OGH 3Ob121/92

OGH3Ob121/9226.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DiplVw.Manfred A*****, vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** AG, T*****, vertreten durch Dr.Jörg Lindpaintner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert DM 50.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.September 1992, GZ 2 R 194/92-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.Jänner 1992, GZ 10 Cg 222/89-51, bestätigt wurde, den

Beschluß:

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben, die Rechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 17.3.1988, 10 Nc 473/88, aufgrund der im notariellen Kaufvertrag vom 15.4.1985, abgeschlossen zwischen Dipl.Finanzwirt Klaus W***** im Vollmachtsnamen des Klägers und der Firma H. L*****GmbH mit dem Sitz in N*****, Bundesrepublik Deutschland, enthaltenen vollstreckbaren Verpflichtungserklärung der beklagten Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von DM 50.000,-- die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der im Gewahrsam des Klägers befindlichen beweglichen Sachen und der im § 296 EO angeführten Papiere und Einlagebücher sowie durch Pfändung der dem Kläger als Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber als Drittschuldner angeblich zustehenden Forderungen auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen (§ 294 a Abs 1 Z 2 EO).

Gegenstand des Kaufvertrages vom 15.4.1985 war unter anderem der Verkauf von Anteilen aus dem Grundstück der Gemarkung St***** an mehrere Bauherren, darunter den Kläger. Punkt VI des Kaufvertrages lautet: "Übernahme der Grundschuld, persönliche Haftung. Entsprechend Abschnitt XVIII. der Urkunde vom 15.10.1984, URNR. G 1631/84 übernimmt auch der heutige Erwerber die am Vertragsbesitz bereits eingetragene Grundschuld in Höhe von DM 8,311.000,--. Er übernimmt für einen Betrag, der seinem künftigen Miteigentumsanteil bezogen auf den Gesamtbetrag der Grundschuld samt Zinsen entspricht, die persönliche Haftung und "unterwerfen" sich der Zwangsvollstreckung. Er gibt alle Erklärungen ab, die in Abschnitt XVIII. der Bezugsurkunde bereits abgegeben wurden......."

Abschnitt XVIII. der Urkunde vom 15.10.1984 URNR. G 1631/84 hat folgenden Wortlaut: "Wie bereits in Z I. erwähnt, ist am Vertragsbesitz eine Grundschuld in Höhe von DM 8,311.000,-- zugunsten der B*****bank ***** eingetragen.

Der Notar wird beauftragt, von der *****bank eine Bestätigung zu erholen, aus der sich ergibt, daß die Grundschuld in Zukunft nur noch für Verbindlichkeiten herangezogen wird, die von der Bauherrengemeinschaft Haus D***** im Rahmen der Zwischenfinanzierung bzw von den einzelnen Bauherren im Rahmen der Endfinanzierung der B*****bank gegenüber bestehen. Die Grundschuldgläubigerin muß sich verpflichten, nach Aufteilung des Vertragsgrundstückes in Wohnungs- und Teileigentum die Grundschuld auf Verlangen der einzelnen Bauherren auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten zu verteilen und nur noch für solche Kredite in Anspruch zu nehmen, die dem jeweiligen Bauherren der betreffenden Einheit gewährt worden sind. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Bauherren untereinander ist dabei auszuschließen, ausgenommen bei mehreren Bauherren einer Einheit.

Die Erwerber übernehmen die vorgenannte Grundschuld zu DM 8,311.000,-- zugunsten der B*****bank in dinglicher Haftung. Die übrigen am Vertragsbesitz zunächst im Gleichrang eingetragenen Globalgrundschulden, zugunsten der B*****bank werden nicht übernommen...........

Hinsichtlich der übernommenen Grundschuld wird vereinbart:

1.) Der Veräußerer überträgt auf den Erwerber sämtliche Rückgewährsansprüche, die ihm bis zur Eigentumsumschreibung gegenüber der Grundschuldgläubigerin zustehen.

