Rechtssatz
Lassen aber die konkreten Umstände des Falles auf eine aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entstandenes Wohnverhältnis schließen, so ist es Sache des Benützers der Wohnung, konkrete Umstände darzulegen und zu beweisen, die einen unzweifelhaften Schluß auf das Vorliegen eines Rechtstitels zur Wohnungsbenützung zulassen.
7 Ob 283/99i | OGH | 23.02.2000 |
Vgl; Beisatz: Gerade bei zwischen Familienangehörigen häufig nur schwer feststellbaren Erklärungen ist auf die aus dem gesetzten Verhalten objektiv zu erschließende Rechtsgeschäftsabsicht abzustellen. (T1) |
6 Ob 328/04k | OGH | 21.04.2005 |
Beisatz: Für die Bejahung eines rechtsgeschäftlichen Parteiwillens ist auch das „Vermächtnis" des Erblassers maßgeblich, auch wenn dieser ohne Zustimmung der Genossenschaft die Nutzungsrechte nicht mit Legat übertragen konnte. (T2) |
7 Ob 32/09w | OGH | 29.04.2009 |
Auch; Beisatz: Bei der Abgrenzung zwischen einem widerruflichen, unter Familienangehörigen entstandenen Wohnverhältnis gegenüber einem auf vertraglicher Grundlage beruhenden Benützungsrecht ist es Sache des Benützers, das Vorliegen eines Rechtstitels zu beweisen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00614_8900000_001
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