OGH 7Ob197/14t

OGH7Ob197/14t26.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** H*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte‑Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H***** S.A., *****, 2. B***** Ltd., *****, vertreten durch CMS Reich‑Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 115.988,15 EUR sA, hilfsweise wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2014, GZ 2 R 40/14p‑39, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00197.14T.1126.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die erstmaligen Ausführungen der Klägerin in der Revision, sie wähle nunmehr auch gegenüber der Erstbeklagten die Anwendung des Rechts der Cayman Islands, widerspricht dem Neuerungsverbot.

2. Das Recht der Cayman Islands wurde von den Vorinstanzen nicht erhoben. Die Rechtsprechung sieht darin einen Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist (4 Ob 232/07g, 2 Ob 121/11z) und unter Umständen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt (RIS‑Justiz RS0116580, RS0040045; Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 502 Rz 53; Neumayr in KBB 3 § 4 IPRG Rz 4; krit Rechberger in Fasching/Konecny 2 § 271 Rz 10).

3. In der Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision müsste aber zumindest ansatzweise dargelegt werden, warum nach der ‑ den Behauptungen nach ‑ richtig anzuwendenden Rechtsordnung ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten ist (2 Ob 121/11z, 4 Ob 177/13b). Nur dann wäre auch dargetan, dass dieses Ergebnis den Rechtsanwendungsgrundsätzen des § 3 IPRG widerspricht (vgl RIS‑Justiz RS0113594). Davon kann hier keine Rede sein. Die bloße Behauptung im Rechtsmittel, bei Anwendung des Rechts der Cayman Islands „wäre jedenfalls eine anders lautende Entscheidung zu Gunsten der Klägerin ergangen“, reicht nicht aus, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels aufzuzeigen.

Stichworte