Rechtssatz
Wenn der Vertragspartner die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht ausdrücklich verweigert oder durch sein besonderes Verhalten vereitelt hat, kann die Setzung einer Nachfrist unterbleiben, da sie sinnlos wäre.
| 7 Ob 711/83 | OGH | 27.10.1983 |
Auch |
| 7 Ob 632/85 | OGH | 03.10.1985 |
Auch; Beisatz: Daraus folgt aber keineswegs, daß der Gläubiger nicht auch nach einer solchen Weigerung eine Nachfrist setzen darf, um den Schuldner doch noch zur Erfüllung zu bewegen. (T1) Veröff: SZ 58/152 = JBl 1986,246 = RdW 1986,11 |
| 1 Ob 2172/96k | OGH | 03.10.1996 |
Auch; Beisatz: Wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, bedarf es keiner Nachfrist. (T2) |
| 2 Ob 166/25p | OGH | 26.03.2026 |
Beisatz: Hier war der Vertragsrücktritt ohne Setzung einer Nachfrist zulässig, weil der Werkunternehmer über mehr als zwei Jahre keinen brauchbaren Einreichplan lieferte, Behördenauflagen trotz mehrfacher Anläufe nicht einhielt und seine Planung deshalb so gut wie keine Aussicht auf eine behördliche Bewilligung hatte. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19830517_OGH0002_0050OB00653_8200000_001
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