BVwG G306 2287904-1

BVwGG306 2287904-121.5.2024

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2287904.1.01

 

Spruch:

 

G306 2287904-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zahl XXXX , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2022 festgenommen und am XXXX .2022 in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z 3 und Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, wurde die Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht.

3. Am 12.12.2023 wurde die (Noch-) Exfrau des BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zeugenschaftlich einvernommen.

4. Mit Schreiben vom 11.12.2023, vom BF übernommen am 22.12.2023, forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

5. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.

6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 14.02.2024, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)

7. Mit am 04.03.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des BF, die gänzliche Behebung des Bescheides, in eventu die wesentliche Verkürzung des Aufenthaltsverbotes, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde, beantragt.

8. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 15.03.2024, Zahl G306 2287904-1/3Z, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Der BF konsumierte regelmäßig Alkohol. Er ist (noch) verheiratet und hat Kinder im Alter von XXXX , XXXX und XXXX Jahren.

1.2. Der BF wurde in Rumänien geboren und ist dort aufgewachsen.

Am 29.02.2016 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt.

1.3. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

 13.08.2015 – 30.11.2015 Nebenwohnsitz

 15.01.2016 – 24.10.2016 Nebenwohnsitz

 24.10.2016 – 10.04.2020 Hauptwohnsitz

 10.04.2020 – laufend Hauptwohnsitz

 XXXX .2022 – XXXX .2024 Nebenwohnsitz JA

 XXXX .2024 – laufend Nebenwohnsitz JA

1.4. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:

 13.08.2015 – 27.11.2015 Arbeiter

 25.01.2016 – 31.01.2017 Arbeiter

 01.02.2017 – 05.12.2017 Arbeitslosengeldbezug

 08.12.2017 – 29.05.2018 Arbeitslosengeldbezug

 31.05.2018 – 13.08.2018 Arbeitslosengeldbezug

 14.08.2018 – 19.02.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

 20.02.2019 – 12.07.2019 Arbeiter

 13.07.2019 – 01.09.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

 02.09.2019 – 03.09.2022 Arbeiter

1.5. Im Bundesgebiet weist der BF eine Verurteilung auf:

Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z 3 und Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner wurde der BF zur Zahlung von Schadenersatz an sein Opfer iHv € 6.000,00 verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum zwischen Oktober 2016 und XXXX .2022 gegen seine (Noch-)Ehefrau längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, deren autonome Lebensführung erheblich eingeschränkt und im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begangen hat, wobei die Gewalt länger als ein Jahr ausgeübt wurde, indem er

1. ihr zumindest dreimal pro Monat Ohrfeigen, Faustschläge und Fußtritte gegen den Körper versetzte, sie auf das Bett im Schlafzimmer warf, ihr die Bekleidung vom Körper riss, sie im Dekolletèbereich biss und gegen ihren Willen einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, wobei es manchmal aufgrund seiner Alkoholisierung nur beim Versuch blieb, weil es zu keiner Erektion kam;

2. zumindest einmal monatlich gegen den Willen der (Noch-)Ehefrau und nach vorangegangener Einschüchterung, nämlich durch Schläge, einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte, wobei sie ihm davor zu verstehen gab, diesen nicht zu wollen;

3. mehrfach pro Monat mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte „Ich schmeiße dich aus dem 4. Stock, ich bringe dich um, ich stech dir ein Messer rein“, oder durch ähnliche Formulierungen;

4. sie mehrfach pro Woche schlug, wodurch sie immer wieder Hämatome erlitt.

Als mildernd wurden vom Gericht der bisher ordentliche Lebenswandel und das weitgehende reumütige Geständnis und als erschwerend der (über ein Jahr weit hinausgehende) lange Tatzeitraum und die Tatbegehung gegen die eigene Ehefrau gewertet. Die teils vorliegende Enthemmung des BF durch Alkohol wurde nicht mildernd berücksichtigt, da dem BF vorzuwerfen sei, dass er trotz jahrelanger Kenntnis seines gewalttätigen Verhaltens nach erfolgtem Alkoholkonsums, dennoch getrunken habe und alkoholisiert seine Frau geschlagen, bedroht und sexuelle Übergriffe gegen sie gesetzt habe.

Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben, der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht.

Begründend führte das OLG aus, dass die vom LG angenommenen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des BF dahingehend zu ergänzen seien, dass die zweifache Deliktsqualifikation zusätzlich als erschwerend zu werten sei. Weiters falle aggravierend ins Gewicht, dass der BF die strafbare Handlung für zumindest eine minderjährige Person, nämlich für seinen XXXX -jährigen Sohn, wahrnehmbar gegen eine ihm nahestehende Person begangen habe. Dem Einwand des BF, das LG habe nicht mildernd berücksichtigt, „dass es bei vielen Taten nur beim Versuch“ geblieben sei, sei zu entgegen, dass der BF tatsächlich wegen des vollendeten Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung schuldig erkannt worden sei, es sohin hinsichtlich der abgeurteilten Tat gerade nicht (teilweise) beim Versuch geblieben sei. Soweit der BF die Heranziehung bzw. Gewichtung des Erschwernisgrundes des § 33 Abs. 2 Z 2 StGB kritisiere, lege er nicht dar, weshalb dieser beim in Rede stehenden Delikt – das keine Tatbegehung innerhalb des Familienverbandes voraussetze – nicht zum Tragen kommen sollte. Wenn der BF unter Bezugnahme auf seine „Alkoholsucht“ ins Treffen führe, dass „nicht von einem über das deliktstypische Maß hinausgehende Gesinnungsunwert auszugehen“ sei, übergehe er, dass er seine Ehegattin – neben weiteren Tathandlungen – über einen Zeitraum von annähernd sechs Jahren drei Mal monatlich vergewaltigt habe. Die vom LG ausgemessene Sanktion erweise sich als wesentlich zu mild bemessen, um dem BF das Unrecht des von ihm über Jahre, insbesondere gegen die sexuelle Integrität seiner Ehefrau, gesetzten Verhaltens aufzuzeigen und ihn von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere gleichgelagerter Natur abzuhalten. Letztlich sei auch die Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche nicht im Recht.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und XXXX .2022 in die JA eingeliefert. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2026 (1/2) und der XXXX .2028 (2/3)).

1.6. Im Bundesgebiet leben die (Noch-)Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, die Söhne des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien und mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien. Der (Noch-)Ehefrau kommt die alleinige Obsorge für den mj. Sohn zu. Die (Noch-)Ehefrau lebt im gemeinsamen Haushalt mit den beiden jüngeren Söhnen. Weiters leben das Kind des ältesten Sohnes, die Schwester und der Schwager des BF im Bundesgebiet.

Nach den glaubhaften Angaben der (Noch-)Ehefrau des BF besteht zwischen dem BF und ihr sowie zu den Kindern seit der Inhaftierung kein Kontakt. Die Ehefrau des BF strebt offensichtlich auch die Ehescheidung an, ob diese bereits beantragt oder durchgeführt wurde, konnte nicht festgestellt werden.

1.7. Der BF war vor seiner Festnahme als Bauarbeiter mit einem monatlichen Nettoeinkommen iHv etwa € 1.600,00 erwerbstätig. Er verfügt über kein Vermögen und weist keine Schulden auf.

Der BF legte eine Einstellungszusage nach seiner Haftentlassung vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Muttersprache des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ferner liegt eine Kopie des rumänischen Reisepasses des BF im Akt ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 61).

Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand bzw. Alkoholkonsum und Leben im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Strafverfahren, wonach der BF Alkohol sogar als seine „Energiequelle“ beschrieben habe (AS 13).

Die Feststellung zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

2.2.3. Die Verurteilung folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG XXXX (AS 7ff) und des OLG XXXX (AS 37ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Die Feststellungen zu den Zeitpunkten seiner Festnahme im Bundesgebiet und den Terminen für die bedingte Entlassung beruhen auf der Vollzugsinformation der JA (OZ 4).

