OGH 6Ob222/24a

OGH6Ob222/24a11.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssacheder klagenden Partei Prof. KR Ing. S*, vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei „D*“ * m.b.H. & Co KG, *, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2024, GZ 3 R 118/24f‑15, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Mai 2024, GZ 29 Cg 37/23w‑10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00222.24P.1211.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt, die beklagte Medieninhaberin zur Unterlassung der Verbreitung einer bestimmten Behauptung zu verpflichten. Das Erstgericht wies das Klagehaupt- sowie das Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber mit 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

[2] Das Erstgericht legte die dagegen erhobene „außerordentliche Revision“ des Klägers dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel derzeit nicht zuständig.

[4] 1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel zulässig (jüngst 4 Ob 101/24t). Nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO kann die Partei nur den binnen vier Wochen ab der Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch zu ändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. In diesem Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum die ordentliche Revision – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts – nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erachtet wird. Erhebt die Partei daher in einem solchen Fall ein Rechtsmittel, ist es gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn sie es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof richtet (RS0109623).

[5] Im Anlassfall hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision im Zulassungsbereich für nicht zulässig erklärt. Der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof steht dem Kläger daher nicht offen. Es käme nur in Betracht, die „außerordentliche Revision“ dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach § 508 ZPO vorzulegen. Ob sie den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob sie zuvor einer Verbesserung bedarf, bleibt der pflichtgemäßen Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl RS0109501; RS0109623 [T5]).

[6] 2. Die von der Revision behauptete „offensichtliche Fehlbewertung“ durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Der Bewertungsanspruch der zweiten Instanz ist grundsätzlich unanfechtbar und auch für den Obersten Gerichtshof bindend (RS0042515), es sei denn das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt (RS0042385 [T8]) – worauf sich der Kläger nicht stützt – oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (RS0042385 [T22]; RS0042515 [T8]) und eine offenkundige Unter- oder Überbewertung vorgenommen (RS0109332 [T1]).

[7] Der Kläger bewertete seinen Unterlassungsanspruch in der Klage mit 21.000 EUR „nach RATG und GGG“ und mit 33.000 EUR „nach JN“. Gründe dafür, dass das Berufungsgericht angesichts der vom Kläger selbst – wenn auch nur „nach RATG und GGG“ – mit einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Betrag vorgenommenen Bewertung durch seinen Bewertungsausspruch den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte, zeigt die „außerordentliche Revision“ nicht auf.

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