Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Rekurs des Gesellschafters Dipl.Vw Hans Günther H***** gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen wird.
Text
Begründung
Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist zu FN 77163a die S***** Verwaltungs-, Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft mbH eingetragen. Das Stammkapital beträgt 4,000.000,-- S, als Gesellschafter waren am 25.4.1996 KR Ing.Hans H***** mit einer voll eingezahlten Stammeinlage von 3,900.000,-- S und DiplVw Hans Günther H***** mit einer voll eingezahlten Stammeinlage von 100.000,-- S eingetragen. Punkt XII des Gesellschaftsvertrages lautet:
"Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt außer in den im Gesetz bestimmten Fällen durch den Beschluß der Gesellschafter. Eine Kündigung seitens eines Gesellschafters wird nicht vorgesehen. Will ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden, hat er seinen Geschäftsanteil seinen Mitgesellschaftern zur Einlösung anzubieten. Hiebei kann als Abtretungsentgelt jedoch nicht mehr als der Nominalbetrag des abzutretenden Geschäftsanteiles zuzüglich des hierauf entfallenden Anteiles an den offenen Reserven verlangt werden."
Mit Schriftsatz vom 24.4.1996 beantragte die Gesellschaft, vertreten durch ihren selbständig vertretungsberechtigten Alleingeschäftsführer, KR Ing.Hans H*****, die Löschung des Gesellschafters KR Ing.Hans H***** und die Eintragung des neuen Gesellschafters N***** Beteiligungs GesmbH (FN 143551 f des Firmenbuches des Handelsgerichtes Wien) mit einer voll eingezahlten Stammeinlage von 3,900.000,-- S im Firmenbuch, weil der Gesellschafter KR Ing.Hans H***** seinen zur Gänze eingezahlten Geschäftsanteil von 3,900.000,-- S mit Einbringungsvertrag vom 23.4.1996 in die N***** Beteiligungs GesmbH eingebracht habe.
Das Erstgericht bewilligte die beantragten Eintragungen, die am 27.4.1996 im Firmenbuch durchgeführt wurden.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Gesellschafters Dipl.Vw Hans Günther H***** Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und verwies die Firmenbuchsache zur Einleitung des amtswegigen Löschungsverfahrens hinsichtlich der Eintragung des Gesellschafterwechsels an das Erstgericht zurück. Es bejahte die Rechtsmittellegitimation des Gesellschafters. Einem Gesellschafter einer GesmbH stehe gegen Verfügungen des Firmenbuchgerichtes nur bei Verletzung subjektiver Rechte ein Rekursrecht zu. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung vom 18.5.1995, 6 Ob 19/95 (= ecolex 1995, 644) die Rechtsmittelbefugnis eines Mitgesellschafters einer GesmbH gegen die Eintragung der Erhöhung der Stammeinlage eines Gesellschafters infolge des Erwerbes des Geschäftsanteiles eines anderen Mitgesellschafters und dessen Löschung verneint, weil der Gesellschaftsvertrag für eine solche Übertragung keine Anbotspflicht (kein Aufgriffsrecht) vorsehe, sodaß bei Abtretung des Geschäftsanteiles eines Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter den übrigen jede rechtliche Einflußnahme entzogen sei und ein Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Gesellschafter, die die Abtretung akzeptieren müßten, nicht vorliege. Daraus sei zu erschließen, daß einem Mitgesellschafter einer GesmbH gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluß eines Gesellschafterwechsels ein Rekursrecht zuzubilligen sei, wenn er behaupte, in seine Rechtssphäre sei dadurch eingegriffen worden, daß die Übertragung des Geschäftsanteiles stattgefunden habe, ohne daß ihm der ausscheidungswillige Gesellschafter entgegen der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Anbotspflicht den Geschäftsanteil zum Erwerb angeboten hätte. Einen solchen Rechtseingriff mache der rekurswerbende Gesellschafter geltend. Das Rekursgericht kam nach umfangreichen Ausführungen über die Auswirkungen des Abtretungsverbotes im Gesellschaftsvertrag zu der Ansicht, in der Anmeldung des Gesellschafterwechsels seien keine Behauptungen über ein Erlöschen des Abtretungsverbotes aufgestellt und vom Erstgericht sei im Rahmen seiner Pflicht zur amtswegigen Prüfung der Anmeldung auch keine Prüfung erfolgt. Es sei daher das amtwegige Löschungsverfahren nach § 18 FBG aufzutragen, in dessen Zuge Gelegenheit sein werde, den Nachweis des Erlöschens des Abtretungsverbotes und damit der Zulässigkeit der Eintragung zu erbringen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die die Rekurslegitimation eines Mitgesellschafters einer GesmbH, der die Verletzung eines gesellschaftsvertraglich eingeräumten Vorerwerbsrechtes am Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters geltend mache, ausdrücklich bejahe, bisher fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 7.11.1996, 6 Ob 2340/96b in einem dem vorliegenden gleichgelagerten Fall auch unter Bezugnahme auf die vom Rekursgericht herangezogene Entscheidung 6 Ob 19/95 klargestellt, daß Betroffener im Sinne der §§ 18 und 21 FBG immer nur derjenige sein kann, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll. Nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Firmenbucheintragung in seinen Firmenrechten verletzt worden wäre, stünde ihm auch eine Rechtsmittelbefugnis zu.
Durch den Beschluß des Erstgerichtes traten im Firmenbuch Änderungen nur hinsichtlich des zweiten Gesellschafters der GesmbH, nicht auch hinsichtlich des rekurswerbenden Gesellschafters ein. Diesem war der Beschluß daher auch nicht zuzustellen und wurde ihm auch tatsächlich nicht zugestellt. Aus dem Gesellschaftsvertrag abgeleitete Rechte eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter oder gegen die Gesellschaft sind - wie dies im vorliegenden Fall auch bereits geschehen ist - im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Der Rekurs des Gesellschafters Dipl.Vw Hans Günther H***** gegen den Eintragungsbeschluß des Erstgerichtes wäre daher wegen mangelnder Rekurslegitimation ohne meritorische Erledigung vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen.
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