VwGH 86/08/0013

VwGH86/08/001312.2.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der L-Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., Steuerberatungsgesellschaft in B (gemäß § 24 Abs. 2 VwGG mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes Dr. Franz Mayer, Baden, Am Fischertor 5, versehen), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Dezember 1985, Zl. VII/2-2850/2-1985, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Beitragsangelegenheit (mitbeteiligte Partei:

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 14-16), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §357;
ASVG §409;
ASVG §410;
ASVG §412;
ASVG §413;
ASVG §64 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anfang 1984 führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitraumes von Februar 1981 bis Dezember 1983 eine Beitragsprüfung durch, bei der Auffassungsunterschiede auftraten, die nicht ausgeräumt werden konnten. Mit Schreiben vom 31. August 1984 teilte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (Bezirksstelle Baden) der Beschwerdeführerin in Erwiderung auf ein Schreiben vom 3. Juli 1984 mit, daß sie bei ihren Standpunkten bleibe und schloß mit den Worten: "Wir werden daher die Nachberechnung der Beiträge durchführen. Sollten Sie sich dem Standpunkt der Kasse nicht anschließen, sind wir bereit, hierüber eine bescheidmäßige Erledigung vorzunehmen." Mit einem am 5. September 1984 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (Bezirksstelle Baden) eingelangten Schreiben von diesem Tag ersuchte die Beschwerdeführerin nach neuerlicher Darlegung ihrer Rechtsansicht "für den Fall einer Nachberechnung der Beiträge zwecks Einlegung eines Rechtsmittels um bescheidmäßige Erledigung".

In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich eine an die Beschwerdeführerin adressierte, von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (Bezirksstelle Baden) unterfertigte "Nachtrags-Rechnung Nr. 225", die - nach ihrem Inhalt - am 31. August 1984 "ausgefertigt" wurde und als Buchungstag den 3. September 1984 anführt; wann sie abgefertigt und der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, ist nicht aktenkundig. Diese Nachtragsrechnung (ein maschinschriftlich ausgefülltes Formular "Nachtrags-Rechnung") trägt im Kopf die Bezeichnung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (Bezirksstelle Baden), die Beschwerdeführerin als Adressat, die Kontonummer, den Buchungstag und die Bezeichnung "Nachtrags-Rechnung Nr. 225"; daran schließt ein für die Eintragung rückständiger Beiträge gedachter Raster, der den räumlich größten Teil der Nachtragsrechnung ausmacht; er ist in der konkreten Nachtragsrechnung zum Teil ausgefüllt und schließlich mit der Summe S 22.988,76. Darunter befindet sich auf der linken Formularhälfte folgender Text in Kleindruck:

"Sehr geehrter Dienstgeber!

Die mit dieser Nachtragsrechnung vorgeschriebenen Beiträge waren bereits fällig. Der Betrag ist daher sofort nach Erhalt der Nachtragsrechnung einzuzahlen. Begründete Einwendungen gegen diese Vorschreibung sind bei der Kasse einzubringen, haben jedoch keine aufschiebende Wirkung.

Die Beitragszahlung kann beim Postamt mit dem beiliegenden Erlagschein oder bei einem Geldinstitut durchgeführt werden."

Unter diesem Text heißt es nach dem vorgedruckten Wort "Begründung" "Siehe auch Gutschriftsanzeige Nr. 596 v. 31.8.84 über S 4.967,--. Bei der Beitragsprüfung wurden Differenzen festgestellt und besprochen, die diese Nachverrechnung rechtfertigen". Auf der rechten unteren Formularspalte ist der Ausfertigungstag, das Prüfzeichen sowie der Vermerk: "Zeitraum:

2/81 bis 12/83" angeführt. Der Nachtragsrechnung Nr. 225 waren zwei Beilagen (Aufstellungen über nicht oder unrichtig gemeldete Beitragsgrundlagen) sowie die erwähnte Gutschriftsanzeige Nr. 569 angeschlossen.