2.) Der Erwerber übernimmt für einen Betrag, der seinem künftigen Miteigentumsanteil bezogen auf den Gesamtbetrag der Grundschuld samt Zinsen entspricht, höchstens jedoch für einen Betrag in Höhe der im Treuhandvertrag ausgewiesenen Gesamtaufwendungen des Erwerbers, die persönliche Haftung. Er unterwirft sich insofern der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Notar wird ermächtigt, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, ohne daß ihm Tatsachen nachgewiesen werden müssen, welche die Vollstreckbarkeit begründen. Die Grundschuldgläubigerin ist berechtigt, den Erwerber aus der persönlichen Haftung bereits vor der Vollstreckung in den Pfandbesitz in Anspruch zu nehmen."

Die den Kläger betreffende notarielle Vollstreckbarkeitsklausel vom 9.9.1987 lautet unter anderem:

"II. Zum Zwecke der Erteilung einer neuen Vollstreckungsklausel wird festgestellt:

Im Grundbuch des Amtsgerichtes Straubing für St***** Band 22 Blatt 1037 ist Herr Manfred A***** als Eigentümer eines 22,502/1000 Miteigentumsanteils am Grundstück Flst. Nr. 15 der Gemarkung St*****, verbunden mit dem Sondereigentum am Appartement Nr. 129, eingetragen.

Der in Abschnitt VI genannte anteilsmäßige Betrag beläuft sich daher auf DM 187.014,12.

III. Des weiteren stelle ich fest, daß die in der Urkunde genannte Gläubigerin, die Firma "B*****bank AG" mit dem Sitz in M*****, nunmehr unter "B*****Aktiengesellschaft" firmiert.

Diese Änderung des Firmennamens wurde im Handelsregister des Amtsgerichtes München unter HRB 45246 eingetragen".

Gegen diese Exekution erhob der Kläger mit der am 25.11.1988 eingebrachten Klage Einwendungen gegen den Anspruch, die er, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, auf folgenden Sachverhalt und Rechtsgrund stützte:

