OGH 10Ob2403/96x; 2Ob12/09t; 5Ob67/10d; 1Ob265/11v; 6Ob140/12z; 7Ob203/12x; 6Ob219/12t; 8Ob2/14y; 10ObS83/14z; 5Ob130/14z; 5Ob15/15i; 5Ob31/15t; 1Ob45/15x; 7Ob162/15x; 23Os3/15m; 6Ob105/18m; 8ObA50/20s; 4Ob196/20g; 8Ob113/20f; 6Ob41/21d; 1Ob185/21v; 2Ob39/22g; 4Ob209/23y; 6Ob127/23d (RS0106173)

OGH10Ob2403/96x; 2Ob12/09t; 5Ob67/10d; 1Ob265/11v; 6Ob140/12z; 7Ob203/12x; 6Ob219/12t; 8Ob2/14y; 10ObS83/14z; 5Ob130/14z; 5Ob15/15i; 5Ob31/15t; 1Ob45/15x; 7Ob162/15x; 23Os3/15m; 6Ob105/18m; 8ObA50/20s; 4Ob196/20g; 8Ob113/20f; 6Ob41/21d; 1Ob185/21v; 2Ob39/22g; 4Ob209/23y; 6Ob127/23d15.5.2024

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse muss konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus. Ein rechtliches Interesse hat zum Beispiel ein Solidarschuldner im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den anderen Solidarschuldner, ein Bürge im Rechtsstreit des Hauptschuldners gegen den Gläubiger oder ein Wechselregresspflichtiger im Rechtsstreit gegen Aussteller, Wechselbürgen, Indossanten oder Ehrenzahler.

Normen

ZPO §17

10 Ob 2403/96xOGH22.10.1996
2 Ob 12/09tOGH03.09.2009

Vgl; Beisatz: Ein rechtliches Interesse hat zum Beispiel ein Solidarschuldner im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den anderen Solidarschuldner, ein Bürge im Rechtsstreit des Hauptschuldners gegen den Gläubiger oder ein Wechselregresspflichtiger im Rechtsstreit gegen Aussteller, Wechselbürgen, Indossanten oder Ehrenzahler. Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen. (T1)

5 Ob 67/10dOGH27.05.2010

Vgl; Beis wie T1 nur: Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen. (T2)

1 Ob 265/11vOGH31.01.2012

Vgl; nur: Das rechtliche Interesse muss konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus. (T3)<br/>Beis wie T2

6 Ob 140/12zOGH13.09.2012

Beis wie T2; Beisatz: Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. (T4)<br/>Beisatz: Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden kein Zweifel bestehen. (T5)

7 Ob 203/12xOGH23.01.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T2

6 Ob 219/12tOGH31.01.2013

Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5

8 Ob 2/14yOGH26.06.2014

Auch; nur: Das rechtliche Interesse muss konkret sein, so beispielsweise das Interesse eines Solidarschuldners im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den anderen Solidarschuldner. (T6)<br/>Beisatz: Es reicht aus, wenn der zu befürchtende Rückgriff plausibel, aber nicht in allen Einzelheiten dargestellt wird. (T7)<br/>Beisatz: Das rechtliche Interesse muss grundsätzlich ex ante beurteilt werden. (T8)<br/>Beisatz: Der Umstand, dass ein Verfahrensausgang möglich ist, bei dem sich ein Beitritt auf Seiten des Klägers - rückblickend betrachtet - als zweckmäßiger erweisen könnte, steht der Annahme eines rechtlichen Interesses der Nebenintervenientin am Obsiegen des Beklagten nicht entgegen. (T9)<br/>

10 ObS 83/14zOGH26.08.2014

Vgl; nur T2; Beis wie T4

5 Ob 130/14zOGH04.09.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

5 Ob 15/15iOGH24.02.2015

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4

5 Ob 31/15tOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7

1 Ob 45/15xOGH23.04.2015

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4

7 Ob 162/15xOGH19.11.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7

23 Os 3/15mOGH31.03.2016

Vgl auch

6 Ob 105/18mOGH31.08.2018

Auch; nur T2

8 ObA 50/20sOGH29.06.2020

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7

4 Ob 196/20gOGH20.04.2021

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7

8 Ob 113/20fOGH28.01.2021

Vgl; nur T3

6 Ob 41/21dOGH23.06.2021

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 185/21vOGH16.11.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7

2 Ob 39/22gOGH30.05.2022

Beis wie T2

4 Ob 209/23yOGH20.02.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

6 Ob 127/23dOGH15.05.2024

Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T7

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_0100OB02403_96X0000_001

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