OGH 5Ob217/16x; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 10Ob60/17x; 9Ob19/20i; 2Ob184/20b; 3Ob161/21d; 8Ob125/21x; 6Ob106/22i; 7Ob112/22d; 7Ob206/22b; 2Ob11/23s; 4Ob232/22d; 6Ob215/22v; 9Ob23/23g; 9Ob34/24a (RS0131601)

OGH5Ob217/16x; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 10Ob60/17x; 9Ob19/20i; 2Ob184/20b; 3Ob161/21d; 8Ob125/21x; 6Ob106/22i; 7Ob112/22d; 7Ob206/22b; 2Ob11/23s; 4Ob232/22d; 6Ob215/22v; 9Ob23/23g; 9Ob34/24a24.4.2024

Rechtssatz

§ 28 Abs 1 KSchG bezieht sich auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen, worunter im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist. Dient ein Satz bloß der Aufklärung des Verbrauchers, ist er grundsätzlich unbedenklich.

Normen

KSchG §6 Abs3
KSchG §28 Abs1

5 Ob 217/16xOGH20.07.2017

Beisatz: Wird eine von Gesetzes wegen ohnehin eintretende Rechtsfolge nicht ausreichend deutlich gemacht, liegt darin keine Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KschG. (T1)<br/>Beisatz: Dies gilt aber nur, soweit die Rechtslage durch die Klausel nicht verschleiert wird. (T2)

2 Ob 155/16gOGH14.12.2017

nur: Eine Formulierung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie keine Willenserklärung des Verbrauchers enthält, sondern bloß dessen Aufklärung dient. (T3)<br/>Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn die Klausel dahin verstanden werden kann, dass der Verbraucher über eine Regelung nicht bloß informiert wird, sondern ihr – durch Akzeptieren der AGB – auch zustimmt. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Information über bzw. Zustimmung zur Datenübermittlung (Klauseln 6 und 9). (T5)<br/>Veröff: SZ 2017/143

8 Ob 24/17pOGH20.12.2017

Auch

10 Ob 60/17xOGH20.02.2018

Veröff: SZ 2018/10

9 Ob 19/20iOGH29.09.2020

Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB einer Bank - Verbandsprozess. (T6)

2 Ob 184/20bOGH21.10.2021
3 Ob 161/21dOGH25.11.2021

nur T3

8 Ob 125/21xOGH25.01.2022

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ein als „Hinweis“ titulierter Vertragsbestandteil (Klausel 2); Eine Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist (Klausel 1). (T7)

6 Ob 106/22iOGH14.09.2022

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Präambel, die neben der Zustimmungsfiktion auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthielt, dass der Anhang (als Ganzes) Bestandteil des Mietvertrags und der AGB ist und seine Regelungen gegenüber den AGB Vorrang haben. (T8)

7 Ob 112/22dOGH23.11.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Datenschutzhinweis einer Versicherung. (T9)

7 Ob 206/22bOGH21.02.2023

vgl; Beisatz wie T4

2 Ob 11/23sOGH21.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. als über eine bloße Aufklärung hinausgehend qualifiziert. (T10)

4 Ob 232/22dOGH25.04.2023

Beisatz wie T4: Hier: AGB zu Gutscheinkarte - Verbandsprozess (T11)

6 Ob 215/22vOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T2

9 Ob 23/23gOGH26.07.2023

Beisatz: Die Klausel zielt erkennbar darauf ab, die Haftung der Beklagten für den Verbraucher zugefügte Personenschäden einzuschränken. Sie kann auch nicht als bloßer Warnhinweis (im Sinne einer Wissenserklärung) verstanden werden, weil sie eine klare Rechtsfolge, nämlich den Ausschluss der Schadenersatzpflicht der Beklagten anordnet. (T12)<br/>Anm: Vgl auch 2 Ob 11/23s [Rz 7f].

9 Ob 34/24aOGH24.04.2024

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Gehen allerdings solche Informationsklauseln über eine bloße Aufklärung des Verbrauchers hinaus und gestalten den Vertragsinhalt – wobei (auch) die Prüfung dieser Frage nach der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zu erfolgen hat –, können diese Regelungen Gegenstand der Verbandsklage nach § 28 Abs 1 KSchG sein. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Klausel als rechtliche Grundlage für Servicegebühr. (T14)

Dokumentnummer

JJR_20170720_OGH0002_0050OB00217_16X0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)