Rechtssatz
Eine Verfahrensrüge hat auch nach der Neufassung des § 281 Abs 1 Z 4 StPO durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. Mit der bloßen Behauptung, dass Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, unrichtig angewendet worden seien, ohne dass dabei konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein darüber ergangenes Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann daher dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden.
15 Os 3/95 | OGH | 02.02.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Auch nach der Novellierung der Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 4 StPO durch das StPÄG 1993 (vgl JAB 1157 BlgNr 18.GP , 16) ist Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, dass über einen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder über einen von ihm erhobenen Widerspruch nicht oder nicht in seinem Sinne entschieden wurde. (T1) |
11 Os 20/02 | OGH | 29.04.2003 |
Auch; nur: Eine Verfahrensrüge hat zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. (T2) |
11 Os 63/07k | OGH | 25.09.2007 |
Auch; Beisatz: Die Erklärung, mit der Verlesung früherer Protokolle nicht einverstanden zu sein, berechtigt zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19940728_OGH0002_0140OS00086_9400000_001
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