European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00043.24S.0731.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde * W*unter Bezugnahme auf den aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 14 Os 45/23h vom 6. September 2023 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegender Vergehen des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall und § 15 StGB (1./B./a./ bis d./, 1./C./ bis E./) sowie der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (1./2./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (3./) des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Februar 2023, GZ 56 Hv 88/22b‑213, und unter Neubildung der Subsumtionseinheit zu 1./ zu einer (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. In Bezug auf jenen gegen ihn erhobenen Tatvorwurf, dessen Schuldspruch im ersten Rechtsgang durch das genannte Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs aufgehoben worden war, wurde das Verfahren – nach Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage in diesen Punkten (ON 1 S 177) – mit Beschluss des genannten Gerichts vom 19. Dezember 2023 gemäß § 227 Abs 1 StPO eingestellt (ON 223).
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen das bezeichnete Urteil vom 27. Februar 2024 richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[3] Eine erfolgversprechende Verfahrensrüge (Z 4) setzt voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. Bloß mit Kritik an einzelnen Aspekten der Verhandlungsführung und der Behauptung, der Ablauf der Verhandlung habe „in Summe bei näherer Betrachtung“ „den Grundsätzen einer fairen Verhandlung (…) wohl nicht“ entsprochen, ohne dass dabei auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder einen (nach Art von Anträgen substantiierten) Widerspruch desselben Bezug genommen wird, kann Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht dargetan werden (vgl RIS‑Justiz RS0099112, RS0099250; zum Erfordernis eines deutlich und bestimmt formulierten Begehrens bei der Antragstellung vgl RIS‑Justiz RS0118060).
[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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