Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Eine ‑ wie hier ‑ bereits vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042981). Dabei handelt es sich um einen Beschluss gemäß § 519 Abs 1 ZPO, der ‑ auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde (RIS‑Justiz RS0043405) ‑ nach herrschender Meinung absolut unanfechtbar ist (RIS‑Justiz RS0043405 [T48, T49]), weil er keine in dieser Bestimmung geregelte Ausnahme betrifft. Derartige Entscheidungen sind somit in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich bekämpfbar (Zechner in Fasching/Konecny² IV/I § 503 ZPO Rz 69; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 2 je mwN; RIS‑Justiz RS0042981; RS0043405).
2.1. Der Kläger macht geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht deutsches Sachrecht angewendet, obwohl die Parteien ‑ zumindest konkludent ‑ griechisches Recht vereinbart hätten. Er hat dazu im Verfahren erster Instanz vorgebracht, der Beklagte habe als dortiger Kläger das in Griechenland geführte Verfahren rügelos nach griechischem Recht geführt und sich auf griechische Normen gestützt; dieses eindeutige Prozessverhalten führe zur Anwendung griechischen Rechts auch hier. Feststellungen dazu haben die Vorinstanzen nicht getroffen.
2.2. Das griechische Recht wurde von den Vorinstanzen nicht erhoben. Die Rechtsprechung sieht darin einen Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist (4 Ob 232/07g, 2 Ob 121/11z) und unter Umständen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt (RIS‑Justiz RS0116580, RS0040045; Zechner in Fasching/Konecny² IV/I § 502 Rz 53; Neumayr in KBB³ § 4 IPRG Rz 4; krit Rechberger in Fasching/Konecny² § 271 Rz 10). Die Rechtsprechung bietet Beispiele, wo dies auch aufgrund einer außerordentlichen Revision geschah (vgl 1 Ob 109/05v; 4 Ob 232/07g).
2.3. In der Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision müsste aber zumindest ansatzweise dargelegt werden, warum nach der ‑ den Behauptungen nach ‑ richtig anzuwendenden Rechtsordnung (hier: griechisches Recht) ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten ist (idS 9 Ob 34/10f; 2 Ob 121/11z). Nur dann wäre auch dargetan, dass dieses Ergebnis den Rechtsanwendungsgrundsätzen des § 3 IPRG widerspricht (vgl RIS‑Justiz RS0113594). Davon kann hier aber keine Rede sein. Die bloße Behauptung im Rechtsmittel, bei Anwendung griechischen Sachrechts „wäre die Klagsforderung zu Recht bestehend und auch keinesfalls verjährt“, reicht nicht aus, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels aufzuzeigen.
3.1. Das BerG beurteilte die vorliegende Vereinbarung als sittenwidrig nach § 138 Abs 1 BGB und hat die in Schrifttum und Rechtsprechung vertretenen Grundsätze zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nach deutschem Recht (statt vieler: Armbrüster in MünchKomm BGB6 § 138 Rz 29, 37; BGH 2. 2. 2012, III ZR 60/11) und zur Frage der objektiven Unmöglichkeit einer unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbrachten Leistung, in welchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs 1 BGB gestellt werden dürfen (BGH 13. 1. 2011, III ZR 87/10), in vertretbarer Weise auf die Umstände des Anlassfalls angewendet.
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