1. Kein Beihilfenanspruch für ein Studium des Kindes in einem Drittstaat 2. Beihilfenanspruch für das Kind während eines im Rahmen des Drittstaats-Studiums absolvierten Auslandsjahres in einem EU-Staat
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103985.2025
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Beste & Partner Steuerberatung GmbH, Hub 1, 3071 Böheimkirchen, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. September 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfen für ***Name Sohn*** für den Zeitraum 09/2023 bis 09/2025, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Monats September 2025 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Zeiträume September 2023 bis August 2025 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Beihilfenbezieher", "Kindesvater" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) sei unter anderem Kindesvater von ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM03***; in der Folge auch als "Sohn" oder "Kind" bezeichnet) und habe für das Kind in der beschwerdegegenständlichen Zeit von September 2023 bis September 2025 die Familienbeihilfe bezogen.
Mit Rückforderungsbescheid vom 30. September 2025 habe das Finanzamt von dem Kindesvater die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum September 2023 bis September 2025 zurückgefordert, weil sich das Kind ständig im Ausland aufhalte.
Am 04. Oktober 2025 habe der Beihilfenbezieher eine Beschwere eingebracht und insbesondere vorgebracht, dass das Auslandsstudium des Sohnes des Bf. auch ein "Auslandsjahr" in ***EU-Staat*** beinhalte. Das Kind wäre seit dem 21. Mai 2025 (Zitat:) "dauerhaft in Österreich ansässig" und werde sich in der Zeit von 01. September 2025 bis 12. Juni 2026 in ***EU-Staat*** aufhalten.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13. Oktober 2025 habe das Finanzamt die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen und insbesondere begründend ausgeführt, dass das Auslandsstudium des Sohnes des Bf. durch den Aufenthalt des Kindes in ***EU-Staat*** nicht unterbrochen werde.
Diese BVE sei dem Bf. am 21. Oktober 2025 zugestellt worden. Am 28. Oktober 2025 habe der Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die Rückkehr des Kindes nach Österreich am 21. Mai 2025 und durch den an den Österreichurlaub anschließenden Aufenthalt in ***EU-Staat*** ab dem 01. September 2025 ein gewöhnlicher Aufenthalt in der EU ab Juni 2025 begründet worden sei.
Mit Vorlagebericht vom 04. Dezember 2025 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** ist unter anderem Kindesvater von ***Name Sohn*** und hat für das Kind in der beschwerdegegenständlichen Zeit von September 2023 bis September 2025 die Familienbeihilfe bezogen.
Der Sohn des Beihilfenbeziehers ist am ***TT. Monat*** 2003 geboren und war im beschwerdegegenständlichen Rückforderungszeitraum sohin volljährig.
Das Kind absolviert beginnend mit September 2023 bis voraussichtlich Juni 2027 ein Studium am ***Name College Stadt*** als "Vollzeit-Austauschstudent". Dieses Studium umfasst auch ein Auslandsstudienjahr in ***EU-Staat***.
Das Kind ist während des Auslandsstudiums nicht beim Kindesvater haushaltszugehörig, der Kindesvater hat für seinen Sohn aber die überwiegenden Unterhaltskosten getragen.
Am 21. Mai 2025 kehrte der Sohn des Bf. nach Österreich zurück und verbrachte in Österreich seine seinen Urlaub. Eine Berufsausbildung absolvierte das Kind während seines Aufenthaltes in Österreich in der Zeit von 21. Mai 2025 bis 01. September 2025 nicht.
Am 01. September 2025 begann der Sohn des Bf. im Rahmen seines Studiums am ***Name College Stadt*** mit seinem Auslandsstudienjahr in ***EU-Staat***.
2. Beweiswürdigung
Das der Bf. der Kindesvater des Kindes ist, der Sohn des Bf. am ***TT. Monat*** 2003 geboren ist, das Kind beginnend mit September 2023 bis voraussichtlich Juni 2027 als Vollzeit-Austauschstudent ein Studium am ***Name College Stadt*** absolviert, das Kind zum Studienbeginn bereits volljährig war und der Bf. für seinen Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen hat, ergibt sich aus dem Beihilfenakt und ist unstrittig.
