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§ 1420 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2014

§ 1420

Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905 Abs. 1 und 2, § 906, § 907a Abs. 1, § 907b) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.