2.2.4. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen des LG XXXX , den im Akt einliegenden Auszügen aus dem ZMR sowie den Angaben der (Noch-)Ehefrau vor dem BFA. Diese führte aus, dass sich der BF nicht viel für die Kinder interessiert habe. Sie habe auf die Kinder aufgepasst. Der BF sei viel im Ausland unterwegs gewesen und habe sich nicht über die Kinder erkundigt. Auch sei er gegenüber den Kindern aggressiv gewesen. Sie wolle nicht mehr von ihm sprechen (AS 74). Es gebe keinen Kontakt zwischen dem BF und den Kindern und sei auch nicht geplant, den Kontakt wieder aufzunehmen. Das Verhältnis des BF zu den Kindern sei sehr kühl gewesen und habe der BF sie nie geliebt (AS 75). Sie wolle den BF nicht in der Haft besuchen und wolle sich scheiden lassen (AS 75).

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF auch in der Haft regelmäßigen telefonischen Kontakt zu zwei seiner in Österreich lebenden Söhne pflege. Seine Schwester besuche den BF regelmäßig in der Haft (AS 129). Diesbezüglich wurden keine Unterlagen vorgelegt.

2.2.5. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF ergeben sich aus den Ausführungen des LG XXXX (AS 11) sowie der vorgelegten Einstellungszusage (AS 153).

2.2.6. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt.

Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF konkrete Sachverhalte, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt mangels Rechtswissens faktisch an der Abgabe einer Stellungnahme gehindert gewesen zu sein, ist entgegenzuhalten, dass es dem BF damit nicht gelingt sein Schweigen vor der belangten Behörde zu rechtfertigen. Dem BF stand jederzeit die Möglichkeit offen, sich hilfesuchend an den Sozialen Dienst der Justizanstalt oder einen Rechtsanwalt bzw. seinen damaligen Strafverteidiger zu wenden. Zudem wäre es dem BF zumutbar gewesen, sich im Zweifel persönlich telefonisch oder schriftlich – auch unter der Nutzung seiner Muttersprache – an das BFA zu wenden. In Ermangelung konkreter gegenteiliger Behauptungen, lässt sich nicht feststellten, dass der BF sich um eine Beantwortung der Schreiben des BFA bemüht hat.

Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Wie oben bereits ausgeführt, hält sich der BF nachweislich seit dem Jahr 2015/2016 im Wesentlichen ununterbrochen, somit für einen Zeitraum von nunmehr etwa über acht Jahre, im Bundesgebiet auf.

Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ist nunmehr zu prüfen, ob der BF im Bundesgebiet womöglich ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat.

Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. […]

Zwar trifft es zu, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen kann, dass diesem in Österreich im Sinne des § 51 Abs. 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.8.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10)

Wie noch auszuführen sein wird, stellt das Verhalten des BF – vor dem Hintergrund der strafbaren Handlungen des BF im Bundesgebiet beginnend ab Oktober 2016 – eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr iSd § 55 Abs. 3 NAG iVm § 67 Abs. 1 FPG dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hat daher gemäß § 55 Abs. 3 NAG kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben.

Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).

„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG ) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

3.1.3. Gegenständlich wurde der BF wie oben unter Punkt 1.5. festgestellt im Bundesgebiet mit Urteil des LG XXXX XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung von Oktober 2016 bis XXXX .2022 – sohin einem Zeitraum von etwa sechs Jahren – gegenüber seiner (Noch-)Ehefrau zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie zur Leistung von € 6.000,00 an die privatbeteiligte Ehefrau verurteilt. Der BF wurde darin für schuldig befunden, im Zeitraum zwischen Oktober 2016 und XXXX .2022 gegen seine (Noch-)Ehefrau längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, deren autonome Lebensführung erheblich eingeschränkt und im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begangen zu haben, wobei die Gewalt länger als ein Jahr ausgeübt wurde, indem er ihr zumindest dreimal pro Monat Ohrfeigen, Faustschläge und Fußtritte gegen den Körper versetzte, sie auf das Bett im Schlafzimmer warf, ihr die Bekleidung vom Körper riss, sie im Dekolletèbereich biss und gegen ihren Willen einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, wobei es manchmal aufgrund seiner Alkoholisierung nur beim Versuch blieb, weil es zu keiner Erektion kam, zumindest einmal monatlich gegen den Willen der (Noch-)Ehefrau und nach vorangegangener Einschüchterung, nämlich durch Schläge, einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte, wobei sie ihm davor zu verstehen gab, diesen nicht zu wollen, mehrfach pro Monat mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte „Ich schmeiße dich aus dem 4. Stock, ich bringe dich um, ich stech dir ein Messer rein“, oder durch ähnliche Formulierungen und sie mehrfach pro Woche schlug, wodurch sie immer wieder Hämatome erlitt.

