Rechtssatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind.
1 Ob 176/07z | OGH | 11.09.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Aktenkundige Entwicklungen sind zu berücksichtigen, es besteht jedoch keine Pflicht zur ständigen amtswegigen Erhebung der jeweiligen aktuellen Umstände. (T2) |
2 Ob 130/08v | OGH | 26.06.2008 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Nur aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. (T3) |
1 Ob 146/10t | OGH | 14.09.2010 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
2 Ob 162/11d | OGH | 16.09.2011 |
Auch; Auch Beis wie T2; Beis wie T3 |
3 Ob 41/12v | OGH | 15.05.2012 |
Auch; Beisatz: Eine wesentliche Veränderung der Tatsachengrundlage darf bei Obsorgeentscheidungen nicht unberücksichtigt bleiben (hier: nachträglich erklärte Bereitschaft der Mutter zu Aufnahme in eine betreute Wohngemeinschaft samt faktischer Umsetzung, verbunden mit einer Zusammenführung von Mutter und Kind seit mehreren Monaten). (T4) |
5 Ob 63/13w | OGH | 20.09.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Noch im Revisionsrekursverfahren hätten die Revisionsrekurswerber, weil im Obsorgeverfahren insoweit kein Neuerungsverbot besteht, Tatsachen behaupten und Beweise zur Unrichtigkeit der Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers anbieten können, wonach keine anderen Personen zur Übernahme der Obsorge bereit wären. (T5) |
1 Ob 61/17b | OGH | 28.06.2017 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von bloß möglichen zukünftigen Ereignissen kann daraus aber nicht abgeleitet werden. (T6) |
3 Ob 71/17p | OGH | 30.08.2017 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2 |
9 Ob 4/24i | OGH | 18.03.2024 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02078_96M0000_007
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