OGH 5Ob1049/93; 1Ob1649/95; 5Ob54/99y; 1Ob5/01v; 5Ob20/01d; 5Ob282/01h; 5Ob268/02a; 5Ob86/03p; 5Ob106/03d; 6Ob108/03f; 5Ob122/05k; 5Ob85/08y; 5Ob25/08z; 2Ob155/08w; 5Ob173/08i; 5Ob241/09s; 5Ob225/10i; 5Ob2/11x; 4Ob109/11z; 4Ob108/12d; 3Ob21/13d; 9Ob18/13g; 5Ob25/13g; 5Ob204/13f; 2Ob109/14i; 7Ob30/15k; 4Ob25/16d; 7Ob108/15f; 5Ob65/17w; 5Ob41/18t; 6Ob160/18z; 5Ob98/19a; 8Ob93/19p; 5Ob60/20i; 5Ob46/22h; 8Ob70/22k; 5Ob222/23t; 4Ob169/23s (RS0012112)

OGH5Ob1049/93; 1Ob1649/95; 5Ob54/99y; 1Ob5/01v; 5Ob20/01d; 5Ob282/01h; 5Ob268/02a; 5Ob86/03p; 5Ob106/03d; 6Ob108/03f; 5Ob122/05k; 5Ob85/08y; 5Ob25/08z; 2Ob155/08w; 5Ob173/08i; 5Ob241/09s; 5Ob225/10i; 5Ob2/11x; 4Ob109/11z; 4Ob108/12d; 3Ob21/13d; 9Ob18/13g; 5Ob25/13g; 5Ob204/13f; 2Ob109/14i; 7Ob30/15k; 4Ob25/16d; 7Ob108/15f; 5Ob65/17w; 5Ob41/18t; 6Ob160/18z; 5Ob98/19a; 8Ob93/19p; 5Ob60/20i; 5Ob46/22h; 8Ob70/22k; 5Ob222/23t; 4Ob169/23s26.4.2024

Rechtssatz

Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes - abzuwehren (hier: Entfernung von Sträuchern). Verbotene Eigenmacht liegt dabei auch dann vor, wenn sich der Wohnungseigentümer auf ein mit dem Wohnungseigentumsorganisator vereinbartes Veränderungsrecht beruft (so schon 5 Ob 25/90). Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nicht; dessen (ausschließliche) Klagsbefugnis beziehungsweise Vertretungsbefugnis beschränkt sich nämlich darauf, "die vom Gesetz in seine Hand gelegten Interessen aller Teilhaber gegen den einzelnen Teilhaber zu vertreten", die Passivlegitimation des einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer (hier: Störer) ist daher gegeben.

Normen

ABGB §523 Ca
ABGB §833 E
WEG §14
WEG 2002 §16

5 Ob 1049/93OGH14.09.1993

Veröff: WoBl 1994,26 (Call)

1 Ob 1649/95OGH05.12.1995

nur: Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes - abzuwehren. (T1)

5 Ob 54/99yOGH13.04.1999

Vgl auch; nur T1

1 Ob 5/01vOGH27.03.2001

Auch; Beisatz: Hier: Miteigentümer an einer Reihenhausanlage. (T2)

5 Ob 20/01dOGH27.09.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber dem Störer gewährt. (T3)

5 Ob 282/01hOGH26.02.2002

Auch; nur T1

5 Ob 268/02aOGH20.11.2002

Auch; nur T1

5 Ob 86/03pOGH13.05.2003

Auch; nur T1

5 Ob 106/03dOGH07.10.2003

Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3

6 Ob 108/03fOGH29.01.2004

Auch

5 Ob 122/05kOGH12.07.2005

nur T1

5 Ob 85/08yOGH24.06.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T4)

5 Ob 25/08zOGH14.07.2008

nur T1; Beisatz: Soweit aus der Passage in 5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T5)<br/>Beisatz: Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. (T6)<br/>Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T7)<br/>Beisatz: Passivlegitimiert ist der jeweilige Störer. (T8)

2 Ob 155/08wOGH14.08.2008

Vgl; nur T1

5 Ob 173/08iOGH26.08.2008

Vgl; Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe RS0124155. (T9)<br/>Veröff: SZ 2008/117

5 Ob 241/09sOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach § 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T10)

5 Ob 225/10iOGH20.12.2010

Vgl

5 Ob 2/11xOGH24.01.2011

Auch; nur T1

4 Ob 109/11zOGH20.09.2011

Vgl auch; nur T1

4 Ob 108/12dOGH02.08.2012

Vgl auch; nur T1; Beis wie T10

3 Ob 21/13dOGH15.05.2013

Auch; nur T1

9 Ob 18/13gOGH25.06.2013

Vgl; nur T1

5 Ob 25/13gOGH28.08.2013

Auch; nur T1

5 Ob 204/13fOGH27.11.2013

Vgl auch

2 Ob 109/14iOGH18.12.2014

Auch; nur T1; Beis wie T10

7 Ob 30/15kOGH09.04.2015

Auch; nur T1

4 Ob 25/16dOGH23.02.2016

Auch; Beisatz: Die Eigentumfreiheitsklage setzt Eigenmacht des Störers voraus. (T11)

7 Ob 108/15fOGH27.01.2016

Auch; Beisatz: Hier: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt. (T12)

5 Ob 65/17wOGH26.09.2017

Vgl auch; Beis wie T10

5 Ob 41/18tOGH18.07.2018

Auch

6 Ob 160/18zOGH26.09.2018

Auch; nur T1

5 Ob 98/19aOGH31.07.2019

nur T1

8 Ob 93/19pOGH18.11.2019
5 Ob 60/20iOGH30.11.2020

Vgl; nur T1; Beis wie T11

5 Ob 46/22hOGH19.07.2022

nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7

8 Ob 70/22kOGH13.12.2023

nur T11

5 Ob 222/23tOGH30.01.2024
4 Ob 169/23sOGH26.04.2024

Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19930914_OGH0002_0050OB01049_9300000_001

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