OGH 6Ob1014/93; 6Ob3/95 (RS0059158)

OGH6Ob1014/93; 6Ob3/9521.2.2024

Rechtssatz

Betroffener im Sinne der §§ 18 und 21 FBG ist nur derjenige, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewusste Ziel der gerichtlichen Verfügung ist (arg: "Soll...").

Normen

AußStrG §9
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3
FBG §18
FBG §21

6 Ob 1014/93OGH21.10.1993
6 Ob 3/95OGH23.02.1995

Auch; Beisatz: Betroffener ist derjenige, der in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll. (T1)

6 Ob 2040/96kOGH08.05.1996
6 Ob 2340/96bOGH07.11.1996

Auch; Beis wie T1

6 Ob 2099/96mOGH21.11.1996

Auch; Beis wie T1

6 Ob 19/97fOGH13.02.1997

Auch; Beis wie T1

6 Ob 2274/96xOGH13.02.1997
6 Ob 278/97vOGH25.09.1997

Auch; Beis wie T1

8 ObA 2344/96fOGH22.10.1998

Verstärkter Senat; Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 71/175

6 Ob 121/00pOGH17.01.2001

Auch

6 Ob 111/01vOGH16.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Im Firmenbuchverfahren ist nur der zum Rekurs legitimiert, der durch die bekämpfte Eintragung in seiner Rechtssphäre unmittelbar beschränkt wird. (T2)

6 Ob 189/05wOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Nicht alle gesetzlichen Interessenvertretungen, deren Mitglieder von einer unrichtigen Eintragung im Firmenbuch betroffen sind, können Rechtsmittel erheben, sondern nur die, deren Mitglied der eingetragene Rechtsträger ist. (T3)<br/>Veröff: SZ 2005/119

6 Ob 316/05xOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein GmbH-Gesellschafter ist nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels zu erheben, wenngleich eine Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden ist, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird. (T4)

6 Ob 13/06iOGH16.02.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch. Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T5)

6 Ob 49/07kOGH13.03.2008

Vgl auch; Beisatz: Wird der von den vertretungsbefugten Mitgliedern des Stiftungsvorstands gestellte Antrag auf Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde abgewiesen, ist die Privatstiftung selbst beschwert und daher als Partei rekurs- und revisionsrekursberechtigt. (T6)<br/>Veröff: SZ 2008/34

6 Ob 50/07gOGH13.03.2008

Vgl auch; Beis wie T6

6 Ob 243/08sOGH26.11.2008

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Materielle Parteistellung des nach Geschäftsanteilsabtretung neuen GmbH-Gesellschafters und Rechtsmittellegitimation gegen die Ablehnung seiner Eintragung. (T7)

6 Ob 42/09hOGH05.08.2009

Vgl auch; Beisatz: In Verfahren betreffend die Eintragung von Änderungen der Stiftungsurkunde im Firmenbuch ist die Stiftung rechtsmittellegitimiert. (T8)

6 Ob 261/09iOGH14.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG kommt die Antrags- und Rechtsmittellegitimation abgesehen von der Privatstiftung als betroffenem Rechtsträger nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. (T9)

6 Ob 226/09tOGH15.04.2010

Auch; Beisatz: Den Gesellschaftern kommt im Firmenbuchverfahren in der Regel keine Rekurslegitimation im eigenen Namen zu. (T10)<br/>Veröff: SZ 2010/35

6 Ob 195/10kOGH24.02.2011

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Parteistellung ist nicht auf den in § 18 FBG umschriebenen Kreis der Betroffenen beschränkt. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Betreffende ein rechtliches Interesse hat, das auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. (T11)<br/>Bem: So schon 6 Ob 13/06i. (T12)<br/>Beisatz: Im Privatstiftungsrecht kommt einzelnen Mitgliedern des Vorstands Rekurslegitimation gegen die Löschung infolge Abberufung eines Vorstandsmitglieds auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 27 PSG zu. (T13)<br/>Veröff: SZ 2011/24

6 Ob 194/10pOGH16.03.2011

Vgl; Beis wie T11

6 Ob 101/11pOGH12.01.2012

Vgl; Beisatz: Ein abberufenes Mitglied des Vorstands einer Privatstiftung ist im Verfahren zu seiner Löschung im Firmenbuch rechtsmittellegitimiert. (T14)

6 Ob 244/11tOGH12.01.2012

Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn das Erstgericht einem Antrag auf Abberufung gemäß § 27 PSG stattgegeben hat, kommt dem Antragsteller umfassende Parteistellung zur Verteidigung seines bereits erzielten Verfahrenserfolgs zu, sodass er die Aufhebung des seinem Antrag stattgebenden Beschlusses mit Revisionsrekurs bekämpfen kann. Ebenso wie bei der Bejahung der Rekurslegitimation einzelner Organmitglieder liegt der Grund dafür nicht im Schutz von Individualinteressen der Begünstigten, sondern in der Vermeidung eines andernfalls bestehenden Kontrolldefizits. (T15)

6 Ob 62/12dOGH15.10.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsmittellegitimation des Stifters im Verfahren über die Eintragung einer vom Stifter vorgenommenen Änderung der Stiftungszusatzurkunde. (T16)

6 Ob 42/13iOGH08.05.2013

Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Dasselbe muss spiegelbildlich auch für jedes (außerhalb von § 27 Abs 1 PSG) bestellte Vorstandsmitglied gelten, dem die Eintragung verweigert wurde. (T17)<br/>Beisatz: Die Privatstiftung selbst genießt im Eintragungsverfahren Parteistellung, weil sie als betroffener Rechtsträger zur Anmeldung ihrer vertretungsbefugten Organe verpflichtet ist. (T18)

6 Ob 41/14vOGH28.08.2014

Vgl auch; Veröff: SZ 2014/74

6 Ob 98/14aOGH28.08.2014

Auch; Beisatz: Begünstigte sind nicht Parteien des Firmenbuchverfahrens. (T19)<br/>Beisatz: Begünstigte können nicht die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung herbeiführen. (T20)<br/>Beisatz: Die Grundsätze der Entscheidung 6 Ob 244/11t lassen sich nicht auf das Eintragungsverfahren übertragen. (T21)<br/>

6 Ob 140/14bOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T21; Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2014/109

6 Ob 72/15dOGH26.11.2015

Vgl; Beis wie T13

6 Ob 154/18tOGH31.08.2018

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Rekursrecht ist nicht auf Personen beschränkt, die am Verfahren in erster Instanz teilgenommen haben. (T22)

6 Ob 33/20aOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T11

6 Ob 112/21wOGH23.06.2021

Vgl; Beis wie T11

6 Ob 114/21iOGH23.06.2021

Vgl; Beis wie T11

6 Ob 74/22hOGH18.05.2022

Vgl; Beis wie T11

6 Ob 73/22mOGH18.05.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T11

6 Ob 53/23xOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T11

6 Ob 99/23mOGH21.02.2024

vgl; Beisatz wie T18

Dokumentnummer

JJR_19931021_OGH0002_0060OB01014_9300000_001

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