Die Beschwerdeführerin erhob mit dem an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse adressierten Schreiben vom 18. Dezember 1984 gegen diese von ihr als Bescheid bezeichnete Nachtragsrechnung Nr. 225 Einspruch.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde "die als Einspruch bezeichnete Eingabe" als unzulässig zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Zitierung des § 412 Abs. 1 ASVG sowie des § 58 AVG 1950 aus, die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes sei in Auslegung der angeführten Bestimmungen zur Auffassung gelangt, daß es für die rechtliche Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nicht auf die äußere Form, in der die Erledigung ergehe, sondern ausschließlich auf den Inhalt der Erledigung ankomme, nämlich darauf, ob aus der betreffenden Erledigung der behördliche Wille, einen rechtsgestaltenden oder rechtsbegründenden individuellen Verwaltungsakt zu setzen, hervorgehe und dieser Verwaltungsakt den Gegenstand eines Bescheides bilden könne. Demgemäß seien einerseits nicht nur Erledigungen, die nach ihrer äußeren Form in keiner Weise einen Bescheid erkennen ließen, gleichwohl als Bescheide anzusehen, wenn sie den angeführten inhaltlichen Voraussetzungen entsprächen, andererseits umgekehrt auch Erledigungen, die in der äußeren Form eines Bescheides ergingen, nicht als solche anzusehen, wenn sie den angeführten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der darin enthaltene Abspruch den Gegenstand eines Bescheides bilden könne, nicht entsprächen. In Anwendung dieser auszugsweise wiedergegebenen Grundsätze (der Rechtsprechung) sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß die obgenannte Nachtragsrechnung keinen Bescheid darstelle und daher auch nicht im Sinne der Bestimmungen der § 413 und 414 ASVG mittels eines Einspruches angefochten werden könne. Gestützt werde diese Auffassung insbesondere auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1973, Zl. 1999/72, worin der Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen habe, daß Beitragsvorschreibungen der Sozialversicherungsträger nicht den Charakter rechtskraftfähiger Bescheide besäßen, vielmehr lediglich als Zahlungsaufforderungen anzusehen seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Darin hält sie unter Zitierung älterer Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, des Oberlandesgerichtes Wien sowie von Verwaltungsbehörden der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung Nachstehendes entgegen: Beitragsvorschreibungen der Krankenkasse enthielten einen Spruch und ließen den Bescheidwillen erkennen; sie stellten daher einen Bescheid dar. Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid sei nicht wesentlich. Ebenso sei das Fehlen einer Begründung unwesentlich, wenn dadurch die Partei an der entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte nicht behindert worden sei. Daß das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung unwesentlich sei, ergebe sich schon unmittelbar aus dem Gesetz. Unter Bescheiden seien alle der Rechtskraft fähigen förmlichen und obrigkeitlichen Willensäußerungen zu verstehen, die für einen Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse feststellten oder gestalteten. Es sei hiebei keineswegs notwendig, daß alle für Bescheide geltenden Formvorschriften eingehalten würden; im Zweifel sei der Bescheidwille dann als gegeben zu erachten, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich die Merkmale eines Bescheides trage und nach den bestehenden Verhältnissen ein Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall sei auf Grund des Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 5. September 1984 gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG ein Bescheid zu erlassen gewesen und sei ihr nach Einbringung dieses Ansuchens die Nachtragsrechnung Nr. 225 samt Kontoauszug, der Buchungsdaten bis 3. September 1984 enthalte, zugestellt worden. Die Nachtragsrechnung enthalte einen Spruch, lasse den Bescheidwillen erkennen und stelle daher einen Bescheid dar. Das Fehlen der Bezeichnung als "Bescheid" sei ebenso wie das Fehlen einer Begründung unwesentlich. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt. Denn bei den darin erwähnten Beitragsvorschreibungen handle es sich nicht um solche auf Grund einer Beitragsprüfung, die erst nach eingehenden Sachverhaltsfeststellungen erlassen worden seien, sondern um Beitragsvorschreibungen allgemeiner Art, denen eine Sachverhaltsfeststellung nicht vorangegangen sei; auch sei im damaligen Beschwerdefall nach den bestehenden Vorschriften kein Bescheid zu erlassen gewesen, da er nicht verlangt worden sei. Schließlich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß die gegenteilige Rechtsansicht, Nachtragsrechnungen auf Grund von Beitragsprüfungen seien keine Bescheide, die Sanktionierung einer Vorgangsweise seitens der Gebietskrankenkasse zur Folge hätte, die wie im Beschwerdefall dazu führe, daß eine Beitragsprüfung nicht durch die Nachtragsrechnung als abgeschlossen angesehen werde, sondern erst so richtig beginne, wenn der so Beschwerte einen eigenen Bescheid begehren sollte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß den §§ 412 Abs. 1, 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist der Landeshauptmann nur zur Entscheidung über Einsprüche gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen zuständig. Gemäß § 357 Abs. 1 ASVG gelten für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen unter anderem auch die §§ 58, 59 bis 61 und 62 Abs. 4 AVG 1950 über Inhalt und Form der Bescheide. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, sowie die Erkenntnisse vom 26. Juni 1981, Zl. 81/08/0046, und vom 21. März 1985, Zl. 84/08/0147) kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. In jedem Falle, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG 1950 für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muß aber hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Ein solcher Maßstab ist vor allem dann vonnöten, wenn in einer Verwaltungsangelegenheit nach den Gegebenheiten des Falles außer der bescheidmäßigen Erledigung auch andere rechtstechnische Mittel vorgesehen sind (vgl. das Erkenntnis vom 20. September 1983, Slg. Nr. 11.153/A).