Aus einem Prospekt aus dem Jänner 1984 ergäbe sich, daß die beklagte Partei als Referenzbank des Initiators der von Helmut L***** gegründeten Bauträgergesellschaften diente. Die beklagte Partei habe auch im Interesse der Bauherren eine zusätzliche Kontrolle über Angemessenheit und Fälligkeit der Mittel übernommen. Die beklagte Partei sei auch insoweit in die Konzeption eingebunden worden, als geplant gewesen sei, von Anfang an den Kauf der Miteigentumsanteile in den jeweiligen Häusern insbesondere auch am Haus "D*****" endzufinanzieren. Die Zwischenfinanzierung während der Bauzeit sei bereits vertraglich im Jänner 1984 durch den Initiator vorbereitet worden. Bereits Ende 1984 habe die Verkaufstätigkeit der Bauherrenmodelle abrupt abgenommen. Unter dem Eindruck der schlechten Verkaufsergebnisse Anfang 1985 habe der Initiator L***** ein neues Konzept entwickelt, das die Erweiterung der Anlage vorgesehen habe. Spätestens im Frühsommer 1985 habe sich dann abgezeichnet, daß bei der Firma L*****GmbH und den übrigen Firmen der L*****gruppe erhebliche Einbußen der beklagten Partei zu erwarten seien. Aus diesem Grunde habe die beklagte Partei, um den Geschäftsbetrieb der L*****gruppe aufrecht zu erhalten, beschlossen, die Finanzierung der angefangenen Bauten weiterhin vorzunehmen, und dadurch den Verkauf der Wohnungen zu ermöglichen. Darüber hinaus habe die beklagte Partei selbst die unternehmerische Initiative bei den L*****firmen übernommen. Damit sei spätestens zu diesem Zeitpunkt der beklagten Partei klar gewesen, daß das Schloß St***** in der prospektierten Form nicht mehr erstellt werden könne, weil die Finanzierung dieser Anlagen nicht gesichert gewesen sei. Die beklagte Partei habe auch im Frühsommer 1985 die Zahlung offener Rechnungen an die am Bauvorhaben beteiligten Handwerker zugesagt. Die Handwerker hätten damals bereits aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten und Zahlungsverzögerungen der L*****gruppe ständig Kontakt mit der beklagten Partei gehalten. Spätestens Anfang August 1985 habe die beklagte Partei volle Kenntnis davon gehabt, daß die L*****gruppe konkursreif sei. Die beklagte Partei habe der L*****gruppe damals keine weiteren Kredite gewährt. Der Kläger sei zur Abgabe des notariellen Treuhandangebotes an den Steuerberater Wilhelm B***** dadurch beeinflußt worden, daß ihm von seiten des Mitarbeiters der beklagten Partei Felix K***** erklärt worden sei, die B*****bank stünde hinter der L*****gruppe, es sei nichts zu befürchten, das Projekt sei voll finanziert. Diese Erklärungen stellten eine Vorspiegelung falscher Tatsachen dar. Tatsächlich sei nämlich das Gesamtprojekt nicht durchfinanziert gewesen. Die beklagte Partei habe hiebei auch Tatsachen verschwiegen, obwohl insoweit eine Aufklärungspflicht dem Kläger gegenüber bestanden habe. Eine Aufklärungspflicht bestehe dann, wenn die Bank einen Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger habe, der für den Anleger entscheidungsrelevant sei, oder, wenn die Bank über ihre bloße Stellung als Finanzierungsinstitut hinausginge und Einfluß auf die unternehmerische Planung sowie auf die Werbung genommen oder zumindest den zurechenbaren Anschein einer entsprechend weitgehenden Zusammenarbeit erweckt habe. Die beklagte Partei habe nicht nur wie eine finanzierende Bank gehandelt, sondern sei darüber hinaus wie eine Partei des zu finanzierenden Geschäftes aufgetreten. Sie habe in die Geschäftsführung der L*****gruppe eingewirkt, sie habe Entscheidungen getroffen. Dies seien nicht mehr Handlungen einer finanzierenden Bank, sondern unternehmerische Entscheidungen für das zu finanzierende Geschäft. Hiedurch habe sie den Eindruck einer besonders engen Zusammenarbeit erweckt. Die beklagte Partei habe darüber hinaus einen für den Kläger wesentlichen Wissensvorsprung gehabt, sie habe gewußt, daß das Objekt nicht in vollem Umfang hergestellt werde, daß die L*****gruppe konkursreif gewesen sei und daß diese keinerlei Mittel von dritter Seite werde aufbringen können. Der Kläger sei so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten der beklagten Partei gestanden wäre. Im Falle der ausreichenden Aufklärung hätte der Kläger erkannt, daß das Objekt St***** in der prospektierten Form nicht werde erstellt werden können und daß die ihm im Prospekt versprochenen Renditen niemals eintreffen werden. Der Kläger hätte dann das Treuhandangebot nicht abgegeben und es wäre nicht zu den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber der beklagten Partei gekommen. Der Kläger könne von der beklagten Partei somit Freistellung von sämtlichen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag verlangen. Der Kläger hätte in diesem Fall das abstrakte Schuldanerkenntnis nicht abgegeben, er könne insoweit auch von der beklagten Partei Freistellung von diesem abstrakten Schuldanerkenntnis verlangen. Der Kläger rechne somit hilfsweise gegen die der Bank zustehenden Ansprüche auf. In jedem Fall habe er wegen der weggefallenen Valutierung einen Bereicherungsanspruch gegen die beklagte Partei. Der Schaden sei kausal auf Genuß der Täuschungshandlung bzw durch das Verschweigen des Wissensvorsprunges durch Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses verursacht worden.

Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, daß der Kläger die materielle Ungültigkeit des Exekutionstitels nicht im Wege der Oppositionsklage geltend machen könne. Insofern Aufrechnung von angeblichen Schadenersatzforderungen des Klägers mit dem Exekutionstitel erklärt werde, stehe dieser Erklärung das vertragliche Aufrechnungsverbot gemäß Nr 2 Abs 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken entgegen, die unzweifelhaft Inhalt des Vertragswerkes geworden seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es gab, wie der Kläger in seiner Berufung konzedierte, den chronologischen Ablauf der Ereignisse der Kreditaufnahme über den Treuhänder des Klägers richtig wieder. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Fassung Jänner 1984 der B*****bank AG heiße es unter Punkt I, 2 Abs 1: "Der Kunde kann Forderungen gegen die Bank nur mit Verbindlichkeiten in der selben Währung und nur soweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind". Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien Inhalt des Kreditvertrages. Im März 1985 sei es für die beklagte Partei überhaupt nicht absehbar gewesen, daß es zu einer Zahlungsunfähigkeit der L*****gruppe kommen könne. Insbesondere seien die Verkaufszahlen im Jahr 1984 hervorragend gewesen, erst im Laufe des Jahres 1985 habe sich abgezeichnet, daß diese stark zurückgingen. Auch der von Helmut L***** zu Ostern 1985 verursachte tödliche Verkehrsunfall liege nach dem Zeitpunkt der Kreditgewährung durch die beklagte Partei bzw ihre Rechtsvorgängerin. Es könne jedenfalls davon ausgegangen werden, daß zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die beklagte Partei die Verkaufsentwicklung noch nicht prognostizierbar gewesen sei, dies sei erst im Sommer 1985 erkennbar gewesen.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß von einer arglistigen Täuschung oder sonst einem Verhalten auf seiten der beklagten Partei, das zu einer Nichtigkeit des Kreditvertrages führte, nicht gesprochen werden könne. Alles was sich nach März 1985 ereignet habe und die Kenntnisse, die die beklagte Partei dann erworben habe, seien nicht mehr entscheidungsrelevant. Die Schadenersatzansprüche des Klägers seien weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt, sodaß eine Aufrechnung nicht erfolgen könne. Das Aufrechnungsverbot verstoße auch nach deutschem Recht, das zur Prüfung dieser Frage anzuwenden sei, nicht gegen Treu und Glauben, da dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen werde, vermeintliche Schadenersatzansprüche durch Leistungsklage geltend zu machen und darüber hinaus auch nicht die Gefahr bestehe, daß die Durchsetzung einer Gegenforderung wegen Konkurses, Vermögensverfalles oder aus sonstigen Gründen vereitelt werde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Revision erklärte es für zulässig. Es führte aus, die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen zielten auf Tatumstände ab, die bereits bei Abschluß des Kaufvertrages bzw bei Entstehung des Exekutionstitels gegeben gewesen seien. Gemäß § 35 Abs 1 EO könnten Einwendungen gegen einen betriebenen Anspruch nur insofern erhoben werden, als diese auf Tatsachen beruhten, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten seien. Der Kläger behaupte, durch die beklagte Partei arglistig getäuscht worden zu sein, sodaß der Kaufvertrag und die Verpflichtungserklärung des Klägers als nichtig anzusehen seien. Im Oppositionsstreit könne aber weder über die Gültigkeit noch über das rechtswirksame Zustandekommen des Exekutionstitels abgesprochen werden. Bei vollstreckbaren Notariatsakten wäre mit Klage gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO vorzugehen. Was die Aufrechnung betreffe, sei auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zu verweisen. Die vom Treuhänder des Klägers vorgenommenen Belastungen der Konten habe sich der Kläger zurechnen zu lassen. Daran ändere nichts, daß die Zwischenkredite zur Verfügung gestellt worden seien, ohne daß die Bonität des Klägers geprüft worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig. Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, daß nach den Bestimmungen des IPRG die Rechtsbeziehungen der Streitteile nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen sind (§ 510 Abs 1 ZPO). Nach § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Es kommt daher in erster Linie auf die in der Bundesrepublik Deutschland durch die von der Rechtsprechung geprägte Anwendungpraxis an (ZfRV 1987, 68; Schwimann in Rummel2 Rz 3 zu § 3 IPRG mwN). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt dann vor, wenn gegen diese Rechtsanwendungsgrundsätze des § 3 IPRG verstoßen wurde und bei der Entscheidung des Rechtsstreites durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt wurde (EFSlg 57.839; EvBl 1985/172; Schwimann aaO Rz 1 mwN). Solche Voraussetzungen zeigt der Kläger in seiner Revision auf, sodaß diese auch berechtigt ist.

