Rechtssatz
Sonderbedarf ist der - den Regelbedarf übersteigende - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfes bewusst außer acht gelassenen Umstände erwächst.
Normen
ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Be
4 Ob 517/96 | OGH | 26.02.1996 |
Beisatz: Sonderbedarf ist grundsätzlich nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu befriedigen. (T1) |
1 Ob 150/08b | OGH | 21.10.2008 |
Beisatz: Hier: Internatskosten für „Unikatschule". (T2)<br/>Beisatz: Sonderbedarf ist immer nur bei „Deckungsmangel" zuzusprechen, der dann gegeben ist, wenn der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zwischen dem konkret bemessenen Unterhalt und dem Regelbedarf bestritten werden kann. (T3) |
6 Ob 230/08d | OGH | 06.11.2008 |
Auch; Beisatz: Die Abgeltung eines Sonderbedarfs hat Ausnahmecharakter. Seine Berücksichtigung findet regelmäßig nur bei einem „Deckungsmangel" statt. (T4)<br/>Beisatz: Ein Deckungsmangel liegt dann vor, wenn der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zwischen dem bereits festgesetzten, den Allgemeinbedarf deckenden Unterhalt und dem Regelbedarf bestritten werden kann (10 Ob 61/05a; 9 Ob 47/06m). (T5) |
5 Ob 116/09h | OGH | 07.07.2009 |
Beisatz: Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen einen solchen Sonderbedarf dar. (T6) |
3 Ob 78/14p | OGH | 21.05.2014 |
Beisatz: Hier wurde Sonderbedarf für Zahnbehandlungskosten verneint. (T7) |
10 Ob 51/19a | OGH | 17.12.2019 |
Beisatz: Hier: Kosten einer teilweisen häuslichen Drittpflege eines volljährigen Unterhaltsberechtigten mit einer geistigen Behinderung. (T8) |
3 Ob 243/19k | OGH | 31.03.2020 |
Beisatz: Hier: Förderbedarf eines behinderten Kindes. (T9) |
4 Ob 153/23p | OGH | 17.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 |
8 Ob 11/24m | OGH | 15.02.2024 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Kosten für die Anschaffung eines Schullaptops. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00638_9100000_002
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