OGH 6Ob278/97v

OGH6Ob278/97v25.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der J*****-Gesellschaft mbH mit dem Sitz in ***** FN 100427m des Landesgerichtes Klagenfurt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gesellschafterin Paul R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 26.Juni 1997, GZ 4 R 133/97d (5 Fr 2107/97k-3), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschafterin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zuletzt 6 Ob 19/97f), daß Betroffener im Sinne der §§ 18 und 21 FBG immer nur denjenige sein kann, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll. Nur dann, wenn die Rechtsmittelwerberin durch die Firmenbucheintragung in ihren Firmenrechten verletzt worden wäre, stünde ihr auch eine Rechtsmittelbefugnis zu. Aus dem Gesellschaftsvertrag abgeleitete Rechte eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter oder gegen die Gesellschaft sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist daher für das Fehlen der Rekurslegitimation der Gesellschafterin nicht entscheidend.

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