OGH 6Ob1014/93

OGH6Ob1014/9321.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der vom HG Wien zu 7 HRB 7090 a geführten Firmenbuchsache der F* Handelsgesellschaft mbH *, wegen Neueintragung, infolge außerordentlichen Rekurses der F*, Bau‑ und Handelsgesellschaft mbH, * vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 12. August 1993, AZ 6 R 68/92 (ON 11), den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:E31867

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der F*, Bau‑ und Handelsgesellschaft mbH wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

 

 

Begründung:

 

 

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelbefugnis dessen, der sich durch eine Firmenbucheintragung in seinen Firmenrechten verletzt erachtet steht außer Frage; zu untersuchen ist lediglich die verfahrensrechtliche Stellung eines Firmenträgers, der sich durch die Eintragung der Firma eines anderen Rechtsträgers in seinem Ausschließlichkeitsrecht nach § 30 Abs 1 HGB verletzt erachtet. Als "Betroffener" iS der §§ 18 und 21 FBG hätte er Anspruch auf Zustellung der Eintragungsverfügung und, solange diese Zustellung nicht bewirkt wurde, stünde ihm mangels Beginn der Rechtsmittelfrist auch die Rekursfrist offen; anderenfalls liefe für ihn im Sinne der herrschenden Rechtsprechung die Rekursfrist ab der Veröffentlichung der bekämpfbaren Firmenbucheintragung (SZ 26/218 u.a.).

Betroffener iS der §§ 18 und 21 FBG ist nur derjenige, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewußte Ziel der gerichtlichen Verfügung ist (arg: "Soll ...").

Dies trifft auf die Rechtsmittelwerberin nicht zu.

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs zitierte Entscheidung (4 Ob 51/91) behandelt die hier dargelegte Verfahrensfrage nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 142 FGG kommt demjenigen, der eine seiner Meinung nach bestehende Unzulässigkeit einer Firmenbucheintragung mit der Anregung ihrer amtswegigen Löschung anzeigt, in einem hiezu etwa eingeleiteten Verfahren keinen Parteistellung zu (SZ 24/49, GesRZ 1983, 36 u.a.). Nach der Übergangsbestimmung des Art XXIII Abs 11 iVm Art XXIV Abs 3 des Bundesgesetzes BGBl 1991 Nr. 10 wäre auf das angeregte Verfahren zur amtswegigen Löschung nach wie vor § 142 FGG anzuwenden (6 Ob 13/93). Die Rechtsmittelwerberin hat keinen Erledigungsanspruch.

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