VwGH 94/08/0153

VwGH94/08/015328.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. März 1992, Zl. 5-226 Fi 98/6-92, betreffend Verzugszinsen für zu spät entrichtete Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 59 Abs. 1 und 3 ASVG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1420;
ABGB §863;
ABGB §905 Abs1;
ABGB §905 Abs2;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §58 Abs1 idF 1986/111 ;
ASVG §58 Abs2 idF 1986/111;
ASVG §58 Abs3 idF 1986/111 ;
ASVG §58 Abs3 idF 1986/111;
ASVG §58 Abs5;
ASVG §59 Abs1;
ASVG §59 Abs2;
ASVG §59 Abs3 idF 1986/111 ;
ASVG §59 Abs3 idF 1986/111;
ASVG §64 Abs3;
AVG §1 Abs3;
AVG §21;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwRallg;
ZustG §26 Abs2;
ABGB §1420;
ABGB §863;
ABGB §905 Abs1;
ABGB §905 Abs2;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §58 Abs1 idF 1986/111 ;
ASVG §58 Abs2 idF 1986/111;
ASVG §58 Abs3 idF 1986/111 ;
ASVG §58 Abs3 idF 1986/111;
ASVG §58 Abs5;
ASVG §59 Abs1;
ASVG §59 Abs2;
ASVG §59 Abs3 idF 1986/111 ;
ASVG §59 Abs3 idF 1986/111;
ASVG §64 Abs3;
AVG §1 Abs3;
AVG §21;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwRallg;
ZustG §26 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. August 1991 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, daß der Beschwerdeführer verpflichtet sei, aufgrund verspäteter Begleichung der Beitragsvorschreibungen für Dezember 1989, Mai und Dezember 1990 sowie Jänner, Februar, April und Mai 1991 die sich gemäß § 59 ASVG aus dem Verzug errechnenden Verzugszinsen im Betrag von S 94,41 abzüglich einer am 9. Juli 1991 geleisteten Zinsenteilzahlung von S 13,25 (für Jänner 1991), somit S 81,16, binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigem Zwange zu bezahlen.

Nach der (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch relevanten) Begründung würden dem Beschwerdeführer die Beiträge (für die von ihm in seiner Rechtsanwaltskanzlei beschäftigten Dienstnehmer) gemäß § 58 Abs. 3 ASVG jeweils "mittels einer Beitragsvarschreibung unter gleichzeitiger Anfügung einer aktuellen Kontonachricht" vorgeschrieben. Da sich die mitbeteilige Gebietskrankenkasse ausschließlich des Versandes durch die Post bediene, seien die Beiträge gemäß § 58 Abs. 1 ASVG mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post fällig. Würden sie nicht innerhalb von elf Tagen nach der (so bestimmten) Fälligkeit eingezahlt, so seien gemäß § 59 Abs. 1 (in Verbindung mit Abs. 3) ASVG und der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. Dezember 1982, BGBl. Nr. 612, von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen von 10,5 $ p.a. zu entrichten. Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schulde der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er habe sie auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Demnach handle es sich bei Sozialversicherungsbeitragsforderungen um Bringschulden, die den Schuldner nicht schon mit der Überweisung, sondern erst mit der entsprechenden Gutschrift für den Gläubiger von der Zahlungsverpflichtung befreiten. Da bei einer Bringschuld der Schuldner die Leistung am (Wohn)sitz des Gläubigers zu erbringen habe, bedeute dies, daß Zahlungen auf Beitragsforderungen so rechtzeitig zur Anweisung zu bringen (einzuzahlen) seien, daß die elftägige Frist des § 59 Abs. 1 (und 3) ASVG auch unter Beachtung des Postlaufes und des Buchungsweges eingehalten werde. Dem entspreche auch die Judikatur zu § 905 ABGB, wonach "auch Sozialversicherungsbeiträge in Anwendung des 5 905 ABGB vom zahlungspflichtigen Arbeitgeber an den Versicherungsträger zu übermachen sind" und schuldbefreiende Zahlung erst bei Übergabe des Betrages in die Verfügung des Gläubigers eintrete (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1951, Slg. Nr. 2.208/A). Bei den Beitragszahlungen, auf die sich die gegenständlichen Verzugszinsen bezögen, handle es sich um Überweisungen des Beschwerdeführers, die in seinem Auftrag die Sparkasse Pöllau über die Österreichische Postsparkasse auf das. PSK-Konto der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zur Anweisung bringe. Als Tag der Einzahlung gelte (nach den obigen rechtlichen Darlegungen) bei solchen Überweisungen der Tag der Gutschrift. Die im Spruch genannte Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen beruhe (unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtslage) auf nachstehenden Feststellungen, die jeweils die Beitragsforderung (im folgenden: F.), den Versand (die Postaufgabe) der Beitragsvorschreibung (V.), die aus dem Versand in Verbindung mit den zu beachtenden Fristen der §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 (und 3) ASVG folgende "Wertstellung" (letzter Tag der verzugszinsenfreien Frist) - im folgenden: gW. - , die aus den Zahlungsbelegen resultierende (tatsächliche) Wertstellung der einzelnen Beitragszählungen zugunsten des Beitragskontos des Beschwerdeführers (tW.), die Anzahl der Tage, um die danach verspätet gezahlt worden sei (T.) sowie die daraus resultierenden Zinsen in Schillingen (Z.) enthielten:

1. Für Dezember 1989: F. 5.266,66, V. 18.1.1990,

gW.1.2.1190, tW. 6.2.1190, 5 T., Z. 7,67;

2. für Mai 1990: F. 20.651,75, V. 19.6.1990, gW. 3.7.1990, tW.4.7.1990, 1 T., Z. 6,02;

3. für Dezember 1990: F. 8.448, V. 17.1.1991, gW. 1.2.1991, tW.4.2.1991, 3 T., Z. 7,38;

