VwGH 99/08/0124

VwGH99/08/012417.11.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Gemeinde G, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. November 1998, IVb-69-62/1998, betreffend die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Jahngasse 4, 6850 Dornbirn), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §59 Abs1;
VwRallg;
ASVG §59 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr angeschlossenen, angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 9. September 1997 wurde festgestellt, dass mehrere Gemeindebedienstete der beschwerdeführenden Gemeinde in den Beitragszeiträumen Mai 1995 bis April 1997 der Pensionsversicherung der Arbeiter (und nicht jener der Angestellten) zugehörig seien. Auf Grund dieses Bescheides kam es zu einer Beitragsnachverrechnung an die beschwerdeführende Gemeinde in der Höhe von S 13.378,34 sowie zu einer Vorschreibung der - im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein strittigen - Verzugszinsen.

Hinsichtlich dieser Verzugszinsen bestritt die beschwerdeführende Gemeinde ihre Zahlungsverpflichtung mit der Begründung, ein "objektivierbarer Verzug" sei frühestens zu jenem Zeitpunkt eingetreten, zu dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1997, Zl. 95/08/0156, die genannte Zuordnung dieser Dienstnehmer zur Pensionsversicherung der Arbeiter feststehe. Bis dahin habe sich die beschwerdeführende Gemeinde an eine gegenteilige Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gehalten.

Die belangte Behörde beurteilte die Verpflichtung der beschwerdeführenden Gemeinde zur Entrichtung der Verzugszinsen in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

"Gemäß § 58 Abs 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 3 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs 3 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Nach Abs 2 leg cit schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber) im Sinne von § 35 Abs 1 ASVG die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind, werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem jeweiligen Nominalzinssatz für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Nach Abs 2 leg cit kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

In den Erkenntnissen vom 17.01.1995, Zl 93/08/0114, und vom 24.06.1997, Zl 95/08/0041, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit den von Seiten der Einspruchswerberin vorgebrachten Argumenten, auch bezugnehmend auf das von der Einspruchswerberin erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 25.06.1994, Zl G 249/93 (= VfSlg Nr 13.823) eingehend auseinander gesetzt. Daraus ergibt sich für das vorliegende Einspruchsverfahren Folgendes:

Die Vorstellung, im Falle einer rechtzeitigen Einzahlung einer sich aus einer Beitragsprüfung mit nachfolgendem Prozess ergebenden Nachzahlung von Beiträgen nach Beendigung des Prozesses gebe es für die Zeit bis dahin keine Verzugszinsen, widerspricht der Anordnung des Gesetzgebers in § 59 iVm § 58 ASVG und erfordert nach den diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 24.06.1997, Zl 95/08/0041, daher keine ins Detail gehende Analyse der ihr zu Grunde liegenden Gedankengänge. Es handelt sich um fehlerhafte Schlussfolgerungen aus der angenommenen Prämisse der Notwendigkeit einer Gleichschaltung mit einer anderen, verschuldensbezogenen Regelung und somit nur um eine übersteigerte - weil zum verschuldensunabhängigen Ausschluss von Zinsen für die Vergangenheit führende- Ausprägung des Gedankens, ein "Zahlungsverzug im Sinne des § 59 ASVG" setze ein Verschulden voraus. Dass dem nicht so ist, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, das ein Verschulden in § 59 Abs 1 ASVG eben gar nicht voraussetzt, sondern auch aus der Funktion dieser gesetzlichen Verzugszinsen, vor allem den durch die vorübergehende Nichterfüllung von Beitragspflichten im Normalfall erzielten Vorteile einer während des Verzuges entsprechend verringerten Kreditbelastung abzuschöpfen.

