OGH 1Ob37/15w

OGH1Ob37/15w23.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ž***** Š*****, vertreten durch Dr. Gerald Haas ua Rechtsanwälte in Wels, gegen den Antragsgegner D***** Š*****, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 14. Jänner 2015, GZ 21 R 276/14h‑76, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 20. August 2014, GZ 17 Fam 56/12f‑71, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00037.15W.0423.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzung des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit der Revisionsrekurswerber moniert, das Rekursgericht habe zu Unrecht die aktuelle kroatische Gesetzeslage angewendet, wogegen richtigerweise für vor dem 1. 7. 1999 erworbene Vermögen die frühere Rechtslage anzuwenden gewesen wäre, wird nicht erkennbar, welche für ihn günstigeren Rechtsfolgen er aus dieser Rechtsbehauptung ableiten will. Er behauptet nicht einmal, dass in dem nunmehr aufzuteilenden Ehevermögen Gegenstände enthalten wären, die die Ehegatten vor dem genannten Stichtag erworben hätten bzw deren Gegenwert darin fortwirken würde. Inwieweit die angefochtene Entscheidung im Ergebnis unrichtig sein sollte, bleibt auch nach den Rechtsmittelausführungen offen.

Ähnliches gilt für die Ausführung, beim Erwerb der Wohnung bzw bei Leistung des Finanzierungsbeitrags seien Eigenmittel vorhanden gewesen, welche zumindest zum Großteil der Sphäre des Antragsgegners zuzuordnen seien. Dass diese „Eigenmittel“ vor dem 1. 7. 1999 angespart worden wären, wird nicht behauptet. Berücksichtigt man, dass das Rechtsverhältnis (Mietkaufmodell) über die Nutzung der früheren Ehewohnung (Reihenhaus) nach den Feststellungen des Erstgerichts am 1. 7. 2006 begonnen hat, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der vom Antragsgegner nach den Feststellungen aus vorhandenen Mitteln eingebrachte Betrag von etwa 20.000 EUR schon sieben Jahre vorher als Ersparnis vorhanden gewesen sein könnte.

2. Schwer verständlich sind auch die weiteren Rechtsbehauptungen des Revisionsrekurswerbers, es widerstreite der „einhelligen kroatischen Rechtsprechung“ die Vermögensaufteilung auf Basis 1 : 1 vorzunehmen, obwohl doch der finanzielle Beitrag des Antragsgegners größer gewesen sei und darüber hinaus der Finanzierungsbeitrag von fast 36.000 EUR vom Konto der KG geleistet worden sei. Nach den Ausführungen des Rekursgerichts besteht der wesentliche Aufteilungsgrundsatz des kroatischen Familienrechts darin, dass das während der Ehe erworbene „Errungenschaftsvermögen“ beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehört. Dies wird vom Rechtsmittelwerber nicht grundsätzlich in Frage gestellt und kann jedenfalls durch die in keiner Weise belegte Behauptung, eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 widerspreche bei ungleichen finanziellen Beiträgen der „einhelligen kroatischen Rechtsprechung“ nicht widerlegt werden.

3. Bei seinem Vorwurf, das Erstgericht habe den von ihm beantragten Sachverständigenbeweis aufgrund einer unrichtigen Qualifikation als unzulässigen Erkundungsbeweis nicht aufgenommen, übersieht der Revisionsrekurswerber, dass ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter behaupteter Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch im Außerstreitverfahren nicht neuerlich vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden kann (RIS‑Justiz RS0050037 [T7]; RS0030748 [T15]). Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der Antragsgegner dezidiert weigerte, durch seine persönliche Beteiligung am Verfahren zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen, woraus sich naheliegenderweise gewisse nachteilige Folgen ergeben können.