4. für Februar 1991: F. 8.976, V. 19.3.1991, gW. 2.4.1991, tW.4.4.1991, 2 T., Z. 5,23;

5. für April 1991: F. 8.976, V. 17.5.1991, gW. 3.6.1991, tW.5.6.1991, 2 T., Z. 5,23;

6. für Mai 1991: F. 21.276,37, V. 18.6.1991, gW. 1.7.1991, tW.9.7.1991, 8 T., Z. 49,63.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin und in weiteren Schriftsätzen während des Einspruchsverfahrens (vom 9. Oktober, 29. November 1991 und 20. Jänner 1992) wandte er (soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Bedeutung ist)- in Erwiderung auf das entsprechende ergänzende Vorbringen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in ihren Schriftsätzen (vom 18. September, 29. Oktober und 20. Dezember 1991) Nachstehendes ein:

1. Die Anknüpfung des Fristenlaufes an den Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung sei verfassungswidrig. Einerseits werde dadurch ein ganz willkürliches, vom Zahlungspflichtigen weder überprüf- noch nachvollziehbares Tatbestandsmerkmal in das Gesetz aufgenommen; andererseits werde das Risiko des Postweges - ebensowenig sachgerecht - auf den Zahlungspflichtigen überwälzt, weil danach die Beiträge selbst dann fällig würden, wenn die Beitragsvorschreibung überhaupt nicht zugestellt werde. Dem diesbezüglichen Vorbringen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, es könne dieses Tatbestandsmerkmal vom Zahlungspflichtigen eindeutig aus dem Ausstellungsdatum des jeweils zugesandten Kontoauszuges entnommen und unter anderem durch den Poststempel auf dem Schriftstück nachvollzogen werden, werde zweierlei entgegengehalten: Erstens sei eine Nachvollziehbarkeit anhand des Poststempels nur: dann möglich, wenn die Zahlungsvorschreibung dem Zahlungspflichtigen auch tatsächlich zugehe. Andererseits könne das Tatbestandsmerkmal keinesfalls eindeutig aus dem Ausstellungsdatum des jeweils zugesandten Kontoauszuges entnommen werden, weil, wie vom Beschwerdeführer vorgelegte Originalbeitragsvorschreibungen (für nicht von der Verzugszinsenbelastung betroffene Beitragszeiträume) erwiesen, Ausstellungsdatum und Datum der Übergabe zur Post regelmäßig auseinanderfielen.. Er vertrete daher die Rechtsauffassung, daß das auslösende Moment für die Fristenberechnung erst die Zustellung der Beitragsvorschreibung sei.

2. Die strittige Frage, ob die Buchungszeit in die elftägige Frist einzubeziehen sei, sei seiner Auffassung nach zu verneinen. Da die mitbeteilige Gebietskrankenkasse regelmäßig mit der Beitragsvorschreibung einen Erlagschein der Österreichischen Postsparkasse unter Angabe ihres PSK-Kontos übersende und "übermachen" im Sinne des § 905 Abs. 2 ABGB nicht "überbringen" bedeute, sondern wegen Mitsendung des Erlagscheines unzweifelhaft darauf geschlossen werden könne, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Einzahlung auf ihr Konto erwarte, werde einerseits die Niederlassung des Zahlungspflichtigen zum Erfüllungsort und andererseits eine Schickschuld begründet. Dies ergebe auch eine reine Wortinterpretation des den Ausdruck "eingezahlt" verwendenden § 59 Abs. 1 ASVG. Bei einer bargeldlosen Überweisung entscheide jedoch der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut, sofern entsprechende Deckung vorhanden sei und der Betrag auch tatsächlich beim Gläubiger einlange (vgl. Reischauer im Rummel 2, Rzen 14 bis 20 zu § 905). Die im bekämpften Bescheid zitierte Judikatur könne daher nicht mehr zutreffend sein, zumal die "Novelle" (gemeint: die 41. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 111/1986) erst im Jahre 1986 ergangen sei. Seiner Auffassung nach erfolge die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen daher rechtzeitig, wenn binnen elf Tagen nach "Vorschreibung" (gemeint: der Zustellung der Beitragsvorschreibung an den Beitragsschuldner) einem inländischen Bankinstitut der Auftrag zur Überweisung gegeben werde.

3. Unter Beachtung des jeweiligen Zustelltages (im folgenden: ZU.) und des Überweisungsauftrages (Ü.) seien daher die Beitragszahlungen, auf die sich die Verzugszinsenbelastung beziehe, rechtzeitig erfolgt:

  1. a) für Dezember 1989: ZU. 23.1.1990, Ü. 5.2.1990;
  2. b) für Mai 1990: ZU. 22.6.1990, Ü. 3.7.1990;
  3. c) für Dezember 1990: ZU. 21.1.1991, Ü. 31.1.1991;
  4. d) für Februar 1991: ZU. 20.3.1991, Ü. 2.4.1991;
  5. e) für April 1991: ZU. 23.5.1991, Ü. 3.6.1991;
  6. f) für Mai 1991: ZU. 24.6.1991, Ü. 5.7.1991.

    4. Es werde (unabhängig von Punkt 3.) aus den zu Punkt 1. genannten Gründen ausdrücklich bestritten, daß das Ausstellungsdatum mit dem Datum des Poststempels ident sei, sodaß der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht der Nachweis gelungen sei, wann die (jeweilige) "Beitragsvorschreibung zur Post gegeben" worden sei.