Dass die in § 59 Abs 1 ASVG vorgesehenen Zinsen ihrer Höhe wegen über die "Abschöpfung eines allfälligen Nutzens" hinausgingen, wie der Verfassungsgerichtshof in dem von der Einspruchswerberin zitierten Erkenntnis vom 25.06.1994 meinte, vermag der Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis nicht zu erkennen. In dem Verordnungsprüfungsverfahren, auf das der Verfassungsgerichtshof im Anschluss an diese Aussage zur Begründung der (zu teilenden) Ansicht, die Verzugszinsenregelung erfülle auch eine Steuerungsfunktion, verweist (VfSlg Nr 12.945), wurde nämlich ausdrücklich davon ausgegangen, dass die damals geltende Fassung des § 59 Abs 1 ASVG nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers darauf abzielte, das "Missverhältnis" gegenüber "dem am Geldmarkt üblichen Kreditzinsfuß" zu beseitigen. Aus der zu teilenden Ansicht, die Steuerungsfunktion der Verzugszinsenregelung setze die Kenntnis oder "mögliche Kenntnis" der Zahlungspflicht voraus, hat der Verfassungsgerichtshof in dem von der Einspruchswerberin zitierten Erkenntnis vom 25.06.1994 aber auch nicht die Schlussfolgerung gezogen, die Pflicht zur Zahlung der Verzugszinsen bestehe (bei verfassungskonformer Interpretation) nur unter der Voraussetzung eines im Einzelfall zu prüfenden Verschuldens am Verzug.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen sogar in Bezug auf Zeiträume, in denen auf Grund eines (später beseitigten) Bescheides festzustehen schien, dass Beiträge nicht zu entrichten seien (VwGH vom 17.01.1995, Zl 93/08/0114). Demzufolge kann die Auffassung der Einspruchswerberin, ein objektivierbarer Verzug könne frühestens zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.1997, Zl 95/08/0156, eingetreten sein, nicht geteilt werden. Mit dem Argument, dass es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe handle und es daher einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das Verschulden des Meldepflichtigen bedurft hätte, wird aber (in Bezug auf das "ob" der Vorschreibung) auch die Abhängigkeit eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG vom Vorliegen eines Verschuldens verneint (vgl. VwGH vom 25.10.1994, Zl 93/08/0108 = VwSlg Nr 14.152). Gilt dies, obwohl es sich hier in erster Linie um "Sanktionen für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um Sicherungsmittel eines ordnungsgemäßen Funktionierens der Sozialversicherung" handelt, so kommt ein gegenteiliges, den Wortlaut des Gesetzes um ein zusätzliches Erfordernis ergänzendes Verständnis im Zusammenhang mit den Verzugszinsen, die in erster Linie dem Ausgleich erzielter Vorteile dienen, umso weniger in Betracht (vgl zum Verständnis der Verzugszinsenregelung zuletzt Bernhard W. Gruber, ZAS 1997, 41, mit weiteren Nachweisen).

Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.06.1993, Zl 90/08/0196, aus, dass - wie aus dem in § 59 Abs 1 erster Satz ASVG (zweimal) verwendeten Ausdruck "rückständige Beiträge" hervorgeht - der Anspruch auf Verzugszinsen einen Annex zu dem Anspruch in der Hauptsache darstellt und so dessen rechtliches Schicksal teilt. Es kommt also nicht darauf an, ob die Verzugszinsen in einem Fälligkeitszeitraum aus Verschulden der Beitragsschuldnerin nicht entrichtet worden sind. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Sozialversicherungsträger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit erhält.

Im Sinne der oben zitierten Judikatur ist also davon auszugehen, dass § 59 Abs 1 ASVG mit dem Ausdruck "Fälligkeit" auf § 58 ASVG Bezug nimmt und die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen kein Verschulden am Verzug erfordert. Aus der inhaltlichen Verknüpfung der Begriffe "Zahlungsverzug" und "Verzugszinsen" kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die "Kurzfristigkeit" des "Zahlungsverzuges" im Sinne des § 59 Abs 2 zweiter Satz ASVG auf einen anderen als den Zeitraum abstellt, für den nach § 59 Abs 1 ASVG Verzugszinsen zu entrichten sind. Es widerspräche auch der Entstehungsgeschichte dieser Nachsichtsmöglichkeit, die "aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung" eingeführt wurde und zunächst auf Verzugszinsen beschränkt war, "die den Betrag von zehn Schilling nicht übersteigen" (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur 21. ASVG-Novelle, 669 Blg NR 11. GP, S. 21). Auch bei der Neufassung der Regelung durch die 29. ASVG-Novelle, BGBl Nr 31/1973, wurde am Erfordernis einer objektiven Geringfügigkeit des Verzuges - nun gemessen an dessen "Dauer" festgehalten (vgl die Erläuternden Bemerkungen 404 BlgNR 13. GP, S. 76: "wenige Tage in Verzug"). Von einer Nachsicht der Zinsen hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse daher zu Recht Abstand genommen.

