OGH 4Ob243/18s

OGH4Ob243/18s20.12.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** R*****, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) M***** AG, *****, vertreten durch Benn‑Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2) A***** Ltd, *****, Jersey *****, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 33.176,38 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2018, GZ 1 R 93/18f‑28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00243.18S.1220.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Behauptungs- und Beweislast für die Wahl einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist (RIS-Justiz RS0022862 [T5]). An diesen Nachweis sind aber keine zu strengen Anforderungen zu richten (RIS-Justiz RS0022862 [T6]). Wenn die Vorinstanzen die Klagsstattgebung unter anderem auch auf die Feststellung stützten, dass der Kläger bei gehöriger Aufklärung statt der gewählten Veranlagung eine (nicht näher spezifizierte) „kapitalerhaltende Investition“ getätigt hätte, findet das Deckung in der bisherigen Rechtsprechung (7 Ob 221/13w [„eine kapitalerhaltende, mit 4 % zu verzinsende Anlagenform“], 10 Ob 34/13t [„zumindest das Kapital erhalten“]), zumal der Nachweis der konkreten Alternativveranlagung nicht zwingend ist (vgl 2 Ob 17/13h).

2. Auf die in der Revision weiters ausgeführten Fragen zur Auswirkung einer nachträglichen Genehmigung einer Vollmachtshandlung auf die Verjährungsunterbrechung kommt es nicht an (vgl 7 Ob 52/18z; 1 Ob 36/18b), zumal die in zahlreichen Parallelverfahren aufgeworfene Frage, ob der (dort unter den gleichen Umständen wie hier einschreitende) Klagevertreter den Privatbeteiligtenanschluss „vollmachtslos“ eingebracht hat, bereits durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt wurde (vgl 1 Ob 36/18b mwN; 3 Ob 42/18z; 4 Ob 45/18y; 4 Ob 62/18y). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht aufgeworfen (vgl jüngst 2 Ob 44/18m mwN).

Die außerordentliche Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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