5. In den von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgelegten Unterlagen scheine nur ein "Buchungsdatum", nicht aber das Valutadatum (das Datum der Wertstellung) auf. Entgegen der Behauptung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ergebe sich daraus keinesfalls, daß das darin ausgewiesene Buchungsdatum mit dem Wertstellungsdatum ident sei. Der Beschwerdeführer habe vielmehr aufgrund der jüngsten Beitragsvorschreibungen (für August bis Oktober 1991) berechtigten Grund zur Annahme, daß es sich beim (jeweiligen) Buchungsdatum um einen vollkommen willkürlich herangezogenen Wert handle. Dies sei (ebenfalls unabhängig von Punkt 3.) deshalb relevant, weil erfahrungsgemäß das Buchungsdatum ein oder zwei Tage nach dem Wertstellungsdatum liege.

6. Die Zinsenberechnung sei auch der Höhe nach unrichtig erfolgt. Sie sei nämlich per anno zu verrechnen. Da das Kalenderjahr aber 365 und nicht nur 360 Tage habe, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aber einen Teiler von 360 herangezogen habe, sei die Zinsenberechnung nicht gesetzeskonform erfolgt. Zum Hinweis der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf eine abweichende Bankenpraxis werde bemerkt, daß einerseits eine solche Praxis eine gesetzliche Anordnung nicht entkräften könne, und andererseits die Banken im Habenbereich 365 Tage pro Jahr der Berechnung zugrundelegten.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wandte in ihren schon. genannten Schriftsätzen während des Einspruchsverfahrens dagegen (soweit es nicht schon wiedergegeben wurde) im wesentlichen Folgendes ein:

1. Hinsichtlich der Wertung der Sozialversicherungsbeitragsforderungen als Bring- oder Schickschulden bleibe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bei ihrer Auffassung. Eine reine Wortinterpretation des § 59 Abs. 1 ASVG sei für den Erweis eines Schickschuldverhältnisses nicht ausreichend; maßgeblich sei vielmehr ausschließlich § 58 ASVG.

Auch würden im ASVG für denselben "Vorgang" verschiedene Wörter ("entrichtet" in § 64, "eingezahlt" in § 62, "geleistet" in § 51, "gezahlt" in § 69) gebraucht. Aus der "äußeren Erscheinung (ständige Übersendung von Erlagscheinen)" könne schon deshalb nicht auf eine Schickschuld geschlossen werden, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Bringschuld von Gesetzes wegen handle. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die 41. ASVG-Novelle werde entgegengehalten, daß mit der dadurch vorgenommenen Änderung des § 58 ASVG auch eine stärkere Betonung des Grundsatzes der Bringschuld beabsichtigt gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Buchungszeit in die elftägige Frist einzubeziehen sei, sei daher eindeutig dahingehend zu beantworten, daß die Gefahrtragung, auch was die mit der Gutbuchung verbundene Wertstellung des Zahlungsbetrages betreffe, zu. Lasten des Beitragspflichtigen gehe. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, daß nicht der technische Buchungsweg, also die Durchführung einer Überweisung mit abschließender Verbuchung auf dem Beitragskonto, für den Zinsenanfall relevant sei, sondern - unabhängig hievon - die vom überweisenden Institut vorgegebene Wertstellung des Zahlungsbetrages. Diese Wertstellung liege grundsätzlich nicht in der Verfügungsgewalt der beitragseinhebenden Krankenversicherungsträger, sondern werde von den anweisenden Kreditinstituten vorgegeben. Es seien also Verbuchungen mit vorwie rückdatierter Wertstellung denkbar. Es komme deshalb nicht darauf an, wann die Gutbuchung beim Krankenversicherungsträger erfolge, sondern lediglich, mit welcher Wertstellung diese Gutbuchung durch das anweisende Institut erfolge.

2. Zum behaupteten Abweichen des Ausstellungsdatums und des Datums des Poststempels sowie zur diesbezüglichen Nachweispflicht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse werde vorgebracht, daß eine Verzögerung der Übergabe der Beitragsvorschreibung zur Post nicht ausgeschlossen werden könne. Es stehe aber dem Beschwerdeführer offen, Verzögerungen (in den von der Verzugszinsenbelastung betroffenen Fällen) durch Poststempelnachweis aufzuzeigen. Er meine offensichtlich, daß "ein Nachweis der Poststempel ... bei der Kasse aufliege". Dies sei aber nicht der Fall. Die Kontoauszüge würden unter Einberechnung der Versandmanipulation per EDV-Ausdruck mit einem Ausstellungsdatum (Versanddatum) versehen, danach mikroverfilmt und in weiterer Folge der Post übergeben. Ein Nachweis der Poststempel und somit der tatsächlichen Übergabe an die Post sei hiedurch nicht gegeben. Die mitbeteilige Gebietskrankenkasse treffe keine (gesetzliche) Pflicht, Übergabe- bzw. Zustellnachweise zu führen. Die Vorlage der Zinsvorschreibungen (also letztlich der jeweiligen mikroverfilmten Kontoauszüge) hätte demnach in bezog auf den Poststempel keinen Beweischarakter. Es liege am Beschwerdeführer, der diesbezüglich einen Mangel behaupte, solche Nachweise beizubringen. Die von ihm vorgelegten Beitragsvorschreibungen bezögen sich auf andere Zeiträume.

3. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zum "Buchungsdatum" und "Wertstellungsdatum" werde einerseits vorgebracht, daß im vorliegenden Zusammenhang, wie sich schon aus den Daten selbst ergebe, die beiden Daten ident seien und daß andererseits, wie die vorgelegten Zahlungsbelege für die Monate August bis Oktober 1991 erwiesen, das zinsenrelevante Wertstellungsdatum keinesfalls von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse willkürlich festgesetzt werde. Es fänden sich nämlich auf den Rückseiten der Zahlungsbelege (vom anweisenden Kreditinstitut angebrachte) Stempelaufdrucke, die auch das Wertstellungsdatum enthielten. Dieses Datum finde dann seinen Niederschlag in den Kontoauszügen und bei der Verzugszinsenberechnung.

