UFS RV/0255-W/05

UFSRV/0255-W/0523.2.2005

Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld liegen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und keine Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung vor.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0080 eingebracht. Mit Erk. v. 23. 9. 2005 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. August 2003 bis 31. Jänner 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Berufungswerberin (Bw.) für ihre Kinder, die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. August 2003 bis 31. Jänner 2004 zu Unrecht bezog.

Das Finanzamt erließ am 25. Februar 2004 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag und begründete diesen wie folgt:

"§ 3 (1): Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen. Da Sie bis 6.7.2003 Wochengeld bezogen haben und ab 7.7.2003 Kinderbetreuungsgeld beziehen, ist die Familienbeihilfe ab 1.8.2003 nicht gebührlich."

Die Bw. erhob mit Schreiben vom 25. März 2004 Berufung und begründete diese wie folgt:

"Ich bin verheiratet und Mutter von vier mj. Kindern, das Kleinste ist 10 Monate alt.

Mein Ehemann wurde am 11.11.2002 mit einem 3-jährigen Aufenthaltsverbot belegt, weil er sich von einer Österreicherin adoptieren lassen wollte um einer geregelten Arbeit hier in Österreich nachgehen zu können und uns zu ernähren.

Das ganze Verfahren wurde von einem Wiener Rechtsanwalt durchgeführt, der entsprechende Kosten verrechnete. Mein Mann als auch ich haben dem Advokaten vertraut, da wir uns mit komplizierten österr. Gesetzen nicht auskennen. Daher meinen wir, dass nicht mein Mann des Landes verwiesen sein sollte, sondern der Advokat bestraft werden sollte, welcher die Gutgläubigkeit eines Klienten ausgenützt hat. Es mag für meine Familie zwar die Optik getrübt sein, doch es konnte niemand wissen, dass wir von einem österr. Advokaten reingelegt wurden.

Die ganze Familie leidet nunmehr seit 2 Jahren unter dieser Angelegenheit und es ist auch nicht fair, dass die Kinder, gerade in den ersten 3 Lebensjahren, in denen beide Elternteile am größten benötigt werden, vom Vater getrennt wurden.

Es stimmt schon sehr traurig, wie mit Fremden in diesem doch gegenüber Rumänien sehr schönen Land, umgegangen wird.

Für die Behörde ist, und das ist vielen vollkommen unverständlich, der Schutzbedarf der pers. Angelegenheiten (§ 37 FRG 1997) nicht so massiv bedroht.

Sämtliche bisher eingebrachten Berufungen wurden von der Si-Dion NÖ. abgelehnt, die letzte am 11.12.2003.

Auch Anträge auf Wiedereinreise, Familienzusammenführung usw. wurden wegen entschiedener Sache abgelehnt. Das, so meine ich, ist ungebührlich und unbillig.

Es ist logisch und nachvollziehbar, dass ich mich um die Kinder mit ohnehin an finanziellen Mitteln unterhalb der Armutsgrenze befassen muss, da ich niemand für die Kinder habe, der auf diese aufpassen würde, sodass ich auch derzeit keiner Arbeit nachgehen darf, und somit auch alleinerziehende Mutter ohne jegliche Hilfe bin.

Der Bezug der Familienbeihilfe war daher auch unter diesen Umständen rechtens und keinesfalls nicht gebührlich.

Gemäß § 26 Abs. 4 FLAG sind die Oberbehörden ermächtigt in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des "unrechtmäßigen" Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

Gem. § 212a BAO ersuche ich um Aussetzung bis die Berufung erledigt ist, da eine Einbringung des Betrages für mich eine erhebliche Härte darstellen würde, da ich mit meinen Kindern unisono unter dem Existenzminimum leben muss.

Ich bin zwar nur eine Rumänin, doch dann hätten uns die Behörden auch von vornherein exakt beraten müssen..."

Das Finanzamt erließ am 14. Jänner 2005 eine abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie folgt:

"§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

Abs. 2: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.Nr. 78/1974.

Abs. 3: Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1) nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt.

§ 26 Abs. 4 FLAG 1967: Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

Sie bezogen von 7.7.2003 bis 2.5.2004 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Weiters haben Sie sich noch nicht für mindestens sechzig Kalendermonate ständig im Bundesgebiet aufgehalten, noch erfüllt der andere Elternteil die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3."

Die Bw. stellte am 2. Februar 2005 fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründet diesen wie folgt:

"Die mir am 18. Jänner 2005 zugestellte Berufungsvorentscheidung.... ist weder in sachlicher noch rechtlicher Hinsicht korrekt:

§ 3 des FLAG 1967 besagt: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen .

Mein erstes Visum erhielt ich für das Bundesgebiet Österreich im Jänner 2002, ich arbeitete danach mehr als 6 Monate bei der Fa.S., anschließend bei der Firma I.; da ich die Anspruchsvoraussetzungen für Früh-Karenz und Wochengeldbezug erfüllt, erhielt ich dadurch auch die entsprechenden Sozialleistungen der Krankenkasse und des Arbeitsmarktservices.

Ich habe somit zufolge einer Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten und ist somit die oben zitierte Berufungsvorentscheidung rechtlich nicht relevant.

Ich habe somit dem Gesetz entsprechend die Familienbeihilfe für meine vier Kinder rechtmäßig bezogen, auch wenn ich nach dem Gesetz "Ausländerin" bin..."

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgendes steht im vorliegenden Fall fest:

§Die Bw. ist nicht österreichische Staatsbürgerin.

§Die Bw. hielt sich im maßgeblichen Zeitraum noch keine sechzig Monate in Österreich auf.

§Die Bw. war im Streitzeitraum 1. August 2003 bis 31. Jänner 2004 ohne Beschäftigung (laut Sozialversicherungsauszug stand die Bw. vom 22. April 2002 bis 14. August 2002 in einem Dienstverhältnis bei der Fa.S und bei der Fa.I vom 16. August 2002 bis 24. Oktober 2002).

§Vom 25. Oktober 2002 bis 6. Juli 2003 bezog die Bw. Wochengeld. Seit 7. Juli 2003 bezieht sie Kinderbetreuungsgeld.

Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vom 18. Jänner 2005 die für den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausführlich dargelegt.

Nach § 43 Abs. 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) sowie nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b Einkommensteuergesetz (EStG) ist das Kinderbetreuungsgeld von der Einkommensteuer befreit. Somit liegen für den Rückforderungszeitraum weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit noch Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Demzufolge hat das Finanzamt zu Recht ab dem 1. August 2003, also dem Monat, der auf den Bezug von Wochengeld folgt, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge rückgefordert.

Was den Hinweis auf § 26 Abs. 4 FLAG betrifft, wonach Oberbehörden ermächtigt sind in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nur dann anwendbar ist, wenn noch kein Rückforderungsbescheid erlassen worden ist.

Wien, am 23. Februar 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Rückforderung, Wochengeld

Stichworte