Normen
2 Ob 554/86 | OGH | 28.10.1986 |
nur: Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ist bereits gegeben, wenn durch die Kündigung eine bloß finanzielle Schlechterstellung verursacht wird; es muss die Kündigung nicht mehr die Existenzgrundlage durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. (T1); Veröff: DRdA 1988,229 (Floretta) |
9 ObA 279/88 | OGH | 15.03.1989 |
Auch; nur T1; Veröff: Arb 10771 = RdW 1989,199 |
9 ObA 151/90 | OGH | 27.06.1990 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874 |
9 ObA 55/92 | OGH | 18.03.1992 |
Vgl aber; Beisatz: Gewisse Schwankungen der Einkommenslage muss jeder Arbeitnehmer im Lauf seines Arbeitslebens hinnehmen. (T2); Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59 |
9 ObA 146/93 | OGH | 08.09.1993 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder Existenzgefährdung eintreten müsste. (T3); Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer) |
9 ObA 297/93 | OGH | 26.01.1994 |
Auch; Beis wie T3 |
9 ObA 142/97s | OGH | 05.11.1997 |
Auch; Beis wie T3 |
9 ObA 347/97p | OGH | 28.01.1998 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Drohende Langzeitarbeitslosigkeit und deutliche Einkommensverluste. (T4) |
9 ObA 348/97k | OGH | 01.04.1998 |
Beis wie T3 |
9 ObA 108/98t | OGH | 10.06.1998 |
Auch; nur T1; Beis wie T3 |
9 ObA 113/98b | OGH | 21.10.1998 |
Beisatz: Eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage bedingt weder soziale Notlage noch Existenzgefährdung. (T5) |
9 ObA 261/98t | OGH | 21.10.1998 |
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Einbußen von unter 10 v.H. rechtfertigen keine Kündigungsanfechtung eine Verdiensteinbuße von 20 v.H. und mehr deutet hingegen auf gewichtige soziale Nachteile hin. (T6) |
9 ObA 300/98b | OGH | 11.02.1999 |
nur: Schon der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigt auf Seiten des Arbeitnehmers den Schutz nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. (T7) |
9 ObA 145/99k | OGH | 16.06.1999 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dabei darf nicht übersehen werden, dass mit jeder Kündigung soziale Nachteile für den Arbeitnehmer verbunden sind (Notwendigkeit der Postensuche; Notwendigkeit des Einlebens am neuen Arbeitsplatz etc). Diese "normalen" Nachteile reichen nicht aus, um das Tatbestandselement der "sozial nachteiligen Kündigung" zu erfüllen. Es müssen vielmehr Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen. (T8) |
9 ObA 148/99a | OGH | 15.09.1999 |
nur T7; Beis wie T4 |
9 ObA 197/00m | OGH | 08.11.2000 |
Vgl auch; nur: Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ist bereits gegeben, wenn durch die Kündigung eine bloß finanzielle Schlechterstellung verursacht wird. (T9); Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8 |
9 ObA 174/01f | OGH | 19.12.2001 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Bei den Einkommenseinbußen ist nicht auf starre Prozentsätze abzustellen. (T10) |
8 ObA 177/02s | OGH | 19.08.2002 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8 nur: Es müssen Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen. (T11) |
8 ObA 25/02p | OGH | 19.09.2002 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat. (T12); Beis wie T8 nur: Mit jeder Kündigung sind soziale Nachteile für den Arbeitnehmer verbunden. Es müssen Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen. (T13); Beis wie T10 |
9 ObA 223/02p | OGH | 23.04.2003 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T13 |
9 ObA 8/05z | OGH | 30.09.2005 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn der Kläger trotz einer Brutto-Einkommensverminderung von 40 % weiterhin in der Lage sein wird, nicht nur durchschnittliche, sondern auch darüber liegende Lebensbedürfnisse zu befriedigen. (T14) |
9 ObA 61/07x | OGH | 10.04.2008 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass bei einem weit niedrigeren Einkommensniveau als in 9 ObA 8/05z eine Brutto-Einkommensminderung von 47 % eine durchaus fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Klägers darstellt. (T15) |
9 ObA 30/09s | OGH | 01.04.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Eine finanzielle Schlechterstellung genügt allein für die Tatbestandsmäßigkeit nicht. Diese muss ein solches Ausmaß erreichen, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste. (T16) |
8 ObA 59/10z | OGH | 04.11.2010 |
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist im Fall eines gerechtfertigten Wochenpendelns jedenfalls der dafür aufzuwendende finanzielle Mehraufwand zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer tatsächlich eine allerdings nachteilige neue Arbeitsstelle angenommen, so sind unabhängig davon seine Arbeitsmarktchancen zum Konkretisierungszeitpunkt zu beurteilen. Bei besonders qualifizierten Tätigkeiten erscheint es dabei gerechtfertigt, die Prüfung allgemein auf solche Tätigkeiten zu beziehen, die der Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen, und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und die damit verbundene berufliche Stellung zu beschränken. (T17) |
8 ObA 45/11t | OGH | 29.06.2011 |
Vgl auch; Beis wie T11 |
9 ObA 54/12z | OGH | 22.08.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Die prozentuelle Einkommenseinbuße ist auch mit Bezug auf das absolut bezifferte Gesamteinkommen zu sehen. (T18) |
9 ObA 148/12y | OGH | 29.01.2013 |
Vgl; Beis wie T10 |
9 ObA 133/14w | OGH | 29.01.2015 |
Vgl; Beis wie T11 |
9 ObA 13/16a | OGH | 26.01.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T13 |
8 ObA 50/18p | OGH | 28.08.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T16 |
9 ObA 88/22i | OGH | 31.08.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T16 |
8 ObA 46/22f | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %. (T19) |
9 ObA 128/22x | OGH | 24.01.2023 |
Vgl; Beis nur wie T10 |
8 ObA 71/22g | OGH | 16.12.2022 |
Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten. (20) |
9 ObA 23/23g | OGH | 27.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13 |
8 ObA 81/23d | OGH | 11.01.2024 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14 |
Dokumentnummer
JJR_19861028_OGH0002_0020OB00554_8600000_004
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