4. Zum "Zinsenteiler" werde vorgebracht, daß durch § 59 Abs. 1 ASVG (in Verbindung mit der obgenannten Verordnung) klargestellt sei, daß der zur Berechnung von Zinsen heranzuziehende Teiler seinen Bezug auf ein Jahr finden müsse. Es bedeute jedoch nicht zwingend, daß 365 Tage zur Anwendung gelangen müßten, zumal sowohl ein Teiler von 365 als auch von 360 Tagen bei einer "Per-Anno-Verzinsung" im täglichen Zahlungs- und Bankverkehr Anwendung finde. Auch Jahreszinsberechnungen nach kaufmännischen und schulischen Formeln verwendeten in der überwiegenden Zahl einen Jahresteiler von 360. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei demnach der Ansicht, daß die gegenwärtige Berechnungspraxis mit 360 als Teiler mit der Gesetzesanordnung "per-anno" konform gehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung schloß sich die belangte Behörde den relevanten Rechtsauffassungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse an. Zum Einwand des Beschwerdeführers, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mutmaßlich für die jeweiligen Beitragszahlungen nicht jenen Tag als Valutatag einstelle, an dem sie von der Bank die Valuta erhalte, seien von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Zahlungsbelege betreffend die Beiträge für August bis Oktober 1991 vorgelegt worden, auf deren Rückseite Stempelaufdrucke der anweisenden Kreditinstitute angebracht seien, die insbesondere auch das Wertstellungsdatum enthielten, das wiederum seinen Niederschlag in der Verzugszinsenberechnung finde. Zum Einwand, daß das Ausstellungsdatum der Beitragsvorschreibung mit dem Datum des Poststempels nicht ident sei, werde bemerkt, daß für den Krankenversicherungsträger keine Pflicht bestehe, Übergabe- bzw. Zustellnachweise zu führen. Die Kontoauszüge würden unter Einberechnung der Versandmanipulation per EDV-Ausdruck mit einem Austellungsdatum (Versanddatum) versehen, danach mikroverfilmt und in weiterer Folge der Post übergeben. Ein Nachweis der Poststempel und somit der tatsächlichen Übergabe an die Post sei hiedurch nicht gegeben und wäre vom Beschwerdeführer, der letztlich diesbezüglich einen Mangel behaupte, beizubringen gewesen. Bei den von ihm vorgelegten Beitragsvorschreibungen sei es jedenfalls zu keiner Verzugszinsenanlastung gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der §§ 58 und 59 ASVG in der Fassung der 41. Novelle, BGBl. Nr. 111/1986, lauten:

"§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 3 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig . ...

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber ... entfallenden

Beiträge schuldet der Dienstgeber ... Er hat diese Beiträge auf

seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen . ...

(3j Der Beitragsschuldner hat die Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern die Beiträge nicht von diesem dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Der Träger der Krankenversicherung kann die Beiträge in den Fällen vorschreiben, in denen dies zur Erleichterung der Beitragseinzahlung zweckmäßig erscheint . ...

§ 59.(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen nach der

Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen

... Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge

zu entrichten. Der Hundertsatz darf 8,5 v.H. nicht unterschreiten

und 14 v.H. nicht überschreiten und ist innerhalb dieses Rahmens

durch Verordnung ... festzusetzen . ... § 108 Abs. 3 der

Bundesabgabenordnung ... gilt entsprechend . ...

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von elf Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung gemäß § 58 Abs. 3 dem Beitragschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung . ..."

2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde zunächst den schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen, oben wiedergegebenen Einwand der Verfassungswidrigkeit des ersten Halbsatzes des zweiten Satzes des § 58 Abs. 1 ASVG aufrecht. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluß vom 19. Oktober 1993, Zl. A 31/93, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag, § 58 Abs. 1 zweiter Satz und § 59 Abs. 3 erster Satz ASVG in der Fassung der 41. Novelle als verfassungswidrig aufzuheben. Darin vertrat der Gerichtshof die Auffassung, daß die Fälligkeitsregel des § 58 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz und die daran anknüpfende Regelung des § 59 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz leg. cit. entsprechend ihrem Wortlaut ausnahmslos und daher unabhängig davon gälten, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt die vom zuständigen Krankenversicherungsträger zur Post gegebene Beitragsvorschreibung dem Beitragsschuldner zukomme (nach den postrechtlichen Bestimmungen als zugestellt gelte). Dies habe zur Konsequenz, daß der Beitragsschuldner auch dann Verzugszinsen zu entrichten habe, wenn ihm die Beitragsvorschreibung gar nicht oder erst nach Ablauf der elftägigen Frist zukomme. Das bedeute, daß er entweder mit Verzugsfolgen auch belastet werde, wenn er die bezügliche Beitragsvorschreibung gar nicht kenne oder keine Kenntnismöglichkeit von ihr habe, oder daß ihm doch die vom Gesetzgeber dem Beitragsschuldner grundsätzlich eingeräumte elftägige Frist nicht oder nicht zur Gänze gewahrt bleibe. Ein von der Annahme, es werde die Beitragsvorschreibung innerhalb von zwei Werktagen dem Beitragsschuldner zukommen, abweichender Verlauf könne, wie auch der Beschwerdefall erweise, nicht als bloßer Ausnahmefall von einer angenommenen Regel abgetan werden. § 59 Abs. 2 zweiter Satz ASVG biete (aus näher angeführten Gründen) nach Auffassung des Gerichtshofes keine ausreichende Möglichkeit für eine Korrektur dieser Rechtsfolgen. Unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG erscheine dem Verwaltungsgerichtshof zwar die Anknüpfung der durch die 41. ASVG Novelle "zur Vermeidung unbilliger Härten" geschaffenen "Fälligkeitsregelung für die Vorschreibungsfälle an die bloße Postaufgabe der Beitragsvorschreibung nicht als ein von vornherein ungeeignetes Mittel zur Zielerreichung, nämlich zu einer den Krankenversicherungsträger nicht mit unnötigem Arbeits- und Kostenaufwand belastenden "Erleichterung der Beitragseinzahlung"; wegen der oben dargestellten Ausnahmslosigkeit dieser Anknüpfung führe diese Regelung aber zu einer sachlich nicht mehr begründbaren Differenzierung zwischen den Beitragsschuldnern, denen die Beitragsvorschreibung auch innerhalb der zwei Werktage nach Postaufgabe zukomme (und denen daher sowie jenen,. denen die Beiträge nicht vorgeschrieben würden, die volle elftägige Frist des § 59 Abs. 1 erster Satz zur Verfügung stehe) und jenen, bei denen dies nicht der Fall sei. Bei dieser Bewertung gehe der Verwaltungsgerichtshof einerseits davon aus, daß sich aus dieser Regelung, wie bereits ausgeführt worden sei, nicht nur vereinzelt Härtefälle ergeben könnten, und lasse andererseits im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unberücksichtigt, daß sich die besonderen Gründe der Gleichheitswidrigkeit der Regelung nicht unbedingt auch im Anlaßfall in der zur Gleichheitswidrigkeit führenden Intensität auswirkten.