Wendet man diese Kriterien auf die "Nachtrags-Rechnung Nr. 225", die nicht als Bescheid bezeichnet ist, an, so kann sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht als Bescheid angesehen werden. Das ASVG kennt außer der grundsätzlich nur über Antrag des Dienstgebers nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG ergehenden bescheidmäßigen Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge (die der Dienstgeber als Beitragsschuldner gemäß § 58 Abs. 2 ASVG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 111/1986 unaufgefordert auf seine Gefahr und Kosten an den Träger der Krankenversicherung einzuzahlen hat) andere rechtstechnische Mittel, mit denen dem Dienstgeber Beitragsrückstände mit oder ohne Aufforderung, sie einzuzahlen, bekanntgegeben werden: die Mitteilung der Beitragsrückstände über Verlangen des Dienstgebers (§ 62 Abs. 1 ASVG), die Einmahnung rückständiger Beiträge (§ 64 Abs. 3 ASVG) und vor allem den Rückstandsausweis (§ 64 Abs. 2 ASVG), der - ebenso wie die beiden anderen angeführten rechtstechnischen Mittel - nicht als Bescheid zu qualifizieren ist (vgl. die Erkenntnisse vom 16. März 1978, Slg. Nr. 9507/A, vom 15. Oktober 1959, Slg. Nr. 5076/A, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts3, 127, 330 f) und hinsichtlich dessen erst bei Einwendungen des Dienstgebers ein Bescheid zu erlassen ist (Erkenntnisse vom 10. Juni 1970, Zl. 187/70, und vom 9. März 1960, Slg. Nr. 5230/A).

Angesichts dieser unterschiedlichen rechtstechnischen Mittel der Beitragseinforderung ist bei Anlegung des nach den obigen Darlegungen gebotenen strengen Maßstabes einer Beitragsvorschreibung Bescheidcharakter nur dann beizumessen, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Da dies auf die Nachtragsrechnung Nr. 225 nicht zutrifft, ist sie trotz des Wortlautes des oben wiedergegebenen Textes im linken unteren Teil des Formulares, des ihr vorangegangenen Ermittlungsverfahrens und unabhängig davon, ob das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. September 1984 noch vor Abfertigung der Nachtragsrechnung bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangt ist (was nicht aktenkundig ist), nicht als Bescheid, sondern - entsprechend den Ausführungen in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 22. Juni 1973, Zl. 1999/72 (vgl. auch das darin zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1972, Slg. Nr. 6740) - nur als Aufforderung, die nach Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse fällig gewordenen Beiträge in der oben wiedergegebenen Höhe zu entrichten, zu werten. Die von der Beschwerdeführerin befürchteten Konsequenzen einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens sind angesichts des Rechtes des Dienstgebers, unverzüglich nach Zutagetreten von divergenten Rechtsauffassungen die Erlassung eines Bescheides zu beantragen (§ 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG) in Verbindung mit der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages an den Landeshauptmann (§ 410 Abs. 2 ASVG) unbegründet.

Da somit die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Nachtragsrechnung Nr. 225 zu Recht mangels Vorliegens eines Bescheides zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Wien, am 12. Februar 1987

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