Das LG führte weiters aus, dass der BF mit seiner (Noch-)Ehefrau von Oktober 2016 bis XXXX .2022 mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Die beiden hätten oftmals Streit wegen des regelmäßigen Alkoholkonsums des BF, wegen finanzieller und Haushaltsangelegenheiten, wegen der Eifersucht des BF und aus anderen Gründen gehabt. Der BF habe seine (Noch-)Ehefrau im Zeitraum von Oktober 2016 bis XXXX .2022 regelmäßig, und zwar mehrfach pro Woche mit der flachen Hand und der Faust, teils gegen den Kopf und teils gegen den Körper, geschlagen. Die (Noch-)Ehefrau habe hierdurch immer wieder Hämatome am Kopf und Körper erlitten, was ihr Schmerzen verursacht habe. Der BF habe zu seiner (Noch-)Ehefrau im Zeitraum von Oktober 2016 bis XXXX .2022 regelmäßig, und zwar mehrfach pro Monat, auf aggressive Weise gesagt: „Ich schmeiße dich aus dem 4. Stock“, „Ich bringe dich um“, „Ich stech die ein Messer rein“, wobei er auch ähnliche Formulierungen verwendet habe. Die (Noch-)Ehefrau sei durch diese Drohungen in Angst versetzt worden. Der BF habe seine (Noch-)Ehefrau weiters im Zeitraum Oktober 2016 bis XXXX .2022 regelmäßig, und zwar mindestens drei Mal pro Monat, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er ihr Ohrfeigen, Faustschläge und Fußtritte gegen den Körper versetzt habe, sie auf das Bett im Schlafzimmer geworfen habe, ihr die Bekleidung vom Körper gerissen habe, ihre Beine mit seinen Händen auseinandergedrückt habe, sich auf sich gelegt habe, sie – auch noch während des Geschlechtsverkehrs – im Dekolletèbereich gebissen habe und gegen ihren Willen einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe, wobei es manchmal aufgrund seiner Alkoholisierung beim Versuch geblieben sei, weil es zu keiner Erektion gekommen sei. Der BF habe seine (Noch-)Ehefrau zudem zusätzlich in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt, indem er im Zeitraum von Oktober 2016 bis XXXX .2022 regelmäßig, und zwar zumindest ein Mal pro Monat, nach vorangegangener Einschüchterung, nämlich durch Schläge, einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchgeführt habe, wobei ihm seine (Noch-)Ehefrau davor jeweils zu verstehen gegeben habe, dass sie diesen nicht wolle. Aufgrund der angeführten Tathandlungen habe der BF im Zeitraum von Oktober 2016 bis XXXX .2022 eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung seiner (Noch-)Ehefrau dadurch bewirkt, dass das Opfer jahrelang nicht nur Gewalt und massive Drohungen, sondern auch eine Vielzahl von sexuellen Übergriffen erleben hätte müssen, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der vom Opfer konkret geschilderten Umstände (Angst-Haben, Aus-dem-Weg-gehen, Sich-Einsperren) eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung mit sich bringe. Der BF sei bei einer Vielzahl der angeführten Tathandlungen durch Alkohol enthemmt gewesen, wobei er dennoch jeweils zwischen Recht und Unrecht unterscheiden und nach dieser Einsicht handeln hätten können. Der BF sei vor seiner Festnahme trotz Alkoholisierung von über 3,5 Promille nach Einschätzung der einschreitenden Polizeibeamten „örtlich und zeitlich orientiert“ gewesen (AS 11ff, AS 23).

