VwGH 2005/15/0080

VwGH2005/15/008023.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der D in S, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Februar 2005, GZ. RV/0255-W/05, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §26 Abs1;
FamLAG 1967 §26 Abs4;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
FamLAG 1967 §26 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. August 2003 bis 31. Jänner 2004 zurückgefordert. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin für ihre Kinder Darius, geboren am 5. Dezember 1997, Dacian, geboren am 8. April 2000, Dariana, geboren am 4. Juni 2001, und David, geboren am 11. Mai 2003, die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge im Streitzeitraum zu Unrecht bezogen habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht österreichische Staatsbürgerin und habe sich im maßgeblichen Zeitraum noch keine 60 Monate in Österreich aufgehalten. Sie sei vom 22. April 2002 bis 14. August 2002 und vom 16. August 2002 bis 24. Oktober 2002 in Dienstverhältnissen gestanden; vom 25. Oktober 2002 bis 6. Juli 2003 habe sie Wochengeld und ab 7. Juli 2003 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Im Streitzeitraum sei sie ohne Beschäftigung gewesen; sie habe weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit noch Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen.

Was den Hinweis auf § 26 Abs. 4 FLAG betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nur dann anwendbar sei, wenn noch kein Rückforderungsbescheid erlassen worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die in Rede stehenden Beträge gutgläubig bezogen und verbraucht. Ihr sei in keiner Phase des Bezuges der gegenständlichen Beträge bewusst gewesen, dass ihr diese allenfalls nicht zustehen könnten.

Die Rückzahlungspflicht stützt sich auf § 26 Abs. 1 FLAG. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 96/15/0001, mit weiteren Nachweisen). Die Berufung der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, 96/12/0227, geht insofern fehl, als in dem genannten Verfahren die Rückforderung gemäß § 26 Abs. 2 FLAG in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 erfolgte.

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, sie habe § 26 Abs. 4 FLAG rechtswidrig angewendet. Die Rückforderung der in Rede stehenden Beträge sei unbillig, die belangte Behörde hätte daher von der Rückforderung dieser Beträge Abstand nehmen müssen.

Auch damit verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Nach § 26 Abs. 4 FLAG sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Diese Bestimmung räumt der jeweiligen Partei des Verwaltungsverfahrens aber keinen Anspruch auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ein (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 97/15/0196, mit weiteren Nachweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Unbilligkeit der Rückforderung beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 236 BAO nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. September 2005

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