Wie der Deutsche Bundesgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall eines Bauherrenmodells der Firmengruppe des Initiators Helmut L*****

in seinem Urteil vom 16.6.1992, XI ZR 166/91 = NJW 1992, 2148 = BB

1992, 1454 = LM § 276 (Cc) BGBNR 32 mit Anm von Schmidt-Lademann (vgl auch ecolex 1994, 82) ausführte, kann die Benennung als Referenzbank zu einer Haftung der Bank aus Aufklärungspflichtverletzung gegenüber einem Anleger, der mit ihr in Vertragsverhandlungen über eine Finanzierung seiner Beteiligung tritt, führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine kreditgebende Bank zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risken der von ihm beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären (Senatsurteil vom 31.3.1992 - XXI ZR 70/91 = WM 1992, 901, 902 zu II mwN). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die Bank im Einzelfall über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht. Das ist dann geschehen, wenn die Bank sich in den Prospekten nicht nur als Kreditgeberin, sondern außerdem auch als Referenz benennen ließ. Daraus erwuchs ihr gegenüber dem Kläger eine gesteigerte Verpflichtung: Sie mußte die Richtigkeit der Prospektangaben und die Bonität der Initiatoren in banküblicher Weise überprüfen und den Kreditinteressenten über bestehende Bedenken von sich aus, auch ohne ausdrückliche Anfrage, aufklären. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen umfaßt der Schadenersatzanspruch alle mit der Anlageentscheidung verbundenen Nachteile, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung den Kreditnehmer veranlaßt hätte, vom ganzen Projekt Abstand zu nehmen. Schmidt-Lademann aaO faßt das Ergebnis dieser rechtlichen Beurteilung dahin zusammen, daß die im Einverständnis mit den Initiatoren erfolgte Nennung der Bank als "Referenz" als ein Fall der Überschreitung der Rolle als Kreditgeberin qualifiziert wird. Der Bundesgerichtshof sei dem Einwand der Bank nicht gefolgt, die Nennung als Referenz habe nur die Möglichkeit der Einholung von Auskünften bei der Bank signalisiert und keine Aussage über die Güte des Projekts enthalten. Im Gegenteil, die Bank habe mit der mit ihrem Einverständnis erfolgten Nennung als Referenz den Anschein einer beanstandungsfreien bankmäßigen Prüfung erweckt. Durch diese nach außen erkennbare Einbindung in die Projektssphäre habe die Bank über die Pflicht eines Kreditgebers hinausgehende Aufklärungspflichten übernommen.

Der Kläger stützte schon in seiner Klage den Urteilsantrag darauf, daß vor Abschluß des Kaufvertrages durch den Kläger, sich die beklagte Partei in einem von der L*****gruppe aufgelegten Prospekt als Referenzbank bezeichnen ließ und überdies erklärt habe, eine zusätzliche Kontrolle über Angemessenheit und Fälligkeit der Mittel im Interesse der Bauherren zu übernehmen. Er legte zum Beweis seines Vorbringens auch einen Prospekt mit dem Datum Jänner 1984 vor. Die Vorinstanzen haben von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgehend, diesem Vorbringen keine Relevanz zuerkannt und darüber weder ein Beweisverfahren abgeführt noch Feststellungen getroffen. Dieser Feststellungsmangel ist wesentlich, weil die vom Berufungsgericht herangezogenen Gründe für die Abweisung des Begehrens insgesamt nicht stichhältig sind.

