OGH 13Os20/92; 13Os56/03; 12Os46/05i; 14Os142/06y; 12Os131/07t; 12Os151/08k; 12Os5/09s; 12Os67/10k; 11Os11/13x; 11Os11/14y; 12Os23/14w; 13Os43/14v; 13Os45/15i; 12Os74/16y; 15Os63/17d; 11Os33/18i; 15Os74/19z; 11Os68/20i; 12Os58/20a; 14Os53/21g; 14Os104/21g; 14Os120/21k; 15Os12/22m; 15Os54/22p; 11Os117/22y; 13Os121/22a; 15Os38/22k; 14Os114/23f (RS0095733)

OGH13Os20/92; 13Os56/03; 12Os46/05i; 14Os142/06y; 12Os131/07t; 12Os151/08k; 12Os5/09s; 12Os67/10k; 11Os11/13x; 11Os11/14y; 12Os23/14w; 13Os43/14v; 13Os45/15i; 12Os74/16y; 15Os63/17d; 11Os33/18i; 15Os74/19z; 11Os68/20i; 12Os58/20a; 14Os53/21g; 14Os104/21g; 14Os120/21k; 15Os12/22m; 15Os54/22p; 11Os117/22y; 13Os121/22a; 15Os38/22k; 14Os114/23f20.2.2024

Rechtssatz

Als geschlechtliche Handlungen im Sinne des § 202 StGB idF der StGNov 1989, BGBl 1989/242, sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind, so dass in ihnen nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich zu erblicken ist.

Normen

StGB §202
StGB §207
StGB §218

13 Os 20/92OGH08.04.1992
13 Os 56/03OGH04.06.2003

nur: Als geschlechtliche Handlungen sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind, so dass in ihnen eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich zu erblicken ist. (T1)

12 Os 46/05iOGH08.09.2005

nur T1

14 Os 142/06yOGH12.06.2007

nur T1; Beisatz: Der Begriff schließt jedenfalls jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden (§ 207 Abs 1 StGB). (T2)

12 Os 131/07tOGH15.11.2007

Auch; Beisatz: Es muss sich um nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümlichen Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person oder mit Gegenständen handeln. (T3)

12 Os 151/08kOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Eine geschlechtliche Handlung ist nur dann gegeben, wenn entweder zur Geschlechtssphäre des Opfers gehörige Körperpartien berührt werden oder das Opfer solche Körperpartien des Täters berührt, wobei die Berührung intensiver als bloß flüchtig sein muss. (T4)<br/>Beisatz: Das ergibt sich schon daraus, dass § 207a Abs 4 Z 3 StGB in der durch das StRÄG 2004 BGBl I 2004/15 novellierten Fassung zwischen wirklichkeitsnahen Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung (lit a) und solchen der Genitalien oder der Schamgegend (lit b) unterscheidet, woraus folgt, dass allein das Darbieten geschlechtsspezifischer Körperregionen nach Ansicht des Gesetzgebers keine geschlechtliche Handlung ist. (T5)

12 Os 5/09sOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T6)<br/>Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T7)<br/>Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T8)

12 Os 67/10kOGH14.12.2010

Vgl

11 Os 11/13xOGH12.02.2013

Auch; Beisatz: Die nicht bloß flüchtige Berührung der weiblichen Brust ist eine geschlechtliche Handlung, auch wenn sie über der Kleidung erfolgt (hier: § 218 Abs 1 StGB). (T9)

11 Os 11/14yOGH08.04.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

12 Os 23/14wOGH03.04.2014

Auch; Beis wie T9

13 Os 43/14vOGH15.04.2015

Vgl; Beis wie T3

13 Os 45/15iOGH10.06.2015

Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Ein fester Griff an die Scheide des bekleideten Opfers erfüllt das Tatbestandsmerkmal der geschlechtlichen Handlung unabhängig davon, ob das Opfer dünne oder feste Bekleidung trägt. (T10)

12 Os 74/16yOGH14.07.2016

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

15 Os 63/17dOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

11 Os 33/18iOGH10.04.2018

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10

15 Os 74/19zOGH11.09.2019

Vgl; Beisatz: Der Angeklagte nahm die Hand des Opfers und legte diese auf seinen erigierten Penis. (T11)

11 Os 68/20iOGH22.07.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Reiben des (wenn auch kleidungsmäßig bedeckten) Penis- und Hodenbereichs am nackten Gesäß des Tatopfers. (T12)

12 Os 58/20aOGH22.07.2020

Vgl; Beis wie T10

14 Os 53/21gOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die an eine unmündige Person gerichtete Aufforderung zur Übermittlung einer Abbildung (bloß) dessen entblößten Genitals stellt keine Verleitung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst iSd § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB dar, wenn sie nicht mit der Aufforderung zu einer sexualbezogenen Selbstberührung verbunden ist. (T13)

14 Os 104/21gOGH16.12.2021

Vgl; Beis wie T11

14 Os 120/21kOGH16.12.2021

Vgl; Beis wie T9

15 Os 12/22mOGH27.04.2022

Vgl; Beis wie T10

15 Os 54/22pOGH27.07.2022

Vgl

11 Os 117/22yOGH20.12.2022

Vgl; Beis wie T7

13 Os 121/22aOGH18.01.2023

Vgl

15 Os 38/22kOGH08.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Einreiben des Opfers mit Franzbranntwein im Vaginalbereich ohne medizinische oder pflegerische Indikation. (T14)

14 Os 114/23fOGH20.02.2024

vgl; Beisatz: zu § 218 StGB: Intensive sexualbezogene Selbstberührung des bekleideten Penis des Täters. (T15)<br/>Beisatz: zu § 202 StGB: Biss in die weibliche (bekleidete) Brust. (T16); Beisatz wie T9; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_0130OS00020_9200000_001