OGH 5Ob25/97f

OGH5Ob25/97f11.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Verein *****, vertreten durch Mag.Roswitha Wallner, Funktionärin der Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider die Antragsgegnerinnen 1.) N***** Aktiengesellschaft, ***** 2.) Dipl.Ing.Johanna A*****, 3.) Dr.Florian S*****, 4.) Dr.Veronika G*****, 5.) Paul S*****, 6.) Dr.Marianne S*****, 7.) Elisabeth S***** und 8.) Theresia B*****, alle Miteigentümer des Hauses *****, alle vertreten durch Dr.Paul Appiano und Dr.Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10.September 1996, GZ 39 R 674/96y-8, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.Mai 1996, GZ 39 Msch 4/96x-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht sprach - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - aus, daß eine Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 46a Abs 4 MRG für das von der Antragstellerin gemietete Geschäftslokal topNr.28 im Haus der Antragsgegner (K*****) nicht zulässig sei.

Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Jahre 1912 eine freie Mietzinsvereinbarung möglich gewesen sei. Es sei daher die in § 46a Abs 4 Satz 1 MRG für eine Mietzinsanhebung vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt, daß bei Vertragsabschluß eine freie Mietzinsvereinbarung nicht möglich gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Mietvertrag zwar zunächst befristet abgeschlossen, in weiterer Folge aber stillschweigend verlängert worden sei, weil in einer derartigen stillschweigenden Verlängerung nicht der Abschluß eines neuen, sondern bloß die Fortsetzung des alten Vertrages gelegen sei.

Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob § 46a Abs 4 MRG auch auf die im Geltungsbereich freier Zinsvereinbarungen abgeschlossener Mietverträge anzuwenden sei, die nachträglich in Kraft getretenen Mietzinsbeschränkungen unterlägen.

Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Antragstellerin begehrt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Auch im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 526 Abs 2 ZPO).

Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage wurde vom Obersten Gerichtshof in der Zwischenzeit mit dem zu 5 Ob 2329/96d und 5 Ob 2344/96h ergangenen Entscheidungen vom 26.11.1996 dahin beantwortet, daß - entgegen der in der Literatur zum Teil geforderten teleologischen Reduktion der in § 46a Abs 4 MRG vorgenommenen gesetzlichen Regelung - an der wortgetreuen Auslegung dieser Gesetzesbestimmung festzuhalten sei, wonach § 46a Abs 4 MRG eine Mietzinsanhebung in allen Fällen ausschließt, in denen bei Vertragsabschluß eine freie Mietzinsvereinbarung möglich war, insbesondere also auch bei Mietverträgen über Geschäftsräume, die vor dem Jahre 1917 zustande gekommen sind. Eine Gesamtschau der mit dem

3. WÄG normierten Rechtsänderungen gebe nämlich keine verläßlichen Orientierungspunkte für eine teleologische Reduktion der fraglichen Gesetzesbestimmung.

Da durch eine konkludente Verlängerung eines Mietvertrages - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - nicht ein neuer Vertrag entsteht, sondern der ursprünglich, also noch vor Inkrafttreten der Mieterschutzbestimmungen abgeschlossene Mietvertrag weitergilt (vgl MGA ABGB34 § 1115/1a), wird durch die nach Inkrafttreten der Mieterschutzbestimmungen geschehene Vertragsverlängerung kein neuer Mietvertrag abgeschlossen. Die Antragsgegner befinden sich in keiner anderen Situation, als sie den genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes betreffend die Auslegung des § 46a Abs 4 MRG zugrundelag, nämlich der Bindung an einen Mietvertrag mit freier Mietzinsvereinbarung, der durch später normierte Kündigungsbeschränkungen auch nicht zwecks Herbeiführung eines höheren Mietzinses gekündigt werden konnte.

Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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