OGH 1Ob533/92; 1Ob653/92; 7Ob2336/96x; 9ObA101/02x; 3Ob304/02f; 6Ob104/06x; 1Ob233/07g; 7Ob77/10i; 1Ob115/11k; 10Ob61/11k; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 1Ob23/13h; 10Ob34/13t; 10Ob48/13a; 10Ob46/13g; 4Ob210/13f; 8Ob18/14a; 7Ob62/14i; 2Ob41/14i; 5Ob208/13v; 7Ob201/15g; 1Ob73/16s; 5Ob47/18z; 1Ob35/18f; 3Ob191/17k; 3Ob175/18h; 3Ob187/18y; 4Ob243/18s; 10Ob17/19a; 6Ob175/21k; 6Ob85/22a; 5Ob228/23z; 4Ob119/24i (RS0022862)

OGH1Ob533/92; 1Ob653/92; 7Ob2336/96x; 9ObA101/02x; 3Ob304/02f; 6Ob104/06x; 1Ob233/07g; 7Ob77/10i; 1Ob115/11k; 10Ob61/11k; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 1Ob23/13h; 10Ob34/13t; 10Ob48/13a; 10Ob46/13g; 4Ob210/13f; 8Ob18/14a; 7Ob62/14i; 2Ob41/14i; 5Ob208/13v; 7Ob201/15g; 1Ob73/16s; 5Ob47/18z; 1Ob35/18f; 3Ob191/17k; 3Ob175/18h; 3Ob187/18y; 4Ob243/18s; 10Ob17/19a; 6Ob175/21k; 6Ob85/22a; 5Ob228/23z; 4Ob119/24i27.8.2024

Rechtssatz

Wohl hat zwar auch bei rechtlicher Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem dieser den Eintritt des behaupteten Schadens, dessen Höhe und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen, doch gilt das nach dem für die Verteilung der Beweislast maßgeblichen Grundsatz der "subjektiven Günstigkeit der Norm" nur für die anspruchsbegründenden, nicht aber auf die rechtshemmenden bzw vernichtenden Tatsachen.

Beweislast — Beweis — Schaden — Schadenseintritt — Verursachung

 

Normen

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1296
ZPO §266 B

1 Ob 533/92OGH18.03.1992

Veröff: SZ 65/41 = EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720

1 Ob 653/92OGH15.12.1992
7 Ob 2336/96xOGH10.09.1997

Ähnlich

9 ObA 101/02xOGH22.05.2002

Auch

3 Ob 304/02fOGH24.06.2003

Auch; nur: Wohl hat zwar auch bei rechtlicher Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem dieser den Eintritt des behaupteten Schadens, dessen Höhe und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen, doch gilt das nur für die anspruchsbegründenden, nicht aber für die rechtshemmenden bzw -vernichtenden Tatsachen. (T1)

6 Ob 104/06xOGH24.01.2008

Auch

1 Ob 233/07gOGH10.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beratungsfehler eines Steuerberaters. (T2)

7 Ob 77/10iOGH30.03.2011

Auch; Beisatz: Hier: Anlegerschaden wegen fehlerhafter Beratung. (T3)<br/>Beisatz: Den Geschädigten trifft daher die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben hätte, sondern auch dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte; auch dafür kommt ihm zugute, dass nicht so strenge Anforderungen an die Beweisbarkeit des bloß hypothetischen Kausalverlaufs zu stellen sind. (T4)<br/>Veröff: SZ 2011/40

1 Ob 115/11kOGH21.07.2011

Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T3

10 Ob 61/11kOGH20.12.2011

Auch

4 Ob 67/12zOGH02.08.2012

Vgl; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T5)<br/>Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T6)

1 Ob 51/12zOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 23/13hOGH07.03.2013

Auch; nur T1

10 Ob 34/13tOGH04.11.2013

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 48/13aOGH17.12.2013

Auch

10 Ob 46/13gOGH17.12.2013

Auch

4 Ob 210/13fOGH17.02.2014

Auch; nur: Wohl hat zwar auch bei rechtlicher Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem dieser den Eintritt des behaupteten Schadens, dessen Höhe und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen. (T7)

8 Ob 18/14aOGH24.03.2014

Auch; nur T7

7 Ob 62/14iOGH07.05.2014

Auch; Beisatz: Der Geschädigte hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen. (T8)<br/>Beisatz: Beweiserleichterungen dafür ‑ wie im Arzthaftungsrecht ‑ bestehen für geschädigte Anleger nicht. (T9)

2 Ob 41/14iOGH25.06.2014

Auch; nur: Wohl hat auch bei rechtlicher Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem dieser den Eintritt des behaupteten Schadens, dessen Höhe und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen. (T10)<br/>

5 Ob 208/13vOGH30.06.2014

nur T7

7 Ob 201/15gOGH06.04.2016

Auch; nur T7; nur T10

1 Ob 73/16sOGH10.02.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/12

5 Ob 47/18zOGH10.04.2018

Auch; Beis wie T9

1 Ob 35/18fOGH30.04.2018

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9

3 Ob 191/17kOGH23.05.2018

Vgl auch; Veröff: SZ 2018/39

3 Ob 175/18hOGH21.09.2018

Auch

3 Ob 187/18yOGH24.10.2018

Auch

4 Ob 243/18sOGH20.12.2018

Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 17/19aOGH28.05.2019

Beisatz: Wird der Mietgegenstand unbrauchbar oder mangelhaft und verlangt der Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung, hat er die Unbrauchbarkeit des Mietgegenstands, und den Schaden sowie den kausalen Zusammenhang zwischen der mangelhaften Erfüllung des Vertrags und dem entstandenen Schaden zu beweisen. (T11)

6 Ob 175/21kOGH15.11.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Abstrakter Differenzschaden nach § 921 ABGB. (T12)<br/>

6 Ob 85/22aOGH18.04.2023

vgl

5 Ob 228/23zOGH28.05.2024

vgl

4 Ob 119/24iOGH27.08.2024

vgl; Beisatz nur wie T9

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0010OB00533_9200000_002

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