4. Auch wenn der Antragsgegner im Verfahren erster Instanz eingewendet hat, es seien Investitionen in die private Wohnliegenschaft ‑ ebenso wie sonstige Investitionen in die gemeinsame Lebensgemeinschaft ‑ vom Geschäftskonto „der“ KG getätigt worden, wodurch jeweils ein Minussaldo verursacht worden wäre, der sich bis heute fortgeschrieben habe, ist nicht klar erkennbar, welchen Revisionsrekursgrund der Antragsgegner hier geltend machen will. Dass das Rekursgericht in diesem Zusammenhang einen Verfahrensmangel und eine Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung verneint hat, wurde bereits unter 3. dargelegt; welche weiteren geeigneten Beweismittel zur Verfügung gestanden wären, ist nicht ersichtlich, zumal die Antragsgegner die Durchführung seiner eigenen Vernehmung durch sein wiederholtes Nichterscheinen vereitelt hat. Die Beweiswürdigung bzw daraus gewonnene Tatsachenfeststellungen können vor dem Obersten Gerichtshof nicht gerügt werden (RIS‑Justiz RS0007236).

Die Vorinstanzen sind allerdings davon ausgegangen, dass dem Antragsgegner der Beweis nicht gelungen ist, dass und mit welchem Betrag aufzuteilende Vermögenswerte nicht aus Mitteln der Ehegatten, sondern vielmehr aus jenen der KG finanziert wurden. Auch dazu fehlt im Übrigen ein ausreichend nachvollziehbares Vorbringen in erster Instanz, hat der Antragsgegner doch niemals zwischen solchen Zahlungen, die in das Reihenhaus geflossen sind und jenen unterschieden, die für sonstige (laufende) Verbindlichkeiten der Familie aufgewendet worden sein sollen.

5. Der Vorwurf, es widerstreite auch „einhelliger kroatischer Rechtsprechung“, dass die mit dem Erwerb der ehelichen Errungenschaft im Zusammenhang stehenden Schulden nicht entsprechend wertmindernd berücksichtigt worden seien, ist schon deshalb unberechtigt, weil das Rekursgericht ohnehin die Auffassung vertreten hat, es wären auch Schulden der KG zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wertmindernd zu berücksichtigen, soweit diese eindeutig auf den Erwerb ehelicher Errungenschaft zurückzuführen wären. Dem tritt der Revisionsrekurswerber grundsätzlich nicht entgegen. Dem weiteren Hinweis des Rekursgerichts, es habe aber nicht festgestellt werden können, ob und in welchem Ausmaß der Debetsaldo auf dem Konto der KG auf mit dem Erwerb der ehelichen Errungenschaft zusammenhängende Ausgaben zurückzuführen ist, bekämpft der Revisionsrekurswerber letztlich nur auf Tatsachenebene, wozu bereits Stellung genommen wurde.

6. Das Rekursgericht hat auf Basis der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen angenommen, dass das aufzuteilende Ehevermögen allein in den Ansprüchen auf Rückzahlung des Finanzierungsbetrags und Zahlung einer Investitionsablöse in einer Gesamtsumme von rund 73.700 EUR bestand und dieser Wert nach dem kroatischen Familienrecht als gemeinsames Errungenschaftsvermögen beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zustehen solle, womit die vom Erstgericht zuerkannte Ausgleichszahlung von 36.000 EUR gerechtfertigt sei. Dem setzt der Revisionsrekurswerber ‑ auch im Zusammenhang mit der Erörterung der Ermittlung und Anwendung fremden Rechts ‑ keine nachvollziehbaren Gegenargumente entgegen. Er behauptet auch nicht etwa, dass sich an dem genannten Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 etwas dadurch ändern könnte, dass ein Ehegatte seine Verbindlichkeiten durch überhöhte Privatentnahmen, die er zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten seiner Familie verwendet, erhöht, wenn diesen Zahlungen keine werthaltigen Vermögensgegenstände mehr gegenüberstehen. Damit gibt es aber auch keinen Grund zur Annahme, das Rekursgericht hätte das anzuwendende fremde Recht unvollständig oder unrichtig ermittelt und angewandt. Auch ausgehend davon, dass der Revisionswerber keine einzige Belegstelle für die von ihm ‑ allein ergebnisorientiert ‑ vertretene Rechtsansicht zu nicht einmal näher bezeichneten Normen des kroatischen Familienrechts anführt, ist nicht erkennbar, inwieweit bei der Anwendung des kroatischen Rechts eine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu beantworten wäre (vgl nur RIS‑Justiz RS0113594; RS0042940).

7. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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