OGH 7Ob266/09g; 7Ob211/12y; 7Ob81/17p; 7Ob156/20x; 7Ob154/22f (RS0126072)

OGH7Ob266/09g; 7Ob211/12y; 7Ob81/17p; 7Ob156/20x; 7Ob154/22f23.11.2022

Rechtssatz

Klauseln, die eine Dauerrabattrückvergütung mit gleich bleibenden jährlichen Beträgen vorsehen, sodass der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, widersprechen § 8 Abs 3 VersVG, weil sie insbesondere bei relativ langer Vertragsdauer einerseits den herauszugebenden „Vorteil“ übersteigen und andererseits das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben. Die Klauseln widersprechen mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot  der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 879 Abs 3 ABGB.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
VersVG §8 Abs3

7 Ob 266/09gOGH21.04.2010

Beisatz: Hier: Verbandsprozess, daher keine geltungserhaltende Reduktion. (T1); Veröff: SZ 2010/39

7 Ob 211/12yOGH27.03.2013

nur: Klauseln, die eine Dauerrabattrückvergütung mit gleich bleibenden jährlichen Beträgen vorsehen, sodass der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, widersprechen mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 879 Abs 3 ABGB. (T2)<br/>Beisatz: Dies gilt auch im Unternehmergeschäft. (T3)<br/>Bem: Mit Bezugnahme auf die Entscheidungen 7 Ob 201/12b und 7Ob 226/09g, die ebenfalls Dauerrabattklauseln zum Gegenstand hatten. (T4)

7 Ob 81/17pOGH20.12.2017

Beisatz: Eine Klausel, die eine Dauerrabattrückvergütung vorsieht, muss daher grundsätzlich so gestaltet sein, dass sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge streng degressiv entwickeln; ist zwar der Prozentsatz der Rückforderung, nicht aber der sich tatsächlich errechnende Rückforderungsbetrag ausgehend von der Summe der geleisteten Prämien während der Laufzeit streng degressiv ausgestaltet, sodass während der ersten fünf Jahre die vom Versicherungsnehmer zu leistende Nachzahlung laufend ansteigt, im sechsten Jahr gleich hoch bleibt und erst danach zu sinken beginnt, wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten gemäß § 8 Abs 3 erster Satz VersVG für die ersten sechs Jahre der regulären Vertragslaufzeit mit wirtschaftlichen Mitteln ganz entscheidend erschwert. (T5)

7 Ob 156/20xOGH25.11.2020

vgl; Beisatz: Hier: Die vom Versicherer rückforderbaren Beträge entwickeln sich nicht streng degressiv, wenn der Prozentsatz der Rückzahlungsverpflichtung für die ersten drei Jahre unverändert 70 % beträgt, was unstrittig jedenfalls dazu führt, dass bei einer Vertragsauflösung nach einem bzw. zwei vollen Versicherungsjahren der Versicherungsnehmer mehr zurückzahlen muss, als er an Rabatt erhalten hat. (T6)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/106

7 Ob 154/22fOGH23.11.2022

Beisatz: Hier: Auch bei einer als "Laufzeitvorteil" mit "Nachschussprämie" bezeichneten Klausel ist die Rechtsprechung zu Dauerrabattklauseln anwendbar. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20100421_OGH0002_0070OB00266_09G0000_001

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