OGH 6Ob296/98t

OGH6Ob296/98t26.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton G*****, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Walburga G*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Löschung im Grundbuch, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 6. Juli 1998, GZ 53 R 219/98g-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 31. März 1998, GZ 13 C 2205/96i-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach dem Klagevorbringen hat der Vater der Parteien mit Übergabsvertrag vom 16. 11. 1993 der Beklagten seine Hälfteanteile an drei Liegenschaften sowie als Vertreter der Verlassenschaft nach seiner verstorbenen Gattin deren übrigen Hälfteanteile an den Liegenschaften übergeben. Die Beklagte ist bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaften.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten und die Löschung ihres Eigentumsrechtes an den drei Liegenschaften im Grundbuch. Der Vater der Parteien sei beim Übergabsvertrag am 16. 11. 1993 geistig verwirrt und geschäftsunfähig gewesen. Der Kläger bewertete den Streitgegenstand gemäß § 56 Abs 2 JN zunächst mit 50.000 S. Über Streitwertbemängelung der Beklagten bewerteten die Parteien den Streitgegenstand in der Tagsatzung vom 2. 12. 1996 einvernehmlich mit 100.000 S, was das Erstgericht festsetzte (S 1 zu ON 5).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Der Kläger brachte 1. eine an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision (ON 24) sowie 2. eine ordentliche Revision, verbunden mit einem an das Gericht zweiter Instanz gerichteten Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ein.

Das Berufungsgericht wies mit Beschluß vom 8. 10. 1998 (ON 27) den auf die Änderung des Zulässigkeitsausspruchs gerichteten Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt der ordentlichen Revision gemäß Abs 4 dieser Gesetzesstelle zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist unzulässig:

Der Kläger bekämpft den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und vertritt die Auffassung, daß dieser 260.000 S übersteige.

Der Oberste Gerichtshof ist an eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht nur dann nicht gebunden, wenn das Gericht zweiter Instanz die im § 500 Abs 3 ZPO angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt hat oder eine offenbare Unterbewertung vorliegt (1 Ob 11/98v mwN). Als Verstoß gegen zwingende Bewertungsvorschriften kommt hier die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN in Frage. Bei streitverfangenen Liegenschaften ist der Einheitswert der grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache maßgeblich. Dazu hat das Berufungsgericht unbekämpft festgestellt, daß der Einheitswert aller drei Liegenschaften (allenfalls nur die Summe der Hälften der drei Einheitswerte) 82.000 S beträgt, sodaß bei Anwendung des § 60 Abs 2 JN keinesfalls ein 260.000 S übersteigender Streitwert vorliegt.

Der Kläger geht in seiner außerordentlichen Revision von einer freien Bewertungsmöglichkeit nach § 56 Abs 2 JN aus und führt für seinen Standpunkt erstmalig im Revisionsverfahren ins Treffen, daß es sich bei den Liegenschaften um einen Bauernhof am Stadtrand Salzburgs mit einer Größe von mehr als 10 ha handle, der mehrere Millionen Schilling wert sei. Dieses Vorbringen ist verspätet. Sollte eine vom steuerlichen Einheitswert der Liegenschaften unabhängige Bewertung des Streitgegenstandes zulässig sein, hätte der Kläger den für eine Bewertung maßgeblichen Sachverhalt schon im Verfahren erster Instanz zu behaupten gehabt. Eine prozessual zulässige Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht wäre mangels Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Bewertungsrichtlinien vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (5 Ob 1303/86 ua). Die Einschätzung der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes ist eine Ermessensentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist (4 Ob 2380/96w uva). Darin, daß das Berufungsgericht der Bewertung des Klägers selbst folgte, liegt keine aufgreifbare Fehlbeurteilung. Dabei ist es irrelevant, daß der Kläger bei der seinerzeitigen Bewertung im Jahr 1996 noch nicht an die durch die WGN 1997 vorgenommene Änderung der Rechtsmittelzulässigkeitsvorschriften denken konnte (vgl 1 Ob 624/91).

Da sich der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes als unanfechtbar erweist, ist die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision im Zulassungsbereich eines Streitwerts von 52.000 S bis 260.000 S absolut unzulässig.

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