Der BF habe sich am Beginn der Hauptverhandlung zu sämtlichen Vorwürfen schuldig bekannt, wenngleich er seine Verantwortung bei einigen Tathandlungen in der Folge heruntergespielt habe. Er habe zugestanden, das Opfer regelmäßig mit der flachen Hand und der Faust geschlagen, sie auch getreten und sogar den Gürtel gezogen zu haben. Er habe seine (Noch-)Ehefrau drei oder vier Mal pro Monat geschlagen. Er habe auch gestanden, blaue Flecken bei ihr verursacht zu haben. Auch habe der BF gestanden, die Drohungen ausgesprochen zu haben und habe seine (Noch-)Ehefrau Angst vor ihm gehabt. Zum ehelichen Sexualleben habe der BF angegeben, zwei Mal pro Woche habe der Geschlechtsverkehr stattgefunden, er habe seine (Noch-)Ehefrau „gut zureden“ und es „überzeugen“ müssen, er habe sie auch zum Sex gezwungen und sie teils ausgezogen. Er habe gewusst, dass das Opfer den Geschlechtsverkehr nicht habe vornehmen wollen, habe dann aber darauf bestanden. Teils habe er sie „mitgezogen“ und in das Schlafzimmer gebracht. Auch habe der BF zugestanden, seiner (Noch-)Ehefrau vor dem Geschlechtsverkehr Ohrfeigen versetzt zu haben. Er sei in den letzten zwei bis drei Jahren vom Opfer sexuell zurückgewiesen worden. Die Schläge sowie Drohungen durch den Angeklagten sowie die Hämatome bei der (Noch-)Ehefrau seien im Rahmen der Strafverhandlung auch von zwei Söhnen bestätigt worden. Die Schwester und der Schwager des BF hätten im Rahmen des Strafprozesses versucht, die (Noch-)Ehefrau des BF in ein schlechtes Licht zu rücken und den BF positiv darzustellen (AS 13ff).

Als mildernd wurden vom Gericht der bisher ordentliche Lebenswandel und das weitgehende reumütige Geständnis und als erschwerend der (über ein Jahr weit hinausgehende) lange Tatzeitraum und die Tatbegehung gegen die eigene Ehefrau gewertet. Die teils vorliegende Enthemmung des BF durch Alkohol wurde nicht mildernd berücksichtigt, da dem BF vorzuwerfen sei, dass er trotz jahrelanger Kenntnis seines gewalttätigen Verhaltens nach erfolgtem Alkoholkonsums, dennoch getrunken habe und alkoholisiert seine Frau geschlagen, bedroht und sexuelle Übergriffe gegen sie gesetzt habe.

Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben, der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht. Begründend führte das OLG aus, dass die vom LG angenommenen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des BF dahingehend zu ergänzen seien, dass die zweifache Deliktsqualifikation zusätzlich als erschwerend zu werten sei. Weiters falle aggravierend ins Gewicht, dass der BF die strafbare Handlung für zumindest eine minderjährige Person, nämlich für seinen XXXX -jährigen Sohn, wahrnehmbar gegen eine ihm nahestehende Person begangen habe. Dem Einwand des BF, das LG habe nicht mildernd berücksichtigt, „dass es bei vielen Taten nur beim Versuch“ geblieben sei, sei zu entgegen, dass der BF tatsächlich wegen des vollendeten Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung schuldig erkannt worden sei, es sohin hinsichtlich der abgeurteilten Tat gerade nicht (teilweise) beim Versuch geblieben sei. Soweit der BF die Heranziehung bzw. Gewichtung des Erschwernisgrundes des § 33 Abs. 2 Z 2 StGB kritisiere, lege er nicht dar, weshalb dieser beim in Rede stehenden Delikt – das keine Tatbegehung innerhalb des Familienverbandes voraussetze – nicht zum Tragen kommen sollte. Wenn der BF unter Bezugnahme auf seine „Alkoholsucht“ ins Treffen führe, dass „nicht von einem über das deliktstypische Maß hinausgehende Gesinnungsunwert auszugehen“ sei, übergehe er, dass er seine Ehegattin – neben weiteren Tathandlungen – über einen Zeitraum von annähernd sechs Jahren drei Mal monatlich vergewaltigt habe. Die vom LG ausgemessene Sanktion erweise sich als wesentlich zu mild bemessen, um dem BF das Unrecht des von ihm über Jahre, insbesondere gegen die sexuelle Integrität seiner Ehefrau, gesetzten Verhaltens aufzuzeigen und ihn von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere gleichgelagerter Natur abzuhalten. Letztlich sei auch die Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche nicht im Recht.

Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft.

Ausgehend von den, der gegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden, Straftaten des BF gegenüber seiner (Noch-)Ehefrau und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild kann jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des BF jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellt.

Er hat über einen Zeitraum von etwa sechs Jahren in regelmäßigen Abständen seine Ehefrau gefährlich bedroht, ihr gegenüber körperliche Gewalt ausgeübt, sie dadurch verletzt und auch misshandelt sowie vergewaltigt wobei sich auch die (damals beiden) minderjährigen Söhne im gemeinsamen Haushalt befanden und auch dieser Umstand den BF nicht von seinen Handlungen abhalten konnte. Der BF hat somit massiv in die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Integrität seiner eigenen Ehefrau eingegriffen.

So hat auch der VwGH bereits ausgesprochen, dass unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" (iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG) nur Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Insofern ist Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall StGB vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418)

Zudem hat der VwGH im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit festgestellt, die dem Grunde nach selbst gegenüber einem im Bundesgebiet von klein auf aufgewachsenen und langjährig rechtmäßig niedergelassenen Fremden die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246) und attestiert dieser dem Täter eines solchen Verbrechens eine große Gefährdung öffentlicher Interessen (vgl. VwGH 11.12.2007, 2006/18/0227).

Die Taten des BF stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

Ferner lässt die Argumentation des BF nicht erkennen, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat. Wenn der BF sich auch vor dem Strafgericht geständig zeigte, so lässt er im gegenständlichen Verfahren Reue gänzlich vermissen. In seiner Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, er befinde sich zum ersten Mal in Haft. Er wolle nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder ein normales und geordnetes Leben aufnehmen und insbesondere für seine Söhne ein guter Vater sein (As 127). Aus den Ausführungen sind weder Reue noch Einsicht ersichtlich. Letztlich lässt der BF mangels Eingehens auf seine Taten keine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung erkennen.

Insbesondere sind der lange Tatzeitraum von etwa sechs Jahren, die Tatbegehung gegen die eigene Ehefrau und der Umstand, dass die Taten des BF auch für seine Söhne, insbesondere den mj. Sohn, wahrnehmbar ausgeübt wurden, zu beachten. Es kann im Fall des BF auch nicht ausgeschlossen werden, dass er dieses Verhalten im Rahmen einer anderen Beziehung oder bei einem allfälligen Zusammentreffen mit seiner (Noch-)Ehefrau wiederholt.

Auch kann allein aus dem seit der letzten Straftat des BF vergangenen vorfallfreien Zeitraum, nichts für ein Wohlverhalten des BF in Zukunft gewonnen werden. Der BF befindet sich seit September 2022 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte Freiheitsstrafe von acht Jahren ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