Dass das Kind während des Auslandsstudiums nicht beim Bf. haushaltszugehörig (gewesen) ist, der Kindesvater aber den überwiegenden Unterhalt für seinen Sohn getragen hat, ergibt sich aus den seitens des Bf. vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.
Dass der Sohn des Bf. am 21. Mai 2025 nach Österreich eingereist ist, in Österreich seinen Urlaub verbracht hat und am 01. September 2025 das im Rahmen seines Studiums am ***Name College Stadt*** zu absolvierende Auslandsjahr in ***EU-Staat*** begonnen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. und den durch den Bf. vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.
Dass der Sohn des Bf. während seines Urlaubsaufenthaltes in Österreich keine Berufsausbildung absolviert hat, hat das BFG den Ausführungen des Bf. folgend, wonach das Kind in Österreich seinen Urlaub verbracht hat, und in Ermangelung eines entgegenstehenden Vorbringens seitens der Verfahrensparteien in freier Beweiswürdigung festgestellt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
A. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Nach dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang. Die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (wobei diese Konnexität bei einer allgemeinbildenden Schulausbildung nicht vorliegen muss) und die Ausbildung muss überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (in diesem Sinne Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar2, § 2 Rz 36).
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; 28.11.2007, 2007/15/0055; 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0178).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 337, und VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; 20.10.1993, 91/13/0175). Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert nicht, dass der Aufenthalt freiwillig genommen wird (vgl. Ritz, BAO6, § 26 Rz 14).
Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des VwGH "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, zum Ausdruck gebracht, dass gegen eine Vorschrift, die bewirkt, dass Personen, die im Ausland (Drittland) lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, keine Familienbeihilfe gewährt wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetzgeber wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht, wenn er hiefür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht. Die geltende Rechtslage schließe es nicht von vornherein aus, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Der VwGH hat sich in der Folge im Erkenntnis vom 27.4.2005, 2002/14/0050, ebenfalls für die einkommensteuerliche Berücksichtigung derartiger Unterhaltszahlungen (im Wege der außergewöhnlichen Belastung) ausgesprochen (z.B. der Pauschalbetrag für "auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988).
Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit (aus dem Vereinigten Königreich; in der Folge als "UK" bezeichnet) zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland (UK) nicht unterbrochen wurde (VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; 20.6.2000, 98/15/0016; 8.6.1982, 82/14/0047; 28.11.2002, 2002/13/0079; 2.6.2004, 2001/13/0160).
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht nur insoweit, als EU-/EWR-Recht einen solchen Anspruch vorsieht.
Ein einjähriger Schulbesuch im Ausland führt zu einem ständigen Auslandsaufenthalt, der auch durch das etwaige Verbringen der Schulferien in Österreich im Haushalt der Eltern nicht unterbrochen wird (vgl. auch Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem Drittland, UFS-Journal 2011, 371). Als Dauer des High-School-Besuchs des Kindes in den USA erklärte der Bf. selbst das gesamte Schuljahr 2014/2015. Durch diese Ausbildung in den USA hatte das Kind im hier maßgeblichen Zeitraum "ab September 2014" bis zur Rückkehr nach Österreich im Juni 2015 seinen ständigen Aufenthalt in einem Drittstaat, wodurch der im § 5 Abs 3 FLAG 1967 normierte Ausschlussgrund für eine Beihilfengewährung für diesen Zeitraum vorliegt (BFG 3.1.2019, RV/5101253/2015 sowie ähnlicher Sachverhalt BFG 31.3.2019, RV/7101328/2016).
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Der Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge als "VO 883/2004 " bezeichnet) lautet:
"Artikel 7
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat."
Der Art. 11 Abs. 1 bis 3 der VO 883/2004 lautet:
"Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats."
Die Art. 67 und 68 der VO 883/2004 lauten:
"Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Artikel 68
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist."
Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge als "VO 987/2009 " bezeichnet) lautet auszugsweise:
"Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird."
