OGH 5Ob156/11v

OGH5Ob156/11v25.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. Olga D*****, gegen die Antragsgegnerin B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Eva Krassnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6 und 10 WGG, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss (richtig: Sachbeschluss) des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 28. Juni 2011, GZ 1 R 42/11m-32, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 29. Dezember 2010, GZ 10 Msch 5/09x-26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit seinem Sachbeschluss wies das Erstgericht die Anträge der Antragstellerin auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptzinses, Rückforderung zu viel bezahlter Beträge ab 1. 4. 2008 und Vorlage der Betriebskostenabrechnung samt Belegen für 2008 ab. Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „insgesamt nicht je 10.000 EUR übersteigt“ und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich das als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs „verbunden mit einem Antrag gemäß § 63 AußStrG“ bezeichnete Rechtsmittel der Antragstellerin. Der Entscheidungsgegenstand sei nicht rein vermögensrechtlicher Natur und vom Rekursgericht offenbar unterbewertet worden bzw überhaupt nicht bewertbar. Die Antragstellerin begehrt, den Entscheidungsgegenstand mit über 10.000 EUR festzusetzen oder keine Bewertung vorzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat das Rechtsmittel der Antragstellerin dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt. Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung in der Sache berufen:

1. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG (hier: iVm § 22 Abs 4 WGG) gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG (und auch die in § 22 Abs 1 WGG [5 Ob 132/08k]) genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß § 59 Abs 2, § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt (hier:) 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

2. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG ein Revisionsrekurs nur erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt (hier:) 10.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt (hier:) 10.000 EUR und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG (nur) einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

3. § 59 Abs 2 AußStrG verpflichtet das Rekursgericht zu einem Bewertungsausspruch, wenn ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Die hier zu beurteilenden Begehren sind Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Art (vgl 5 Ob 132/08k). Das Rekursgericht hat damit zutreffend eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen.

4. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn - wie hier - zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (5 Ob 150/08g; RIS-Justiz RS0042450; RS0109332; RS0042410; RS0042437; RS0042515; RS0042385).

5. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat, auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 63 Rz 5; 1 Ob 15/07y; RIS-Justiz RS0109623). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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