OGH 4Ob176/16k

OGH4Ob176/16k25.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Kft, *****, vertreten durch Salomonowitz & Horak Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F***** GmbH iL (vormals R***** GmbH), *****, und 2. J***** R*****, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 40.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2016, GZ 5 R 14/16i‑59, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00176.16K.1025.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen die auf ältere Markenrechte gestützte Unterlassungs‑, Rechnungslegungs‑, Schadenersatz‑ und Urteilsveröffentlichungsklage ab. Das Berufungsgericht legte eine zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten getroffene Vereinbarung dahin aus, dass den Beklagten die nunmehr beanstandete Verwendung des von der Klägerin seit langem verwendeten und mehrfach markenrechtlich geschützten Zeichens (schlüssig) gestattet worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin vermag in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Die Vertragsauslegung hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab; einzelfallbezogene Fragen sind vom Obersten Gerichtshof aber nur dann aufzugreifen, wenn dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung im Sinn eines Widerspruchs zu Grundsätzen der Rechtsprechung bei der Vertragsauslegung unterlaufen ist (zuletzt etwa 4 Ob 87/16x; RIS‑Justiz RS0042936, RS0042776, RS0044348, RS0042405, RS0044088).

Einen derartigen Fehler vermag die Klägerin nicht darzulegen. Die von den Vorinstanzen festgestellte vertragliche Vereinbarung vom 30. August 2007 nennt als Gegenstand der zwischen der Klägerin und der Rechtsgeberin der Erstbeklagten abgeschlossenen Erwerbsvereinbarung (Auktion) ausdrücklich nicht nur die zur Herstellung der Motoren und Ersatzteile erforderlichen Gießformen, sondern auch sämtliche Konstruktionsdokumentationen und Lizenzen. Es ist daher jedenfalls vertretbar, diese Vereinbarung dahin auszulegen, dass damit nicht nur das Recht zur Motoren‑ und Ersatzteilherstellung unter Verwendung vorhandener Werkzeuge, sondern auch die damit im Zusammenhang stehenden Kennzeichenrechte übertragen wurden.

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht österreichisches Sachrecht angewendet, obwohl auf den zwischen ungarischen juristischen Personen in Ungarn abgeschlossenen Vertrag– mangels anderslautender Rechtswahl – ungarisches Recht anzuwenden gewesen wäre. Das ungarische Recht wurde von den Vorinstanzen nicht erhoben. Die Rechtsprechung sieht darin einen Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist (4 Ob 177/13w; 2 Ob 121/11z; 4 Ob 232/07g) und unter Umständen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt (RIS‑Justiz RS0116580, RS0040045). Die Rechtsprechung bietet Beispiele, wo dies auch aufgrund einer außerordentlichen Revision geschah (vgl 1 Ob 109/05v; 4 Ob 232/07g).

In der Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision müsste aber zumindest ansatzweise dargelegt werden, warum nach der – den Behauptungen nach – richtig anzuwendenden Rechtsordnung (hier: ungarisches Recht) ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten ist (4 Ob 177/13b mwN). Nur dann wäre auch dargetan, dass dieses Ergebnis den Rechtsanwendungs-grundsätzen des § 3 IPRG widerspricht (vgl RIS‑Justiz RS0113594). Davon kann hier aber keine Rede sein, zumal die Klägerin ihren Ausführungen voranstellt, dass für die Annahme einer konkludenten oder mündlichen Lizenz nach ungarischem Recht die selben restriktiven Voraussetzungen wie nach österreichischem Recht gälten. Wenn sich die Klägerin darüber hinaus darauf beruft, dass der Einräumung einer Unterlizenz oder der Weitergabe der Lizenz an die Erstbeklagte ein vertragliches Verbot sowie bestimmte ungarische Rechtsvorschriften entgegenstünden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich darauf im erstinstanzlichen Verfahren nicht berufen hat, weshalb im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerungen vorliegen.

Stichworte