Im Einspruch bringt die Einspruchswerberin vor, dass die Einforderung der Verzugszinsen auch für die auf den Dienstnehmer entfallenden Anteile gänzlich unverständlich sei. Hiezu ist auszuführen, dass nach § 58 Abs 2 ASVG der Dienstgeber sowohl die auf den Versicherten als auch auf den Dienstgeber entfallenden Beiträge schuldet. Konsequenterweise hat der Dienstgeber von den rückständigen, nicht nur auf den Dienstgeber, sondern auch auf den Versicherten entfallenden Beiträge Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG zu entrichten. In der diesbezüglichen Vorgangsweise der Vorarlberger Gebietskrankenkasse kann daher entgegen der Auffassung der Einspruchswerberin eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden.

In Anwendung dieser Judikatur bedeutet dies für das vorliegende Verfahren, dass die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen für den Krankenversicherungsbeitrag für die Beitragszeiträume Mai 1995 bis einschließlich April 1997 sogar in Bezug auf Zeiträume besteht, in denen auf Grund der Bescheides des Landeshauptmannes vom 21.11.1994, Zl IVb-69-52/1994, und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27.03.1995, Zl 123.581/6-7/94, festzustehen schien, dass Beiträge nicht zu entrichten seien. Da der Ersatzbescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 09.09.1997, Zl 120.813/6-7/97, den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21.11.1994 mit Wirkung "ex tunc" (vgl Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 5, 251, unter Hinweis auf VwGH vom 12.05.1949, Slg Nr 814) ersetzte, hat diese rechtskräftige Feststellung in Verbindung mit der kraft Gesetzes (§ 59 Abs 1 ASVG) bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen von rückständigen Beiträgen zur Konsequenz, dass die Einspruchswerberin für den gesamten Zeitraum (also seit Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ist (VwGH vom 17.01.1995, Zl 93/08/0114)."

Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B126/99, abgelehnt und die Beschwerde über Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde mit Beschluss vom 11. August 1999, B 126/99, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung vertritt die beschwerdeführende Gemeinde der Sache nach die Auffassung, die "nachträgliche Herbeiführung der 'Fälligkeit' durch späteren Bescheid oder späteres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit Wirkung 'ex tunc' stelle eine 'im doppelten Sinn rekonstruierte Fälligkeitsfiktion'" dar. § 59 Abs. 1 ASVG sei verfassungskonform zu interpretieren (worunter die beschwerdeführende Gemeinde offenbar versteht, dass die Anlastung von Verzugszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Klärung der Rechtslage durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Betracht käme).

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die oben wiedergegebene Begründung der belangten Behörde entspricht im Wesentlichen jener des Verwaltungsgerichtshofes im seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0041, über das Wesen der im § 59 Abs. 1 ASVG geregelten gesetzlichen Verzugszinsen.

Dem ist seitens des erkennenden Senates nichts hinzuzufügen. Es sei nur darauf verwiesen, dass es für den Lauf der Verzugszinsen nicht darauf ankommt, ob - zwischenzeitig - von den beteiligten Behörden Entscheidungen erlassen wurden, welche eine strittige Beitragsschuld zunächst verneint haben: Das im Vorerkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof betonte Wesen der Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für den vom Sozialversicherungsträger erlittenen Zinsenverlust bedeutet, dass damit das Risiko des Versicherungsträgers, die ihm (letztlich) gebührenden Beiträge zeitgerecht (bzw. im Falle einer Verspätung: ohne wirtschaftlichen Verlust) zu erlangen, ausgeglichen werden soll.

Es entspricht geradezu diesem Gedanken des Riskenausgleichs als Zweck des Rechtsinstitutes und ist daher folgerichtig, wenn es auch in solchen Fällen, in denen die Beitragsschuld wegen unklarer Rechtslage erst nach einem längeren Verfahren endgültig feststeht, für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft.

Auch das Argument, dass die in § 59 Abs. 1 ASVG vorgesehenen Zinsen ihrer Höhe wegen über die Abschöpfung eines allfälligen Nutzens hinausgingen, hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Vorerkenntnis widerlegt, sodass auch insoweit gem. § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen werden kann.

Es lässt somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt; sie war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wegen hinreichender Klärung der Rechtslage durch die Vorjudikatur konnte dies in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat geschehen.

Wien, am 17. November 1999

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