OGH 11Os98/95

OGH11Os98/9525.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz Richard S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.April 1995, GZ 3 c Vr 379/95-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Richard S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er in den im Urteil detailliert angeführten Fällen die dort genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschung seiner Bereitschaft und Fähigkeit, preisgünstige Elektrogeräte und Zigaretten zu besorgen, zur Ausfolgung von Bargeld verleitete, wodurch diese Personen um insgesamt 30.840 S am Vermögen geschädigt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch gerichtete, allein auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er eine Verletzung der die Verteidigungsrechte sichernden Verfahrensgrundsätze in der unterbliebenen Einvernahme durch den Untersuchungsrichter erblickt, ist nicht berechtigt.

Die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Z 4) setzt - auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 - voraus, daß über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. Mit der bloßen Behauptung, daß Verfahrensgrundsätze unrichtig angewendet worden seien, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, ohne konkreten Hinweis auf einen solchen Antrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes, wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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