Rechtssatz
Wer einen Beweis nach § 292 Abs 2 ZPO führen will, darf sich nicht bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde beschränken, sondern muss konkret jene Tatsachen anführen, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt, und sie beweisen.
2 Ob 96/07t | OGH | 18.10.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Über beim Zustellvorgang unterlaufene Fehler. (T1) |
8 Ob 31/15i | OGH | 28.04.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es bedarf konkreter Tatsachenbehauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler. (T2) |
6 Ob 79/20s | OGH | 15.09.2020 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Nur konkrete Gründe lösen weitere Erhebungen aus. (T3)<br/>Beisatz: Ob das bisher erstattete Vorbringen geeignet ist, die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T4)<br/><br/><br/> |
Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_0030OB00185_8800000_001