Mit Erkenntnis vom 25. Juni 1994, G 249/93, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab. In der Sache selbst wurde diese Entscheidung wie folgt begründet:

"1. Auszugehen ist davon, daß Verzugszinsen auf bereicherungsrechtlichen Gedanken beruhen Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts , 1992, 224). Sie stellen zunächst keine Sanktion für verspätete Zahlung dar, sondern gleichen nur den Vorteil aus, den der später Zahlende aus dem Umstand zieht, daß ihm die Geldsumme länger zur Verfügung gestanden ist. Verschulden und selbst Kenntnis von der Fälligkeit des Anspruchs ist daher nicht unbedingt erforderlich. Auch die Fälligkeit nach § 58 Abs. 1 ASVG tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der Beitragsschuldner von seiner konkreten Zahlungspflicht Kenntnis hatte. Insbesondere bei periodisch geschuldeten Leistungen wäre nicht einzusehen, warum eine längere Verzögerung der Zustellung einer Vorschreibung, mit der er zu rechnen hat, dem Schuldner eine entsprechende Zahlungsfrist ohne Ausgleich des solcherart eintretenden Vorteils verschaffen sollte.

2. Nach dem zweiten Satz des § 59 Abs. 1 ASVG darf allerdings der die Höhe der Verzugszinsen bestimmende Hundertsatz

'... 8,5 v.H. nicht unterschreiten und 14 v.H. nicht überschreiten und ist innerhalb dieses Rahmens durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Nominalzinssatz für Bundesanleihen festzusetzen.'

Verzugszinsen dieser Höhe gehen über die Abschöpfung eines allfälligen Nutzens hinaus. Wie das zu VfSlg. 12.945/1991, durchgeführte Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung über die Höhe der Verzugszinsen gezeigt hat, sollen - die Verzugszinsen nämlich - abgesehen von der Abgeltung eines durch die Säumnis verursachten Verwaltungsmehraufwandes - auch verhindern, daß der Unternehmer durch Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge einen günstigen Kredit ("billiges Geld") erlangt. Insoweit von ihnen ein Druck zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ausgehen soll, sind sie aber von der Kenntnis oder möglichen Kenntnis der Zahlungspflicht abhängig. Auf den, der von seiner Zahlungspflicht keine Kenntnis haben kann, wird kein Druck ausgeübt.

Gleichwohl tritt der Verfassungsgerichtshof der Einschätzung und Würdigung der angegriffenen Vorschriften durch die Bundesregierung bei. Wie sie zutreffend darlegt, hat auch derjenige, der die Sozialversicherungsbeiträge nicht selbst berechnet, sondern deren Berechnung durch Übersendung der Abrechnungsunterlagen dem Sozialversicherungsträger überläßt, von seiner Zahlungspflicht Kenntnis und grundsätzlich auch die Möglichkeit, ihre Höhe zu ermitteln. Ein die Elftagefrist des § 59 Abs. 1 ausnahmsweise erheblich verkürzender oder gar überschreitender Postweg oder ein gänzliches Scheitern der Zustellung der Vorschreibung durch die Post - das Vorliegen solcher Fälle ist im Anlaßbeschwerdeverfahren offenbar gar nicht behauptet - muß angesichts der Periodizität der Beiträge und ihrer Vorschreibung alsbald auffallen und den Beitragsschuldner im allgemeinen so rechtzeitig zur Anfrage nach § 62 Abs. 1 ASVG veranlassen, daß eine im Einzelfall dennoch eingetretene Verzögerung aus dem Blickwinkel des zweiten Satzes des § 59 Abs. 2 ASVG nachgesehen werden kann und muß.

Im übrigen kann der Verfassungsgerichtshof keine Unsachlichkeit darin finden, daß der nicht selbst berechnende Beitragsschuldner einerseits bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge noch eine Zahlungsfrist von elf Tagen hat, andererseits aber das Risiko eines seine Zahlungsfrist verkürzenden längeren Postenlaufes trägt."

3. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde die Beitragsschuld zu Unrecht als Bringschuld und nicht - aus den von ihm schon im Verwaltungsverfahren angeführten Gründen - als Schickschuld im Sinne des §905 Abs. 2 ABGB gewertet habe. Die Richtigkeit seiner Auffassung ergebe sich auch aus der Textierung des § 58 Abs. 3 letzter Satz ASVG, wonach der Träger der Krankenversicherung die Beiträge vorschreiben könne und auch tatsächlich vorschreibe. 905 ABGB lautet:

"(1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. ..

