OGH 8Ob84/87; 3Ob146/99p; 4Ob112/04f; 4Ob5/08a; 6Ob253/07k; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 5Ob138/09v; 6Ob212/09h; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 2Ob215/10x; 1Ob210/12g; 2Ob20/14a; 3Ob109/14x; 7Ob73/15h; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 3Ob148/17m; 1Ob57/18s; 1Ob201/20w; 2Ob109/21z; 5Ob169/22x; 1Ob47/23b; 4Ob207/22b; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a (RS0016931)

OGH8Ob84/87; 3Ob146/99p; 4Ob112/04f; 4Ob5/08a; 6Ob253/07k; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 5Ob138/09v; 6Ob212/09h; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 2Ob215/10x; 1Ob210/12g; 2Ob20/14a; 3Ob109/14x; 7Ob73/15h; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 3Ob148/17m; 1Ob57/18s; 1Ob201/20w; 2Ob109/21z; 5Ob169/22x; 1Ob47/23b; 4Ob207/22b; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a22.3.2024

Rechtssatz

Das Wort "festlegen" soll ausdrücken, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben. Daraus ergibt sich, dass nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle entzogen und der Begriff der Hauptleistung möglichst eng zu verstehen ist.

Wertsicherungsklausel — Mietverträge

 

Normen

ABGB §879 Abs3

8 Ob 84/87OGH15.03.1988

Veröff: ZVR 1989/15 S 22

3 Ob 146/99pOGH24.05.2000

Auch

4 Ob 112/04fOGH18.08.2004

Veröff: SZ 2004/125

4 Ob 5/08aOGH11.03.2008
6 Ob 253/07kOGH07.08.2008

Beisatz: Der Begriff der „Hauptleistung" ist nach herrschender Meinung eng zu verstehen. Damit sind etwa die in § 885 ABGB genannten „Hauptpunkte" gemeint, also diejenigen Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (§ 869 ABGB) zustandekommt. Es sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich des § 879 Abs 3 ABGB ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. (T1)<br/>Beisatz: Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen. (T2)

2 Ob 137/08yOGH16.04.2009

nur: Das Wort "festlegen" soll ausdrücken, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist. (T3)

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

Vgl; Beis wie T2

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T4)

5 Ob 138/09vEGMR13.10.2009

Bem: Hier: Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2009/139

6 Ob 212/09hOGH17.12.2009

Bem: Hier: Die AGB-Klausel in einem Bürgschaftsformular eines Kreditunternehmens mit dem Inhalt: „Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind ...". (T6)

7 Ob 266/09gOGH21.04.2010

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Dauerrabattnachzahlungsvereinbarung, wonach der Versicherer den dem Versicherungsnehmer auf die Prämie gewährten Dauerrabatt bei vorzeitiger Vertragsauflösung zurückverlangen kann, betrifft Nebenbestimmungen und unterliegt daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (zu deren Ergebnis siehe RS0126072). (T7) Veröff: SZ 2010/39

6 Ob 100/10iOGH24.06.2010

Vgl auch

1 Ob 105/10pOGH06.07.2010

Auch; Beisatz: Was eine Haupt‑ bzw Nebenleistung eines Vertrags ist, der auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern abgeschlossen wurde, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den allfälligen Vorstellungen des Verwenders der Formblätter oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen. (T8)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Auch; Beisatz: Eine Bestimmung, die nur Bedingungen (Verzug mit der Rückstellung; Verlangen des Leasinggebers) und Modalitäten („umgehend“) der Leistungserbringung regelt, ist der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen (Klausel 29). (T9)<br/>Veröff: SZ 2010/41

2 Ob 73/10iOGH22.12.2010

Auch; nur: Nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung ist der Kontrolle entzogen und der Begriff der Hauptleistung ist möglichst eng zu verstehen. (T10)<br/>Beis wie T2 nur: Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen sind nicht der Inhaltskontrolle entzogen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Die Überwälzung unbestimmter Erhaltungsarbeiten auf den Mieter ist als Nebenbestimmung und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren. (T12)

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; nur T10; Vgl Beis wie T12; Auch Beis wie T2; Beisatz: Die Vereinbarung von „Endausmalpflichten“ und vergleichbaren „Endrenovierungspflichten“ ist als Vereinbarung von Nebenleistungen zu qualifizieren, welche der Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. (T13)<br/>Veröff: SZ 2012/20

1 Ob 210/12gOGH11.04.2013

Vgl; nur T3

2 Ob 20/14aOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T12

3 Ob 109/14xOGH18.03.2015

Auch; Beis wie T1

7 Ob 73/15hOGH02.07.2015

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Regeln die Klauseln die Bedingungen für eine Stundung des Seminarpreises sowie dessen Fälligkeit, betreffen diese die Modalitäten der Leistungserbringung, sodass sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen sind. (T14)

4 Ob 110/17fOGH24.08.2017

Auch; Beisatz: Die im Darlehnsvertrag enthaltene qualifizierte Nachrangklausel bildet ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen ist. Die qualifizierte Nachrangklausel schränkt nicht bloß das Versprechen des Darlehensnehmers auf Zahlung vereinbarter Zinsen und auf Rückzahlung des Kapitals für bestimmte Fälle ein (und höhlt sie damit aus), sondern sie schafft einen eigenen Vertragstypus. (T15)

4 Ob 143/17hOGH24.08.2017

Auch

3 Ob 148/17mOGH21.02.2018

Auch

1 Ob 57/18sOGH29.05.2018

Beis wie T2

1 Ob 201/20wOGH18.05.2021

Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 2]. (T16)

2 Ob 109/21zOGH05.08.2021
5 Ob 169/22xOGH18.04.2023

Beisatz: Hier: Servicepauschale Fitnesscenter (T17)

1 Ob 47/23bOGH25.04.2023

Beisatz nur wie T2

4 Ob 207/22bOGH25.04.2023

Beisatz: Hier: Entgelte bei Rücktausch bzw für das Bereithalten iZm Prepaidkarten / Wertkarten. (T18)

10 Ob 60/22dOGH22.06.2023

vgl

10 Ob 64/22tOGH22.06.2023

vgl

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024

Beisatz wie T1: Zur Überwälzung von Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten in Mietverhältnissen im Teilanwendungsbereich (§ 1 Abs 4 Z 1 MRG) (T19)<br/>Beisatz: Der vereinbarte Gebrauchszustand des Mietobjekts gehört nicht zu den Hauptpunkten (§1094 ABGB), damit ein Bestandvertrag zustande kommt. (T20)

8 Ob 6/24aOGH22.03.2024

Beisatz: Zur Kontrollunterworfenheit von Wertsicherungsvereinbarungen in Bestandverträgen. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0080OB00084_8700000_001

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