt, sowie mehrmals auf eine Verbesserung des Vorbringens hingewirkt. Insofern hat die belangte Behörde sehr wohl manuduziert, obwohl diesbezüglich seit der Vertreterbekanntgabe keinerlei Verpflichtung bestand:

Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die Pflicht zur Manuduktion setzt lediglich voraus, dass die betreffende Person nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. VwGH vom 15.11.2007, Zl. 2007/12/0050; 12.12.2007, Zl. 2006/19/0320; u.a.). Die Pflicht zur Manuduktion entfällt, sobald und soweit der Beteiligte einen befugten Parteienvertreter bevollmächtigt und die Vollmachtserteilung der Behörde gegenüber offen gelegt wird. Der BF war seit seiner Vertreterbekanntgabe am 17.08.2015 durch den rechtsfreundlichen Vertreter und damit durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten. Eine Verpflichtung zur Manuduktion über diesen Zeitpunkt hinaus, bestand nicht.

3.3.3. Die mögliche Anfechtbarkeit getätigter Zahlungen (§§ 27 ff IO) hebt die Zahlungsverpflichtung nicht auf: Auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. nach Stellung eines Insolvenzantrages wird der Beitragsschuldner davon nicht befreit (vgl. VwGH vom 16.03.1999, Zl. 97/08/0394; siehe auch Ausführungen unter Punkt 3.A.2.3. zu § 65 ASVG). Kommt es im Vorfeld einer Insolvenz zu einer gänzlichen Zahlungseinstellung gegenüber allen Gläubigern, werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht schlechter behandelt. Durch die Anfechtungen des Insolvenzverwalters werden auch weitere Beitragsrückstände bei den Sozialversicherungsträgern begründet oder bestehende erhöht. Der Vertreter der Gesellschaft muss in weiterer Folge allenfalls gemäß § 67 Abs. 10 ASVG persönlich für diesen Rückstand einstehen. Der VwGH vertritt dazu die Ansicht, dass die spätere Anfechtung keine Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung der Beiträge darstellt, dies jedoch unter der massiven Einschränkung, dass nur bei ursprünglich rechtzeitiger Entrichtung der Beiträge - daher vor Beginn des Verzugszinsenlaufes gemäß § 59 ASVG - die Haftung entfallen soll, die infolge Anfechtung rückständig ist (vgl. VwGH vom 25.01.1994, Zl. 93/08/0146; vom 08.03.1994, Zl. 91/08/0133). Mit seiner Entscheidung vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227, hat der VwGH seine bisherige Judikatur verschärft und ausgesprochen, dass mit der erfolgreichen Anfechtung eine Zahlung gegenüber dem Sozialversicherungsträger unwirksam wird, weshalb die Leistungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Erfolgreich angefochtene Zahlungen sind deshalb bei der Ermittlung der Haftsumme wegen Ungleichbehandlung nicht zu berücksichtigen, sodass verhindert wird, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte. Die erfolgreich angefochtene Zahlung kommt dem Vertreter aber insofern zugute, als dieser Betrag im Rahmen der Quote an alle Gläubiger ausgeschüttet wird und somit den Haftungsrahmen reduziert.

Im Lichte der diesbezüglichen Judikatur bleibt das zur mangelnden Kausalität erstattete Vorbringen des BF, welches tatsächlich im Rahmen des Verschuldens des BF zu beurteilen ist, ohne Substrat. Der BF kann ausbleibende Zahlungen an die belangte Behörde bzw. ein mangelndes Verschulden an der Ungleichbehandlung nicht damit rechtfertigen, dass eine solche Zahlung im Rahmen des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin vom Masseverwalter angefochten und von der belangten Behörde daher zurückbezahlt hätte werden müssen.

3.3.4. Schließlich kann das tatbestandsmäßige Verschulden in vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln oder Unterlassen bestehen (VwGH vom 22.02.1993, Zl. 93/15/0039), wobei als haftungsbegründender Verschuldensgrad auch leichte Fahrlässigkeit ausreicht (VwGH vom 10.10.1996, Zl. 94/15/0122). Leichte Fahrlässigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075).