(2) Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen . ... "

Aus dem Zusammenhalt der beiden Absätze des § 905 ABGB ergibt sich (vgl. dazu die Anmerkungen von Reisehauer in Rummel zu g 905, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 1 10 , 227 f, Koziol, Zur Rechtzeitigkeit der Leistung bei Banküberweisungen, RdW 1985, 148, Berger in der Entscheidungsanmerkung, JBl. 1986, 44 ff, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/08/0181), daß erstens der Erfüllungsort einer rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeit nur dann der Wohnsitz (Ort der Niederlassung) des Schuldners ist und es sich demnach bei der Verbindlichkeit um eine "Holschuld" handelt, wenn sich weder aus der Verabredung (der Vereinbarung) noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäftes (der Verbindlichkeit) anderes bestimmen läßt, daß aber zweitens Geldzahlungen (unter der Voraussetzung, daß Erfüllungsort der zugrundeliegenden Verbindlichkeit der Wohnsitz bzw. der Ort der Niederlassung.des Schuldners ist) - im Zweifel (d.h. unter der weiteren Voraussetzung, daß nach der diesbezüglich sinngemäß anzuwendenden Regel des Abs. 1 sich aus der Verabredung, der Natur oder dem Zweck des Geschäftes nichts anderes ergibt:

vgl. dazu das zitierte Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/08/0181) - auf Gefahren und Kosten des Schuldners dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen und die ihnen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten insofern "Schickschulden" sind.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung einer Schickschuld ist (unter der Bedingung ihres Einlangens beim Gläubiger) der Zeitpunkt des Absendens (bei bargeldloser Überweisung: des Einlangens des gedeckten Überweisungsauftrages beim Kreditinstitut des Schuldners) und nicht jene des Einlangens beim Gläubiger (der Gutschrift für den Gläubiger) maßgebend. Während demnach bei Schickschulden - im Zweifel - die Gefahr des Verlustes der Schuldner trägt, trifft das Verzögerungsrisiko den Gläubiger. Geldschulden können aber- nach der Regel des § 905 Abs. 1 ABGB-- auch Bringschulden (mit dem Wohnsitz bzw. der Niederlassung des Gläubigers als Erfüllungsort) oder - nach der sinngemäß anzuwendenden Regel des § 905 Abs. 1 im Bereich des Abs. 2 ABGB - Holschulden sein (so z.B. nach herrschender Meinung Lohnschulden: vgl. Reischauer in Rummel, Rz 22 zu § 905, Koziol, Rechtzeitigkeit, RdW 1985, 148, Oberhofer-Grömmer in der Anmerkung zur Entscheidung des OGH vom 9. Oktober 1991, 9 Ob A 184/91, DRdA 1992, 210 ff, Beschluß des OGH vom 22. Dezember 1993, 9 Ob A 1025, 1026/93, jeweils mit weiteren Hinweisen).

Sind Geldschulden (nach den genannten Regeln) Bring- oder Holschulden, wird aber dem Schuldner in seinem Interesse vom Gläubiger gestattet, den Geldbetrag statt dessen zu übersenden, so ist dies wohl nach den §§ 914 f ABGB dahin zu verstehen, daß der Gläubiger nur eine andere Art der Durchführung (eine andere Art der Erfüllung statt der Barzahlung) zulassen, sonst aber keine Nachteile übernehmen will und der Schuldner daher bei der Übersendung dafür zu sorgen hat, daß der Gläubiger - so wie beim Bringen oder Holen des Geldes - am Fälligkeitstag das Geld tatsächlich erhält bzw. über den Betrag verfügen kann (vgl. insbesondere Koziol, Rechtzeitigkeit, RdW 1985, 148, Berger, in der Entscheidungsanmerkung JBl. 1986, 45).

Nach § 1420 ABGB ist die (an sich für die Erfüllung von Rechtsgeschäften geltende) Bestimmung des § 905 ABGB für den Fall, daß (gesetzlich) nichts anderes bestimmt ist, auch auf gesetzlich begründete (privat-rechtliche) Schuldverhältnisse anzuwenden (vgl. Reisehauer in Rummel, Rz 1 zu § 1420; Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/08/0181). Demgemäß sind auch die obgenannten Grundsätze mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Auslegungsmaßstab "Verabredung" durch "Gesetz" zu ersetzen ist und daher vor der Anwendung der subsidiären Regelung des § 905 Abs. 1 und 2 ABGB zu prüfen ist, ob sich diesbezüglich nicht aus dem Gesetz, der Natur oder dem Zweck der Verbindlichkeit anderes (im obgenannten Sinn) ergibt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem schon mehrfach genannten Erkenntnis vom 1: Dezember 1992, Zl. 92%08%0181, unter anderem auch unter Hinweis auf das von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mehrfach zitierte Erkenntnis vom 12. Juni 1951, Slg. Nr. 2208/A, näher ausgeführt hat, sind diese Grundsätze auch bei Beantwortung der Frage, auf welche Weise eine aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses bestehende Geldschuld zu erfüllen ist, dann, wenn die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift darüber keine Regelung enthält, sinngemäß anzuwenden.

