Rechtssatz
Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen, die nach § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen durchzuführen ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt.
5 Ob 111/04s | OGH | 25.05.2004 |
Beisatz: Ein dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellender Verfahrensmangel besonderer Art liegt vor, wenn unzureichende Bemühungen zur Ermittlung des fremden Rechts gesetzt wurden. Die fehlerhafte Einschätzung, die Ermittlung werde unangemessen viel Zeit in Anspruch nehmen, kann daher auch noch in dritter Instanz mit Rechtsrüge geltend gemacht werden. (T1) |
4 Ob 232/07g | OGH | 08.04.2008 |
Beisatz: Der Verweis auf den Gesetzestext mit Stand 1990 war hier nicht ausreichend, weil aus diesem nicht auf die Anwendungspraxis geschlossen werden kann und bis zur maßgeblichen Rechtslage 1999 maßgebliche Änderungen eingetreten sein können. Es ist eine genauere Auskunft der österreichischen Botschaft einzuholen und allenfalls ein rechtsvergleichendes Gutachten einzuholen. (T2) |
2 Ob 9/12f | OGH | 28.03.2012 |
Beisatz: Auch aufgrund einer außerordentlichen Revision. (T3) |
2 Ob 207/20k | OGH | 25.11.2021 |
Beisatz wie T3<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/101 |
10 ObS 5/22s | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Polnisches Melderecht. (T4) |
8 Ob 61/22m | OGH | 29.06.2022 |
Beisatz: Hier: Minderjährigenadoption nach iranischem Recht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20020620_OGH0002_0060OB00309_01M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)