OGH 7Ob89/08a; 9Ob69/11d; 2Ob59/12h; 7Ob93/12w; 6Ob206/12f; 2Ob84/13m; 4Ob117/14f; 2Ob20/14a; 5Ob160/15p; 1Ob192/16s; 9Ob14/17z; 1Ob113/17z; 6Ob220/16w; 10Ob60/17x; 7Ob168/17g; 6Ob210/17a; 1Ob57/18s; 3Ob189/19v; 5Ob15/20x; 8Ob125/21x; 7Ob20/22z; 2Ob76/22y; 7Ob136/22h; 2Ob11/23s; 2Ob180/23v; 7Ob172/23d (RS0123499)

OGH7Ob89/08a; 9Ob69/11d; 2Ob59/12h; 7Ob93/12w; 6Ob206/12f; 2Ob84/13m; 4Ob117/14f; 2Ob20/14a; 5Ob160/15p; 1Ob192/16s; 9Ob14/17z; 1Ob113/17z; 6Ob220/16w; 10Ob60/17x; 7Ob168/17g; 6Ob210/17a; 1Ob57/18s; 3Ob189/19v; 5Ob15/20x; 8Ob125/21x; 7Ob20/22z; 2Ob76/22y; 7Ob136/22h; 2Ob11/23s; 2Ob180/23v; 7Ob172/23d24.1.2024

Rechtssatz

Was unter den (auch noch in den §§ 879 Abs 3 ABGB und 28 KSchG verwendeten) Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Im Hinblick auf eine teleologische Verwandtschaft zwischen dem Anliegen des deutschen AGBG einerseits und dem KSchG andererseits wird nach herrschender Meinung eine Orientierung an § 305 BGB (ehemals § 1 AGBG) für angezeigt erachtet (so schon 7 Ob 207/04y). Diese Definition deckt auch den Begriff der „Vertragsformblätter" ab; eine Differenzierung zwischen diesen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch entbehrlich, da die rechtlichen Konsequenzen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln völlig gleich sind.

EKZ

 

Normen

ABGB §864a
ABGB §879 Abs3 E
KSchG §28

7 Ob 89/08aOGH23.04.2008

Veröff: SZ 2008/54

9 Ob 69/11dOGH29.05.2012

Vgl; nur: Was unter den (auch noch in den §§ 879 Abs 3 ABGB und 28 KSchG verwendeten) Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. (T1)<br/>Beisatz: Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (7 Ob 15/10x; 7 Ob 89/08a ua). Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (7 Ob 89/08a). (T2)

2 Ob 59/12hOGH30.08.2012

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/83

7 Ob 93/12wOGH28.11.2012

Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Nicht verhandelte und aus der Sicht des Verwenders eines Vertragsformulars jedenfalls beizubehaltende Klauseln in Vertragsformularen stellen Vertragsformblätter im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB dar, auch wenn andere Vertragspunkte erörtert und über Wunsch des Vertragspartners abgeändert wurden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Erhaltungspflicht des Bestandnehmers in einem Einkaufszentrum. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/132

6 Ob 206/12fOGH27.02.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Unter Verwendung von Textbausteinen im Wege automatischer Textverarbeitung erstellte Verträge, die bloß für den Einzelfall angepasst werden. (T5)

2 Ob 84/13mOGH29.04.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Bedingungen für Partizipationsscheine (T6)<br/>Veröff: SZ 2014/47

4 Ob 117/14fOGH17.07.2014

Vgl; Beis wie T2 nur: Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (7 Ob 15/10x; 7 Ob 89/08a ua). (T7)<br/>Beisatz: Hier: „Mitteilungen“ über die Umstellung auf elektronische Rechnungen sind „allgemeine Geschäftsbedingungen“ bzw. „Vertragsformblätter iSv § 28 KschG. (T8)<br/>

2 Ob 20/14aOGH18.12.2014

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 160/15pOGH23.02.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T8

1 Ob 192/16sOGH23.11.2016

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T9)

9 Ob 14/17zOGH24.05.2017

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Auch eine durch ein Schreiben oder eine Mitteilung erklärte Änderung eines bestimmten Vertragspunkts unterliegt der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 28 KschG. (T10); Veröff: SZ 2017/62

1 Ob 113/17zOGH30.08.2017

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7

6 Ob 220/16wOGH26.09.2017

Vgl; Beisatz: Anleihebedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Dass der benachteiligte Vertragspartner ein qualifizierter Anleger im Sinn des § 5 Abs 1 Z 5a KMG ist, steht der Anwendung nicht entgegen. (T11)<br/>Veröff: SZ 2017/104

10 Ob 60/17xOGH20.02.2018

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Festlegung von Mahngebühren einer Bank in einer – „Unsere Konditionen“ – übertitelten Preisauflistung. (T12); Veröff: SZ 2018/10

7 Ob 168/17gOGH21.03.2018

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 210/17aOGH24.05.2018

Vgl; Beis wie T7

1 Ob 57/18sOGH29.05.2018

Beis wie T2

3 Ob 189/19vOGH22.01.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 15/20xOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Entgeltangaben im Preisblatt. (T13)

8 Ob 125/21xOGH25.01.2022

Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ein als „Hinweis“ titulierter Vertragsbestandteil (Klausel 2); Eine Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist (Klausel 1). (T14)

7 Ob 20/22zOGH25.05.2022

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bestimmungen der AHVB-KWT 2013. (T15)

2 Ob 76/22yOGH30.05.2022

Vgl; Beis wie T2 nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. (T16)<br/>Beisatz: Von einer individuellen Vereinbarung kann in Abgrenzung von einem Formularvertrag nur gesprochen werden, wenn der Geschäftspartner auch hinsichtlich des Vertragsinhalts eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener berechtigter Interessen hat; wenn und soweit es ihm also möglich war, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Sein Vertragspartner muss daher zu einer Abänderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein. (T17)

7 Ob 136/22hOGH25.01.2023

Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Ausarbeitung des Vertragswerks durch die Maklerin des Versicherungsnehmers mit Gestaltungsmöglichkeit durch den Versicherer. (T18)

2 Ob 11/23sOGH21.02.2023

nur T7: Hier: Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. (T19)<br/>Anm: Zur Abgrenzung zur bloßen Aufklärung vgl RS0131601

2 Ob 180/23vOGH25.10.2023

Beisatz wie T2

7 Ob 172/23dOGH24.01.2024

vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T17<br/>Beisatz: Hier: Rahmenvereinbarungen H950 und H970 als Teil der AGB. (T20)

Dokumentnummer

JJR_20080423_OGH0002_0070OB00089_08A0000_001

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