Nach dem in Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der VO 987/2009 normierten Anwendungsvorrang werden innerstaatliche gesetzliche Regelungen insoweit verdrängt, als sie der Anwendung der Artikel 67 und 68 der VO 883/2004 entgegenstehen (z.B. VwGH 24.06.2021, Ro 2018/16/0040; VwGH 19.3.2013, 2010/15/0065, VwSlg 8795 F/2013; und VwGH 17.4 2008, 2008/15/0064).
Gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird insbesondere beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (z.B. VwGH 24.3.1994, 92/16/0031; VwGH 25.9.1997, 97/16/0067; VwGH 24.10.2001, 2000/17/0017; VwGH 24.2.2005, 2004/16/0232; BFG 11.10.2024, RV/7101873/2015).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
B. Zeitraum September 2023 bis Mai 2025
Im Zeitraum September 2023 bis Mai 2025 hat der Sohn des Bf. unstrittig am ***Name College Stadt*** studiert und war während dieser Zeit ständig im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Ausland (UK) aufhältig. Bei dem UK handelt es sich seit dem "BREXIT" (seit dem 31. Jänner 2020) um einen Drittstaat.
Das Kind war von September 2023 bis Mai 2025 (ca. 21 Monate lang) und daher ständig im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Ausland aufhältig und wird dieser ständige Auslandsaufenthalt auch durch eventuelle Urlaube in Österreich nicht unterbrochen.
Da sich das Kind sohin im Zeitraum September 2023 bis Mai 2025 ständig im Ausland, nämlich im UK (einem Drittstaat) aufgehalten hat, stand dem Bf. für seinen Sohn für den Zeitraum September 2023 bis Mai 2025 ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu und erfolgte für diesen Zeitraum die Rückforderung der Beihilfen und Kinderabsetzbeträge zu Recht.
Die Beschwerde des Bf. war daher in Ansehung des Zeitraumes September 2023 bis Mai 2025 als unbegründet abzuweisen.
C. Juni 2025 bis August 2025:
Während seines Auslandsstudiums am ***Name College Stadt*** ist der Sohn des Bf. am 21. Mai 2025 nach Österreich eingereist und hat in der Folge bis 31. August 2025 seinen Sommerurlaub in Österreich verbracht. Einer Berufsausbildung ist das Kind während seines Urlaubes in Österreich nicht nachgegangen.
Dieser Sommerurlaub in Österreich unterbricht das Auslandsstudium des Sohnes des Bf. am ***Name College Stadt*** ebensowenig, wie das im Rahmen des Studiums absolvierte Auslandsjahr in ***EU-Staat***. Das Studium am ***Name College Stadt*** wird nach den seitens des Bf. vorgelegten Unterlagen nicht unterbrochen, auch wenn im Rahmen dieses Studiums ein Auslandsjahr absolviert wird, was insbesondere daraus zu ersehen ist, dass das Studium am ***Name College Stadt*** nach der Absolvierung des Auslandsjahres im UK fortgesetzt wird.
Der Urlaub in Österreich stellt auch deswegen keinen anspruchsbegründenden Zeitraum für den Bezug der österreichischen Familienbeihilfe dar, weil das Kind in der Zeit von Juni 2025 bis August 2025 keiner Berufsausbildung in Österreich nachgegangen ist.
Auch die Art. 67 und 68 der VO 883/2004 und der Art. 60 Abs. 1 der VO 987/2009 sind im beschwerdegegenständlichen Fall in Ansehung des Zeitraumes Juni 2025 bis August 2025 nicht anwendbar, weil der Sohn des Bf. ein Auslandsstudium in einem Drittstaat betreibt und das Kind in der Zeit von Juni 2025 bis August 2025 nicht in einem anderen EU-Staat, sondern in Österreich aufhältig ist. Da kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen EU-Staat vorliegt, ist auch ein Anwendungsbereich für die Art. 67 und 68 der VO 883/2004 und den Art. 60 Abs. 1 der VO 987/2009 nicht gegeben.
Da ein Urlaub in Österreich das Auslandsstudium des Kindes am ***Name College Stadt*** nicht unterbricht und während des Urlaubes des Sohnes des Bf. in Österreich keine für die österreichische Familienbeihilfe anspruchsbegründende Berufsausbildung seitens des Kindes absolviert worden ist, stand dem Bf. für seinen Sohn in der Zeit von Juni 2025 bis August 2025 ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu.