Da der BF von den mannigfaltigen Möglichkeiten, den Beweis für ein mangelndes Verschulden seinerseits an der Pflichtverletzung nicht Gebrauch gemacht hat bzw. den mehrfachen diesbezüglichen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde im Lichte der obigen Rechtsprechung, insbesondere auch zu §§ 9 und 80 BAO (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137), daher zu Recht davon ausgehen, dass der BF seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.

3.4. Zum Tatbestandsmerkmal der Kausalität und Höhe des Haftungsbetrages:

Zur Kausalität bei der Haftung wegen Ungleichbehandlung ist auszuführen, dass der Vertreter grundsätzlich nicht für sämtliche Beitragsschulden in voller Höhe haftet, sondern nur in dem Umfang, in dem die Pflichtverletzung kausal für den Entgang der Sozialversicherungsbeiträge war. Dafür spricht auch die Verwendung des Wortes "insoweit" in § 67 Abs. 10 ASVG. Die Haftung erstreckt sich somit auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2003/14/0040). Werden manche Gläubiger vollständig befriedigt, und liegt der Durchschnitt der geleisteten Zahlungen an die anderen Gläubiger immer noch über dem Ausmaß der an den Sozialversicherungsträger getätigten Zahlungen, tritt die Haftung für die Differenz zwischen Durchschnittswert und Sozialversicherungsquote ein (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 99a).

Die von der belangten Behörde im Konkursverfahren der Primärschuldnerin zu

GZ: XXXX angemeldete Forderung in der Höhe von EUR 90.786,40 wurde vom Insolvenzverwalter schlussendlich in derselben Höhe anerkannt und wird deren Bestand vom Bundesverwaltungsgericht -trotz der aufrechten Bestreitung des BF - unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 3.A.2.4. auch als zu Recht bestehend angesehen.

Da der BF weder seiner Darlegungs- noch Aufbewahrungspflicht und damit auch nicht seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Verfahrens zum zahlenmäßigen Nachweis einer Gleich- oder Ungleichbehandlung der belangten Behörde nachgekommen ist, haftet der BF unter Hinweis auf die bereits angeführte Judikatur für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur im gegenständlichen Fall zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vom 12.01.2016, Zl. Ra2014/08/0028).

3.5. Zur Haftung für Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Verwaltungskosten:

Der mit "Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze" betitelte § 83 ASVG lautet:

"§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."

Gleiches wie für die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge an sich gilt für die vorgeschriebenen Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Verwaltungskosten (Nebengebühren gemäß § 64 Abs. 4 ASVG). Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält (siehe dazu Punkt 3.A.2.). Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 59 Rz 17). Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 104a). Die auf den verstärkten Senat des VwGH vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rechtsprechung, wonach - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird (vgl. VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0061 und vom 20.04.2005, Zl. 2003/08/0158) ist seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG mit 01.08.2010 obsolet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 141).

Die Zusammensetzung des Haftungsbetrages, samt Verzugszinsen, Beitragszuschlag und Nebengebühren geht aus dem Rückstandsausweis der belangen Behörde vom 10.11.2015 hervor und wurde seitens des Masseverwalters der Primärschuldnerin in deren Insolvenzverfahren zu GZ: XXXX eine Forderung der belangten Behörde in der Höhe von EUR 90.786,40 anerkannt. Die Einwände des BF gegen die Höhe des Haftungsbetrages, insbesondere der in diesem enthaltenen Verzugszinsen, dem Beitragszuschlag sowie der Nebengebühren, sind einerseits rechtlicher Natur, zum anderen beruhen die Einwände hinsichtlich der Berechnung auf einer unzutreffenden Rechtsansicht. Der diesbezüglichen Beschwerde konnte aus den bereits ausführlich dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der belangten Behörde ein sonstiger Fehler unterlaufen wäre, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag, sondern im Rahmen einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme beantragt. Ungeachtet dessen ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). In Anbetracht dessen, konnte auf die mit Stellungnahme vom 30.05.2016 beantragten Einvernahmen verzichtet werden, zumal diese - wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich - nicht geeignet sind um hinsichtlich der strittigen rechtlichen Beurteilung weitere Aufklärung im gegenständlichen Fall zu bieten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände sowie den Voraussetzungen für deren Verrechnung, auch im Zusammenhang mit Beitragszuschlägen und Nebengebühren, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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