Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof ist etwa dann nicht an eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO gebunden, wenn das Berufungsgericht eine offenbare Unterbewertung aussprach.
Normen
ZPO §500 Abs1 Z1 IIE1
AußStrG 2005 §59 Abs2
AußStrG 2005 §59 Abs3
AußStrG 2005 §59 Abs4 Satz1
5 Ob 122/08i | OGH | 14.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Verfahren wegen §§ 52 Abs 1 Z 8, 21 Abs 3 WEG 2002. (T2) |
5 Ob 91/08f | OGH | 14.05.2008 |
Vgl; Beisatz: An den - nicht anfechtbaren - Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof gebunden, sofern nicht die Bewertung überhaupt zu entfallen hat, gegen zwingende Bewertungsregeln verstoßen oder außerhalb eines Ermessensspielraums eine offenbare Unterbewertung vorgenommen wurde. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die vom Rekursgericht nicht begründete, offenkundig krasse Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands überschreitet eindeutig die Grenzen zulässigen Ermessens. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Bewertung des Entscheidungsgegenstands in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG mit 10.000 EUR nicht übersteigend, obwohl das Feststellungsinteresse der antragstellenden Mieterin hinsichtlich des ihr zulässigerweise für das Geschäftslokal vorgeschriebenen Hauptmietzinses bereits in einem einzelnen Monat diesen Betrag übersteigt. (T5) |
2 Ob 5/09p | OGH | 29.01.2009 |
Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Aus der Geltendmachung einer Gegenforderung von 30.000 EUR durch die Beklagten im verbundenen Verfahren ist nicht zwingend die übermäßig niedrige Bewertung des Streitgegenstands im führenden Verfahren durch das Berufungsgericht abzuleiten. (T6) |
4 Ob 176/12d | OGH | 18.10.2012 |
Auch |
3 Ob 162/16v | OGH | 22.09.2016 |
Auch |
3 Ob 97/19i | OGH | 26.06.2019 |
Auch; Bem: Hier: Offenkundige Unterbewertung bejaht. (T7) |
6 Ob 152/20a | OGH | 16.09.2020 |
Beisatz: Hier: Offenbare Unterbewertung bei einem Unterlassungsbegehren nach § 1330 ABGB bejaht. (T8) |
2 Ob 39/21f | OGH | 05.08.2021 |
vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/75 |
1 Ob 4/24f | OGH | 27.05.2024 |
Beisatz wie T1: Hier: Keine offenkundige Fehlbewertung, weil es bei Energielieferungsverträgen als Sukzessivlieferungsverträgen mit häufig längerfristigem Zeithorizont nicht allein auf einen Jahresdifferenzbetrag ankommen kann. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00011_98V0000_002
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