OGH 6Ob530/92; 7Ob596/94; 7Ob552/95; 1Ob2292/96g; 1Ob325/97v; 8Ob311/97m; 1Ob223/98w; 1Ob58/00m; 8Ob133/00t; 1Ob165/01y; 1Ob2/02d; 7Ob205/03b; 2Ob208/06m; 1Ob81/10h; 10Ob67/10s; 8Ob33/11b; 9Ob5/13w; 6Ob80/13b; 4Ob101/13a; 1Ob65/16i; 9Ob29/17f; 7Ob210/17h; 6Ob76/18x; 7Ob61/24g (RS0047503)

OGH6Ob530/92; 7Ob596/94; 7Ob552/95; 1Ob2292/96g; 1Ob325/97v; 8Ob311/97m; 1Ob223/98w; 1Ob58/00m; 8Ob133/00t; 1Ob165/01y; 1Ob2/02d; 7Ob205/03b; 2Ob208/06m; 1Ob81/10h; 10Ob67/10s; 8Ob33/11b; 9Ob5/13w; 6Ob80/13b; 4Ob101/13a; 1Ob65/16i; 9Ob29/17f; 7Ob210/17h; 6Ob76/18x; 7Ob61/24g17.4.2024

Rechtssatz

Der mit einem Arbeitsplatzverlust verbundene Einkommensentfall löst auch bei verschuldetem Arbeitsplatzverlust nur die Obliegenheit aus, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. Dass sich der Unterhaltspflichtige selbst in die Lage gebracht hat, einen neuen Arbeitsplatz finden zu müssen, ist solange unerheblich, als ihm nicht nachgewiesen werden kann, er hätte es auf den Verlust des Arbeitsplatzes deshalb angelegt gehabt, um seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen zu müssen.

Anspannung

 

Normen

ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231

6 Ob 530/92OGH25.03.1992
7 Ob 596/94OGH31.08.1994
7 Ob 552/95OGH10.05.1995

nur: Dass sich der Unterhaltspflichtige selbst in die Lage gebracht hat, einen neuen Arbeitsplatz finden zu müssen, ist solange unerheblich, als ihm nicht nachgewiesen werden kann, er hätte es auf den Verlust des Arbeitsplatzes deshalb angelegt gehabt, um seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen zu müssen. (T1)

1 Ob 2292/96gOGH03.10.1996

Auch

1 Ob 325/97vOGH14.10.1997

Auch; nur T1

8 Ob 311/97mOGH30.10.1997
1 Ob 223/98wOGH27.04.1999

Auch; Beisatz: Dazu reicht die bloße Meldung bei den zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehenden Stellen allein nicht aus, sondern es ist auch die Entfaltung von Eigeninitiative zur Erzielung eines entsprechenden Einkommens zu fordern. (T2)

1 Ob 58/00mOGH28.03.2000

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schuldner hat zu behaupten und zu beweisen, dass er das frühere Einkommen nicht mehr erzielen kann. Misslingt ihm dieser Beweis, so kann er dennoch nicht ohneweiteres auf sein früheres Einkommen angespannt werden, sondern es kommt dann auf seine konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt an. (T3)

8 Ob 133/00tOGH07.09.2000

Beis wie T2

1 Ob 165/01yOGH07.08.2001

nur: Der mit einem Arbeitsplatzverlust verbundene Einkommensentfall löst auch bei verschuldetem Arbeitsplatzverlust nur die Obliegenheit aus, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. (T4)<br/>Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 2/02dOGH29.01.2002

nur T4

7 Ob 205/03bOGH10.09.2003

Auch

2 Ob 208/06mOGH14.06.2007

Auch; nur T4; Beis wie T2

1 Ob 81/10hOGH06.07.2010

nur T4

10 Ob 67/10sOGH05.10.2010

Auch; nur T4; Veröff: SZ 2010/122

8 Ob 33/11bOGH26.04.2011

nur T4; Beis wie T2

9 Ob 5/13wOGH24.04.2013

nur: Der mit einem Arbeitsplatzverlust verbundene Einkommensentfall löst die Obliegenheit aus, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Versuch der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem der Ausbildung nicht entsprechenden Fachbereich. (T6)

6 Ob 80/13bOGH08.05.2013

Vgl; Beisatz: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T7)

4 Ob 101/13aOGH09.07.2013

Beis wie T3

1 Ob 65/16iOGH28.04.2016

Vgl; nur T5; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Langjährige Arbeitslosigkeit. Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T8)

9 Ob 29/17fOGH24.05.2017

Auch; nur T4

7 Ob 210/17hOGH21.03.2018

Auch

6 Ob 76/18xOGH24.05.2018

Auch

7 Ob 61/24gOGH17.04.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920325_OGH0002_0060OB00530_9200000_001

Stichworte