Eine sinngemäße Anwendung dieser Grundsätze auf das im Beschwerdefall zu lösende Problem erübrigt sich - entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse - zunächst nicht schon deshalb, weil § 58 Abs. 2 iVm dem Abs. 3 dieser Bestimmung ohnedies anordnet, daß die Beiträge (grundsätzlich) "auf Gefahr und Kosten" des Beitragsschuldners" an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen sind. (Dagegen, daß dies auch in den Vorschreibungsfällen gilt, spricht nicht die Einschränkung des § 58 Abs. 3 ASVG "sofern die Beiträge nicht von diesem dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden", weil sich diese Einschränkung auf das Wort "unaufgefordert", aber weder - weil in §58 Abs. 2 ASVG geregelt - auf die Worte "auf Gefahr und Kosten einzuzahlen" noch auf den Adressaten bezieht). Denn mit der Lösung des Gefahrtragungsproblems in § 58 Abs. 2 ASVG (mit dem allein sich das zitierte Erkenntnis Slg. Nr. 2208/A zur Rechtslage nach der RVO befaßt hat) ist, wie schon bei Darstellung der Grundsätze zu § 905 ABGB ausgeführt wurde, nicht auch das vorliegende Problem der Wertung als Bring- oder Schickschuld sowie das sich daraus ergebende der Rechtzeitigkeit einer Einzahlung gelöst.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers tragen dazu die in Abs. 2 und 3 des § 58 und in § 59 Abs. 1 ASVG (aber auch in den §§ 59 Abs. 2, 68 Abs. 1 und 69 Abs. 1 ASVG) verwendeten Ausdrücke "einzuzahlen" bzw. "eingezahlt" (sowie "Zahlung") allein nichts Wesentliches bei; dies nicht nur deshalb, weil, wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Recht betont, das ASVG in anderen Bestimmungen (vgl. die §§ 53, 55, 56, 57, 60, 61, 64, 69 und 70 ASVG) von der Beitragsentrichtung spricht, sondern vor allem, weil der Beschwerdeführer sein Augenmerk nur auf die genannten Ausdrücke, aber nicht den Zusammenhang richtet, in dem sie verwendet werden, und überdies den Zweck der Beitragsentrichtung außer acht läßt. Schon der genannte Zusammenhang, wonach die Beiträge "an" den (zufolge des Verweises in § 58 Abs. 5 auf § 58 Abs. 3 ASVG im Sinne eines "beim") zuständigen Träger der Krankenversicherung (dem nach 59 Abs. 2 "zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger") einzuzahlen sind, was, wie bereits ausgeführt wurde, auch dann gilt, wenn die Beiträge vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben werden, stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, daß nach dem ASVG Erfüllungsort der (im gegenständlichen Zusammenhang gemeinten) Beitragsschuld der Sitz des Trägers der Krankenversicherung ist und nicht der Wohnsitz bzw. der Ort der Niederlassung des Beitragsschuldners und daß daher die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung von der Verfügungsmöglichkeit des Krankenversicherungsträgers über den eingezahlten Betrag abhängt. Diese Auslegung erfährt - vor dem Hintergrund des Zweckes der Beitragsentrichtung, nämlich nicht nur den mit der Beitragseinhebung bzw. Eintreibung betrauten Krankenversicherungsträger, sondern allen in Betracht kommenden Versicherungsträgern rechtzeitig die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen - eine Bestätigung durch die diesem Zweck verpflichtete Norm des § 63 Abs. 1 ASVG, wonach die Träger der Krankenversicherung - unter Androhung der Sanktionen des § 63 Abs. 2 ASVG - "die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten, auf die Unfall- und Pensionsversicherung entfallenden Beiträge bis zum 20. des folgenden Kalendermonats an die zuständigen Träger der Unfall- und Pensionsversicherung abzuführen" und "auf die abzuführenden Beträge bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen, Kalendermonates Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten (haben), das dem Eingang an Beiträgen zur Unfall- und Pensionsversicherung annähernd entspricht". Denn diese Regelung setzt voraus, daß dem Krankenversicherungsträger schon die Verfügung über die betroffenen Beiträge zusteht und daher unter den - im Sinne der Abs. 3 und 5 des § 58 ASVG - "bei ihm eingezahlten" Beiträgen solche zu verstehen sind.

Daraus, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer jeweils mit der Beitragsvorschreibung einen Erlagschein mit der Angabe des PSK-Kontos der Gebietskrankenkasse übersendet, kann - in sinngemäßer Anwendung der obigen Darlegungen zu § 905 ABGB - entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erschlossen werden, daß damit der gesetzliche Erfüllungsort oder zumindest die daran geknüpfte Rechtzeitigkeitsregelung der Einzahlung geändert werden sollte. Denn die dadurch eingeräumte Möglichkeit einer anderen Art der Erfüllung der Beitragsschuld (als durch unmittelbare Einzahlung bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) dient ebenso wie die Vorschreibung der Beiträge an sich im Sinne des § 58 Abs. 3 ASVG nur der "Erleichterung der Beitragseinzahlung" durch den Beitragsschuldner. Schon deshalb kann aus diesen regelmäßigen Übersendungen und der Annahme der vom Beschwerdeführer ihnen entsprechend vorgenommenen Überweisungen der Beitragsschulden durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse keine im Sinne des § 863 ABGB konkludent vereinbarte Überweisungsverpflichtung mit der (für das vorliegende öffentlichrechtliche Schuldverhältnis im übrigen gesondert begründungsbedürftigen) Konsequenz abgeleitet werden, daß dadurch der gesetzliche Erfüllungsort geändert und die gesetzliche Bring- zu einer Schickschuld im Sinne des § 905 Abs. 2 ABGB wurde (vgl. zu den Rechtsfolgen einer gesetzlichen Überweisungsverpflichtung im Privatrecht die Entscheidung des OGH vom 6. Mai 1987, 14 Ob A 501/87, ZAS 1989, 25, mit einem Kommentar von Eccher/Oberhofer, ZAS 1989, 27).