Die Beschwerde des Bf. war daher in Ansehung des Zeitraumes Juni 2025 bis August 2025 als unbegründet abzuweisen.
D. September 2025:
Wie oben wiederholt ausgeführt, besteht gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Wie ebenfalls unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen aus Judikatur" dargelegt, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, nur insoweit, als EU-/EWR-Recht einen solchen Anspruch vorsieht.
Nach den Bestimmungen der Art. 7, 11, 67 und 68 der VO 883/2004 stehen zusammengefasst Familienleistungen auch für Kinder zu, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen. Da gemäß Art. 60 der VO 987/2009 den Bestimmungen der Grundverordnung (sohin den Art. 7, 67 und 68 der VO 882/2004 ) ein Anwendungsvorrang zukommt, wird die innerstaatliche Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 insoweit verdrängt, als der Wohnort des Kindes in ***EU-Staat*** nicht als ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland anzusehen ist.
Da das Kind während seines Auslandsjahres in ***EU-Staat*** beim Kindesvater nicht haushaltszugehörig ist, steht dem Bf. ein Beihilfenanspruch für seinen Sohn unter anderem nur dann zu, wenn er den überwiegenden Unterhalt für das Kind getragen hat, was der Bf. durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen hat. Dass die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten auch bei grenzüberschreitenden EU-Sachverhalten zu beachten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 24.2.2010, 2009/13/0240; VwGH 24.2.2010, 2009/13/0241; VwGH 24.2.2010, 2009/13/0243; VwGH 19.4.2007, 2004/15/0049, VwSlg 8225 F/2007).
Da die Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 durch die Art. 7, 11, 67 und 68 VO 883/2004 i.V.m. Art. 60 VO 987/2009 verdrängt wird, hat die belangte Behörde in Ansehung des Monats September 2025 einen Beihilfenanspruch des Bf. für seinen Sohn zu Unrecht deswegen verneint, weil sich das Kind in Folge seines Studiums am ***Name College Stadt*** während des Auslandsjahres in ***EU-Staat*** ständig im Ausland aufhalten würde.
Der Beschwerde des Bf. war daher in Ansehung des Monats September 2025 teilweise Folge zu geben und der angefochtene Rückforderungsbescheid in Ansehung dieses Monats aufzuheben.
E. Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.2.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen war die Familienbeihilfe vom Beihilfenbezieher rückzufordern. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht auch dann, wenn dem Finanzamt alle Unterlagen übermittelt worden wären oder sind und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiterbezahlt hat.
Nachdem der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Familienbeihilfen zu Unrecht bezogen hat, erfolgte die Rückforderung durch die belangte Behörde zu Recht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu dem Umstand, dass für Kinder, die sich ständig in einem Drittstaat aufhalten, kein Beihilfenanspruch besteht, existiert eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Zu dem Umstand, dass ein Auslandsaufenthalt eines Kindes in einem Drittstaat durch einen Urlaub in Österreich nicht unterbrochen wird, besteht ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen in Ansehung dieser Umstände nicht vor.
Dass die Bestimmungen der VO 883/2004 und VO 987/2009 nur auf Sachverhalte Anwendung finden, bei denen mehr als einen EU-Staat involviert ist, und dass den EU-Verordnungen ein Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichen Bestimmungen zukommt, ergibt sich einerseits unmittelbar aus diesen Verordnungen und besteht zu diesen Rechtsfragen ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen in Ansehung dieser Umstände nicht vor.
Zu dem Umstand, dass für ein Kind, das sich in einem EU-Staat aufhält, ein Beihilfenanspruch nur dann besteht, wenn der in Österreich lebende Elternteil die Unterhaltskosten für das in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Kind überwiegend trägt, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch in Ansehung dieser Unterhaltskostentragung nicht vor.
Zu dem Umstand, dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen verschuldensunabhängig zurückzuzahlen sind, besteht eine ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis wiederum nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Rückzahlungsverpflichtung nicht zu ersehen.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 11. Februar 2026
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: | VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078 |
