Rechtssatz
Die teleologische Reduktion einer gesetzlichen Regelung erfordert den klaren Nachweis des Gesetzeszwecks, an dem sich die (letztlich Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung orientieren soll. Im Mietrecht ist dieses Problem besonders schwierig zu lösen, weil sich den gesetzlichen Regelungen kaum einheitliche Wertungsprinzipien entnehmen lassen. Rechtsänderungen stellen meist mühevoll zustandegekommene Kompromisse mit den sich daraus nahezu notwendig einhergehenden Unzulänglichkeiten und Ungereimtheiten dar, sodass der Wille des Gesetzgebers nur allzuleicht verfehlt werden kann, wenn sich die Gesetzesauslegung vom Wortlaut entfernt (hier: § 46a Abs 4 MRG).
5 Ob 267/98w | OGH | 07.04.2000 |
Verstärkter Senat; Vgl auch; nur: Im Mietrecht ist dieses Problem besonders schwierig zu lösen, weil sich den gesetzlichen Regelungen kaum einheitliche Wertungsprinzipien entnehmen lassen. Rechtsänderungen stellen meist mühevoll zustandegekommene Kompromisse dar. (T1); Beisatz: Hier: § 12a Abs 1 MRG und § 12a Abs 2 MRG. (T2); Veröff: SZ 73/66 |
5 Ob 36/02h | OGH | 26.02.2002 |
nur: Die teleologische Reduktion einer gesetzlichen Regelung erfordert den klaren Nachweis des Gesetzeszwecks, an dem sich die (letztlich Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung orientieren soll. (T3) |
9 ObA 109/02y | OGH | 16.10.2002 |
nur T3; Beisatz: Hier: Teleologischen Reduktion des besonderen Kündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder bei Massenänderungskündigungen ist nicht angezeigt. (T4); Veröff: SZ 2002/137 |
9 ObA 38/06p | OGH | 12.07.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Eine teleologische Reduktion würde den klaren Nachweis voraussetzen, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den „eigentlich gemeinten" Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. (T6); Veröff: SZ 2006/109 |
5 Ob 166/08k | OGH | 09.09.2008 |
Auch; Beisatz: Die Mietzinserhöhung nach § 46a Abs 2, 4 MRG ist in den dem auslösenden Umstand folgenden 15 Kalenderjahren vorzunehmen. Die Rechtsansicht, § 46a Abs 2 MRG sei einschränkend dahin auszulegen, dass dem Vermieter eingeräumt werde, in 15 Kalenderjahren, die aber nicht unmittelbar aneinander anschließen müssen, den Mietzins auf das angemessene Zinsausmaß anzuheben, widerspricht dessen Wortlaut. (T8) |
9 ObA 109/09h | OGH | 16.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Die teleologische Reduktion stellt bei zu weit geratenen gesetzlichen Tatbeständen das Gegenstück zur Analogie dar. Sie verschafft der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung, indem sich die (letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung am Gesetzeszweck orientiert. (T9); Beisatz: Hier: § 4 Z 1 lit a ASGG. (T10);<br/>Veröff: SZ 2009/150 |
5 Ob 124/10m | OGH | 23.09.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die teleologische Reduktion ist im Mietrecht grundsätzlich problematisch. (T12) |
5 Ob 5/11p | OGH | 26.05.2011 |
Vgl; nur T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T9 |
5 Ob 55/14w | OGH | 23.04.2014 |
nur T3; Beisatz: Eine teleologische Reduktion des § 59 Abs 3 AußStrG um den Verweis auf § 60 Abs 2 JN ist ausgeschlossen, setzt dies doch den klaren Nachweis des Gesetzeszwecks voraus, an dem sich die letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende Auslegung orientieren soll. Davon kann hier aber deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Gesetzgeber durch den Verweis auf § 60 Abs 2 JN diese Bestimmung ganz bewusst zum Maßstab für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rechtsmittelgericht machen wollte. (T13) |
11 Os 103/14b | OGH | 25.11.2014 |
Auch; Beis wie T14 |
10 Ob 58/14y | OGH | 24.02.2015 |
Auch; nur ähnlich T3; Veröff: SZ 2015/10 |
5 Ob 146/20m | OGH | 10.12.2020 |
vgl; Beisatz nur T6<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/119 |
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0050OB02344_96H0000_001
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