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§ 5 KrMatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2012

Ausnahmen

§ 5.

(1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.

(2) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister; sie bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von

  1. 1. Kriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, Ausstellung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen;
  2. 2. Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung Ausstellung, oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde, zum Zwecke der Rückstellung an den Absender.

(2a) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 3, wenn

  1. 1. eine entsprechende Ausfuhrbewilligung jenes EU-Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, oder nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates keine solche Bewilligung erforderlich ist und
  2. 2. es sich dabei nicht um Kriegsmaterial
  1. a) im Sinne des § 1 Abschnitt I Z 7 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), BGBl. Nr. 624/1977, oder
  2. b) im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl. I Nr. 13/1997, oder
  3. c) im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, BGBl. I Nr. 4/1998, oder
  4. d) im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, oder
  5. e) das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in lit. b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,

(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Kriegsmaterial im Sinne des Abs. 2a Z 2 handelt.

Schlagworte

Import, Export, Ausnahmeregelung, Schutzdienst, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40129941

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