Für die (grundsätzliche) Berechtigung der gegenständlichen Verzugszinsenverpflichtung ist daher entscheidend, ob der Beschwerdeführer die jeweilige (unstrittige) Beitragsforderung innerhalb von elf Tagen nach ihrer Fälligkeit, d.h. nach Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der jeweiligen Beitragsvorschreibung zur Post, im obigen Sinn "eingezahlt" hat, d. h. bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eine "Wertstellung" im obgenannten Sinn erfolgt ist.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet - sowie schon im Verwaltungsverfahren - die sachverhaltsmäßige Grundlage der diesbezüglichen Behauptung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, der die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides gefolgt ist:

Gegen die Annahme der belangten Behörde, daß die in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Versanddaten jene der Postaufgabe seien, wendet der Beschwerdeführer ein, er habe schon im Verwaltungsverfahren mehrfach vorgebracht, daß die Daten des Poststempels auf den Beitragsvorschreibungen nicht ident seien mit den Ausstellungsdaten. Aus den von ihm vorgelegten Urkunden ergebe sich nämlich, daß das Datum des Poststempels regelmäßig einen Tag, in manchen Fällen sogar zwei Tage nach dem sogenannten Ausstellungsdatum liege. In Verkennung der Beweislastregelungen meine die belangte Behörde rechtsirrtümlich, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich des Datums des Poststempels beweispflichtig sei, obwohl dieses Datum in den verfahrensgegenständlichen Fällen von der mitbeteiligten Gebietskrankenkrasse mikroverfilmt worden sei, sodaß der Beschwerdeführer keinen Zugang zu diesen Beweismitteln habe. Mit dieser Tatsache habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Hätte sie dies getan, so wäre bereits deshalb keine Verzugszinsenbelastung des Beschwerdeführers ausgelöst worden.

Die Fälligkeit von nach § 58 Abs. 3 ASVG vorgeschriebenen Beiträgen, hinsichtlich derer die Beitragsvorschreibung nicht durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, sondern bei der Post aufgegeben wurde, tritt nach den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 3 ASVG unwiderleglich mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Postaufgabe auch dann ein, wenn die Beitragsvorschreibung dem Beitragsschuldner nicht zugestellt wurde. Deshalb und kraft Größenschlusses aus der Bestimmung de§ 64 Abs. 3 ASVG, in der hinsichtlich der Mahnschreiben eine Zustellvermutung angeordnet wird, bedarf es keines Nachweises der Zustellung. Diese Sonderregelung schließt eine (nach S 357 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit den §§ 21 AVG, 1 Abs. 3 ZustellG an sich gebotene, wenn auch nur sinngemäße) Anwendung des S 26 Abs. 2 ZustellG aus. Demgemäß trifft den Träger der Krankenversicherung auch keine Beweislast für die "Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung" der Beitragsvorschreibung, aber auch nicht für die "Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post". Sie ist im Streitfall vielmehr - unter Mitwirkung der Parteien - von Amts wegen zu klären. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hätte die Postaufgabe durch Vorlage der mikroverfilmten Unterlagen erweisen können, ist er auf die oben wiedergegebene - entsprechend dem geschilderten Ablauf des Vorgangs durchaus schlüssige - Behauptung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu verweisen, daß sich diese Postaufgabe aus den genannten Unterlagen nicht ergebe. Hingegen hat der Beschwerdeführer selbst darauf verwiesen, daß er, sofern ihm die Beitragsvorschreibung zugeht„ aus ihr die Postaufgabe (Datum des Poststempels) ersehen könne. Da ihm die gegenständlichen Beitragsvorschreibungen zugegangen sind., wäre er daher in der Lage gewesen, aus den Beitragsvorschreibungen die Postaufgabe festzustellen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Wenn die belangte Behörde aus dem Umstand, daß spätere (dem Beschwerdeführer zugegangene) Beitragsvorschreibungen ein vom Ausstellungsdatum (der mitgesandten Kontoauszüge) abweichendes Postaufgabedatum tragen, nicht den Schluß gezogen hat, daß auch die gegenständlichen Beitragsvorschreibungen einen oder sogar zwei Tage nach dem Ausstellungsdatum zur Post gegeben wurden, so liegt darin angesichts des Umstandes, daß die ihn treffende Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung der vorgeschriebenen Beiträge letztlich an dieses Postaufgabedatum knüpfte und ihm dessen Feststellung, hätte er die Unterlagen aufgehoben, ein Leichtes gewesen wäre, weder eine Unschlüssigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Was die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufrecht erhaltene Behauptung betrifft, es ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. November 1991 vorgelegten Urkunden eine völlig willkürliche Heranziehung des Buchungsdatums als Wertstellungsdatum und es wäre deshalb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verpflichtet gewesen, diesbezüglich alle Verzugszinsenbelastungen schlüssig offen zu legen, so kommt diesem Einwand schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - nach ihrem insofern unstrittigen Vorbringen - als jeweiliges Wertstellungsdatum das vom Kreditinstitut bekanntgegebene Datum gewählt hat, der Beschwerdeführer aber diesbezüglich keine - ihm durch eine entsprechende Nachfrage bei dem von ihm herangezogenen Kreditinstitut mögliche - konkreten gegenteiligen Behauptungen entgegengestellt hat.

5. Gegen die Höhe der Zinsen wendet der Beschwerdeführer schließlich - sowie ebenfalls schon im Verwaltungsverfahren die seiner Auffassung nach unrichtige Heranziehung eines Teilers von 360 durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ein.

Die Richtigkeit dieser Vorgangsweise durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse kann auf sich beruhen. Denn auch wenn sie nicht dem Gesetz entsprechen sollte, wäre der Beschwerdeführer dadurch nicht beschwert, weil die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und ihr folgend die belangte Behörde hinsichtlich der Beitragsvorschreibungen für Dezember 1989, Mai 1990 und Dezember 1990, ausgehend von den festgestellten Postaufgabedaten, auch unter Berücksichtigung des nach § 59 Abs. 1 ASVG entsprechend anzuwendenden § 108 Abs. 3 BAO (zugunsten des Beschwerdeführers) unrichtige Fristendigungsdaten (1. Februar 1990 statt 31. Jänner 1990, 3. Juli statt 2. Juli 1990, 1. Februar statt 30. Jänner 1991) angenommen hat, bei richtiger Annahme des jeweils entsprechenden Datums die Zinsenbelastung des Beschwerdeführer, aber auch bei Heranziehung eines Teilers von 360 höher als die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte hätte sein müssen.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandsersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

W i e n , am 28. November 1995

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