Wenn auch die Frage der Anfechtung eines Rechtsgeschäftes wegen Willensmängel dem Geschäftsstatut untersteht (IPRG 2 98; 1/80; SZ 42/103 ua; Schwimann aaO Rz 3 vor § 35 IPRG; derselbe Grundriß des IPR 104) und - anders als nach der österreichischen Rechtslage (Anfechtung durch Klage oder Einwendung im Prozeß; vgl für alle Rummel in Rummel2 Rz 19 zu § 871 mwN) - die Anfechtung nach deutschem Recht bereits durch den Zugang der Anfechtungserklärung erfolgt und bei Vorliegen der Voraussetzungen bewirkt, daß das angefochtene Geschäft von Anfang an als nichtig anzusehen ist (§§ 142, 143 BGB; Heinrichs in Palandt53, 136 f; Mayer-Maly in Münchener Komm3 Rz 14 zu § 142 und Rz 2 zu § 143; Soergel-Hefermehl12 Rz 4 zu § 142 sowie Rz 1 und 5 zu § 143 BGB), sodaß die Unzulässigkeit einer Oppositionsklage nicht auf die in RPflSlgE 1983/3 angestellten Erwägungen (Verweisung auf Klage nach § 39 Abs 1 Z 1 EO) gestützt werden könnte, scheitern die auch noch in der Revision dazu angestellten Erwägungen an den irrevisiblen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, es sei für die beklagte Partei im März 1985 überhaupt nicht absehbar gewesen, daß es zu einem finanziellen Zusammenbruch der L*****gruppe kommen könne. Da die Ausführungen des Revisionswerbers, es wäre gar nicht zu einer Kreditgewährung gekommen, weil er eine Bonitätsanfrage nicht beantwortet habe, schon deshalb nicht stichhältig sind, weil die entsprechenden Vereinbarungen nicht von ihm persönlich, sondern von seinem umfassend bevollmächtigten Treuhänder abgeschlossen wurden, bleibt demnach nur der geltendgemachte Rechtsgrund zu klären, die beklagte Partei habe über eine bloße Kreditierung des Bauvorhabens hinausgehende Verpflichtungen getroffen, sollte sie mit ihrem Zutun als Referenzbank bezeichnet worden sein. Wie der Bundesgerichtshof in der schon zitierten Entscheidung ausführte, hätte die beklagte Partei dann die Richtigkeit der Prospektangaben und die Bonität der Initiatorin banküblicherweise überprüfen müssen und den Kreditinteressenten auch ohne ausdrückliche Anfrage von sich aus über bestehende Bedenken aufzuklären gehabt. Träfe dies zu, könnte sich die beklagte Partei auch nicht auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot berufen. Der Schadenersatzanspruch des Klägers ginge auf Freistellung von seiner abstrakten (vgl Thomas in Palandt53, 867) Schuldverpflichtung. Der Anspruch auf Schuldbefreiung ist aber nach deutscher Rechtsprechung und Lehre nicht gleichartig mit einer Geldforderung, vertragliche Aufrechnungsverbote können sich daher auf den Freistellungsanspruch nicht beziehen (VersR 1987, 905;

NJW 1983, 2438; BGHZ 29, 337, 343; BGHZ 25, 1, 6; BGHZ 12, 136, 144;

Heinrichs in Palandt53 447; von Feldmann in Münchener Komm2 Rz 7 zu § 387). Die Ausführungen der Vorinstanzen, daß dem aus Verletzung der Aufklärungspflicht entspringenden Schadenersatzanspruch des Klägers das vertragliche Aufrechnungverbot entgegenstünde, treffen daher nicht zu.

Der Revision ist Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im fortgesetzen Verfahren wird festzustellen sein, ob das Vorbringen des Klägers über die Nennung der beklagten Partei im Prospekt der L*****gruppe zutrifft, ob dies mit Zustimmung oder zumindest Duldung der beklagten Partei erfolgte, und bejahendenfalls, ob die weiteren oben aufgezeigten Voraussetzungen für einen Befreiungsanspruch des Klägers gegeben sind.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50, 52 ZPO.

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