3.1.4. Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Zwar halten sich Familienangehörige des BF, in Form der (Noch-)Ehefrau, der drei Söhne, der Schwester und des Schwagers des BF im Bundesgebiet auf, jedoch ist diesbezüglich auszuführen, dass der BF jahrelang Gewalt gegen seine Ehefrau ausgeübt hat, welche auch für seine Söhne wahrnehmbar war, sich die Ehefrau scheiden lassen will, seit der Inhaftierung des BF im September 2022 kein gemeinsamer Haushalt mit der Ehefrau und den Kindern besteht und betreffend seine Schwester und den Schwager kein über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen ist. Die familiären Bindungen des BF haben überdies letztlich angesichts des von der BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. Der BF befindet sich seit September 2022 – sohin seit mehr als eineinhalb Jahren – in Haft, was eine Relativierung der in Österreich bestehenden Bezüge verwirklicht. Auch der Umstand, dass die Schwester des BF diesen laut seinen eigenen Angaben regelmäßig in der Justizanstalt besucht, vermag daran nichts zu ändern. Kontakte während aufrechtem Strafvollzug vermögen aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl (vgl. §§ 93 f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranreichen.

Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin sein Familienleben aufs Spiel setzt.

Es ist davon auszugehen, dass der BF auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu im Bundesgebiet lebenden Angehörigen durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach Rumänien oder in einen anderen Mitgliedsstaat weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet.

Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seinem minderjährigen Sohn ist nach § 9 BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP , S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.").

Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)

Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 24 Rz 33).

Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).

Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass zwei Söhne des BF bereits volljährig und der minderjährige Sohn des BF beinahe XXXX Jahre alt ist und seit über eineinhalb Jahren kein gemeinsamer Haushalt besteht. Nach den glaubhaften Angaben der Ehefrau des BF haben weder sie noch die Kinder Kontakt zum BF. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der BF über sechs Jahre hinweg gegen seine Ehefrau fortgesetzt Gewalt ausübte, obwohl sie im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern lebten, bei den Straftaten des BF (zumindest teilweise) anwesend waren und diese für die Kinder wahrnehmbar waren.

Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung des mj. Sohnes des BF ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit den Kindern dauerhaft zusammenlebt, gesichert.

Der BF ging ab August 2015 bis zu seiner Inhaftierung im September 2022 – sohin in einem Zeitraum von etwa sieben Jahren – Erwerbstätigkeiten von insgesamt etwa vier Jahren und acht Monaten nach. Demgegenüber steht insgesamt ein Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten, in welchem der BF Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog. Der Besuch von Deutschkursen, eine ehrenamtliche Tätigkeit oder die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurden vom BF nicht einmal behauptet.

Angesichts der Aufenthaltsdauer ist durchaus davon auszugehen, dass der BF über entsprechende Freund- und Bekanntschaften im Bundesgebiet verfügt. Eine darüberhinausgehende Integration wurde weder substantiiert vorgebracht, noch ist eine solche sonst hervorgekommen.

Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf schwere der Straftaten des BF gravierenden Fehlverhaltens ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung von strafbaren Handlungen geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF im Herkunftsstaat nicht (erneut) eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen sowie in einem anderen Mitgliedstaat der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.5. Die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig. Das Ausmaß der Freiheitsstrafe übersteigt mit acht Jahren die in § 67 Abs. 3 Z 1 FPG festgelegte Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zeugt von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat des BF.

Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF massiv strafrechtlich in Erscheinung trat, er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde und es zumal es gerade auch im Hinblick auf den minderjährigen Sohn – aus dem Strafurteil lässt sich auch ableiten, dass für diesen die Auseinandersetzungen jedenfalls wahrnehmbar waren – erforderlich scheint, dass der BF sein Gewaltproblem nachhaltig überwindet. Im gegenständlichen Verfahren lässt der BF Reue und Schuldeinsicht gänzlich vermissen. Bemühungen im Hinblick auf eine Gewaltprävention wurden vom BF ebenfalls nicht vorgebracht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:

3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).

Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten – die jahrelange Gewaltdelikte gegen die Ehefrau sind – es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit und sexuelle Integrität von Menschen in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF keine Unrechtseinsicht zeigt und eine Wiederholungsgefahr der gegenüber seiner (Noch-) Ehefrau ausgeübten Gewalt allenfalls im Rahmen von aufkommenden Streitigkeiten über die Scheidung und Obsorge für den gemeinsamen minderjährigen Sohn jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte.

Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der BF mit krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist.

Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.

Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 15.03.2024 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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