Rechtssatz
Nach § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; es kommt in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt dann vor, wenn gegen diese Rechtsanwendungsgrundsätze des § 3 IPRG verstoßen und bei der Entscheidung des Rechtsstreites durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden ist (so schon 3 Ob 121/92).
4 Ob 232/07g | OGH | 08.04.2008 |
nur: Nach § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; es kommt in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an. (T1) |
3 Ob 35/09g | OGH | 19.05.2009 |
Beisatz: Es ist daher nach § 4 IPRG das fremde Recht (und die Anwendungspraxis dazu) von Amts wegen zu ermitteln. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Deutschland. (T3) |
1 Ob 37/15w | OGH | 23.04.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Es gibt aber keinen Grund zur Annahme, das Rekursgericht hätte das anzuwendende fremde Recht unvollständig oder unrichtig ermittelt und angewandt, wenn nicht erkennbar ist, inwieweit bei der Anwendung des fremden Rechts eine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu beantworten wäre. (T4) |
4 Ob 176/16k | OGH | 25.10.2016 |
Auch, Beisatz: In der Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision müsste aber zumindest ansatzweise dargelegt werden, warum nach der – den Behauptungen nach – richtig anzuwendenden Rechtsordnung ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten ist. Nur dann wäre auch dargetan, dass dieses Ergebnis den Rechtsanwendungsgrundsätzen des § 3 IPRG widerspricht. (T5) |
2 Ob 207/20k | OGH | 25.11.2021 |
nur T1<br/>Beisatz: Hier: Ungarn. (T6)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/101 |
10 ObS 5/22s | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Polnisches Melderecht. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20000529_OGH0002_0070OB00121_00W0000_001
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